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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Betreuer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.2025 - 6 Qs 16/25

Eigener Leitsatz:

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere gegeben, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt.


6 Qs 16/25

Landgericht Saarbrücken

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hier: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.02.2025, Az.: 9 Ds 500/24, hinsichtlich der Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Herr Rechtsanwalt pp., Landstuhl als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist gem. §§ 304 Abs. 1, 306 StPO zulässig.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nämlich auch dann vor, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt (BeckOK StPO/Krawczyk, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 140 Rn. 45, beck-online mit weiteren Nachweisen). So liegt es auch hier, wie aus dem vom Angeklagten vorgelegten Betreuerausweis des Amtsgerichts Landstuhl vom 15.09.2024 hervorgeht. Einer Betreuerbestellung für das hiesige Strafverfahren bedurfte es daher nicht.

3. Da der Rechtsbehelf vollumfänglich Erfolg hatte, sind die Kosten mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung der Staatskasse aufzuerlegen (KarlsruherKomm/Gieg, § 473, Rn. 5). Nach § 467 Abs. 2 und 4 StPO analog hat die Landeskasse auch die entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 473, Rn. 2).

Saarbrücken, 15.04.2025
Landgericht, 6. Strafkammer


Einsender: RA P. Feth, Landstuhl

Anmerkung: Aufhebung von AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24)


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