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Entscheidungen

OWi

Urteil, Bußgeldverfahren, Fehlen der Urteilsgründe, nachträgliche Ergänzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.205.2025 - 4 ORbs 56/25

Eigener Leitsatz:

1. Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Aufhebung, wenn es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind.
2. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt dann nicht (mehr) in Betracht, sobald das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.


4 ORbs 56/25

OLG Frankfurt am Main

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4. Senat für Bußgeldsachen - durch die Einzelrichterin am 2. Mai 2025 gemäß § 79 Abs. 3 u. 5 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2024 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Wiesbaden hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wegen „grob fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchst-geschwindigkeit um 36 km/h außerorts" eine Geldbuße von 300 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, vgl. nur Beschluss vom 9. Februar 2024 -4 ORbs 17/24; vom 30. August 2023 - 1 ORbs 194/23; jeweils m.w.N.). Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht (mehr) in Betracht. Außer in den Fällen des § 77b Abs. 2 OWiG ist die nachträgliche Änderung des Urteils ausgeschlossen, sobald das Urteil - wie vorliegend mit der Versendung an die Staatsanwaltschaft geschehen - aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 ORbs 21 Ss 741/23, BeckRS 2023, 39536 Rn. 8).

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.


Einsender: RA D. Anger, Bergisch Gladbach

Anmerkung:


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