Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 9 Ds 82 Js 245/24 (500/24)
Eigener Leitsatz:
Die bloße Betreuerbestellung eines Betreuers genügt, auch bei Erstreckung des Aufgabekreises auf Vertretung in gerichtlichen Verfahren, nicht um die Unfähigkeit der Selbstverteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO zu bejahen.
Amtsgericht Saarbrücken
Beschluss v. 17.02.2025
9 Ds 82 Js 245/24 (500/24)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
wird der Antrag von Rechtsanwalt pp. auf Bestellung als Pflichtverteidiger zurück-gewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) liegen nicht vor.
Weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge noch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage lassen die Mitwirkung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin geboten erscheinen.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Die bloße Betreuerbestellung, auch bei Erstreckung des Aufgabekreises auf Vertretung in gerichtlichen Verfahren, genügt nicht. Eine Betreuerbestellung für das konkrete Strafverfahren ist nicht erfolgt (vgl. BGH 5 StR 169/96).
Die Pflichtverteidigerbestellung von RAin pp. am 28.03.2024 erfolgte ausschließlich gern. § 408 b StPO für das Strafbefehlsverfahren; dass diese ohne vorherige Anhörung des Angeklagten erfolgte, macht sie nicht unwirksam.
Mit Einspruchseinlegung durch RAin pp. am 02.05.2024 endete diese.
Einsender: RA P. Feth, Landstuhl
Anmerkung: aufgehoben durch LG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.2025 - 6 Qs 16/25