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Entscheidungen

Zivilrecht

Zinszahlungen, Finanzierter Autokauf, Regulierung eines Versicherungsfalles

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.01.2025 - 2-08 O 190/24

Eigener Leitsatz:

Zum Anspruch auf Erstattung von Zinszahlungen für einen Autofinanzierungskredit wegen verzögerter Regulierung eines Versicherungsfalles.



Landgericht Frankfurt am Main
2-08 O 190/24

Im Namen des Volkes

Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
pp.Versicherung
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Zivilkammer - durch die Richterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 06.01.2025 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte Versicherungsgesellschaft auf Leistungen aus einem KFZ-Versicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger war Besitzer und Halter eines Pkw Audi RS6 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Das Fahrzeug war finanziert und stand im Eigentum der Audi Bank. Für das vorgenannte Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit der Nr. pp., Kfz-Versicherung Nr. pp.. Hinsichtlich des Umfangs wird auf den Versicherungsschein (Anlage B 3, Bl. 569-570 d.A.) und die Versicherungsbedingungen (nachfolgend: „AKB“, Anlage K 8, Bl. 443 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20.04.2022 stellte das Landgericht Marburg fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für ein Schadensereignis (Entwendung des Fahrzeuges) am 15.09.2019 in der pp. Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren (Urteil des Landgerichts Marburg vom 20.04.2022, Az.: 1 O 125/20, Bl. 23 ff. d.A.). Zur Durchsetzung von Ansprüchen in eigenem Namen war der Kläger zuvor mit Schreiben der Audi Bank vom 17.11.2020 legitimiert worden. Die gegen das Urteil des Landgerichts Marburg eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück.

Der Kläger führte das Darlehen an die Audi Bank zurück, nachdem die Beklagte den Unfall regulierte und den Tilgungsbetrag dem Kläger zur Verfügung stellte. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger für den Zeitraum ab dem 15.09.2019 bis Ende 2023 weiter Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 5.503,58 an die Audi Bank (vgl. Aufstellung der Zinszahlungen – Bl. 42 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Marburg sei örtlich zuständig, da der der Klage zu Grunde liegende Versicherungsfall im Landgerichtsbezirk Marburg eingetreten sei.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Erstattung der Zinszahlungen nach §§ 280, 286 BGB gegen die Beklagte wegen verzögerter Regulierung des Versicherungsfalles zu. Hätte die Beklagte den Versicherungsfall ordnungsgemäß reguliert, hätte der Kläger das Darlehen bereits früher zurückzahlen können und die Zinsen wären nicht angefallen.

Der Kläger hat zunächst den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt. Im Rahmen des Mahnbescheides hat der Kläger als Prozessgericht das Landgericht Frankfurt am Main angegeben. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,
das Verfahren an das Landgericht Marburg abzugeben.
Weiter,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von EUR 5.503,58 sowie in Erweiterung der Klage weitere EUR 244,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden nicht vorlägen. Denn die Verpflichtung zur Übernahme der Darlehenszinsen sei der Kläger schon vor der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges eingegangen. Diese Vermögenslage habe sich nach der Entwendung daher nicht verändert.

Jedenfalls fehle es an einem Verzug der Beklagten vor dem Ende des Jahres 2019 bzw. vor dem Ende des Jahres 2020. Erst nachdem die Beklagte den Schadenshergang umfassend prüfen habe können, sei die Leistung der Beklagten fällig gewesen.

Zudem stehe der Audi Bank nach Ziff. 2 c) des Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und der Audi Bank (Darlehensvertrag als Anlage B 1, Bl. 78 ff. d.A.) ein Vorfälligkeitsschaden zu. Dieser sei zu berücksichtigten und von den tatsächlich erbrachten Zinsen abzuziehen sei; lediglich eine etwaige Differenz wäre zu erstatten.

Der Kläger behauptet hingegen, eine Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht eingetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 24.10.2024 (Bl. 526 d.A.) und 30.10.2024 (Bl. 530 d.A.) zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich und sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zwar ist auch das Landgericht Marburg nach § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig. Dabei handelt es sich jedoch um einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand. Der Kläger hat sein bestehendes Wahlrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts indes bereits im Rahmen des Mahnantrages ausgeübt (vgl. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), es ist damit erloschen. Eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO kam mithin nicht mehr in Betracht.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus Ersatz der an die Audi-Bank AG entrichteten Zinsen weder aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag noch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu.

1. Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen folgt nicht bereits aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Denn die Parteien haben lediglich eine Kfz-Haftpflicht-, eine Vollkasko inklusive Teilkasko- und eine Fahrerschutzversicherung abgeschlossen. Nach Ziffer A.2.6. lit. a AKB wird im Falle des Verlustes des Fahrzeuges lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Für kreditfinanzierte Fahrzeuge besteht zudem die Möglichkeit des Abschlusses einer sog. GAP-Versicherung, siehe Ziffer A.7.5 lit. b AKB. Eine solche wurde ausweislich des als Anlage B 3 (Bl. 569-570) eingereichten Versicherungsschein zwischen den Parteien indes nicht vereinbart.

Die Übernahme von Finanzierungszinsen ist zwischen den Parteien nicht vereinbart.

2. Ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags folgt ebenfalls nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat die auf Grund des behaupteten Verzugs der Beklagten geltend gemachte Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob und seit wann sich die Beklagte mit der Regulierung des Versicherungsfalles, wie vom Kläger behauptet, in Verzug befindet.

Denn im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens kann die Audi Bank nach Ziff. 2 c) (Anlage B 1, Bl. 77-82 d.A.) des Darlehensvertrages von dem Kläger eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Somit hätte der Kläger im Falle der vorzeitigen Beendigung des Darlehnsvertrages zwar keine weiteren Zinsen mehr an die Audi Bank AG zahlen müssen, die Audi Bank AG hätte indes einen Vorfälligkeitsschaden gegenüber dem Kläger geltend machen können. Dieser Vorfälligkeitsschaden ist mithin bei der Berechnung des Schadens seitens des Klägers zu berücksichtigen.

Etwas anders würde nur gelten, wenn die Parteien auch eine GAP-Versicherung abgeschlossen hätten. In diesem Fall wäre die Beklagte bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Leistungspflicht nämlich auch verpflichtet gewesen, eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung zu ersetzen. Eine solche wurde zwischen den Parteien indes nicht vereinbart. Ausweislich der AKB lässt sich dem Versicherungsschein entnehmen, welche Versicherungen zwischen den Parteien abgeschlossen wurden. Aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Versicherungsschein ergibt sich sodann, dass zwischen den Parteien eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Für die Versicherungsformen sind die zu leistenden Beiträge in dem Versicherungsschein aufgeschlüsselt festzuhalten. Der Abschluss einer GAP-Versicherung, für die sodann die Ziffer A.7 AKB gelten würde, ist dem Versicherungsschein indes nicht zu entnehmen.

Für den Umstand, dass ein Vorfälligkeitsschaden von der Audi Bank AG vorliegend nicht geltend gemacht wurde, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Weder hat der Kläger eine entsprechende Bestätigung durch die Audi Bank AG vorgelegt noch sonst einen Beweis für seine Behauptung angetreten.

3. Der Anspruch auf Verzugszinsen erleidet das Schicksal der Hauptforderung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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