Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.04.2025 - 5 Qs 38/25
Leitsatz des Gerichts:
Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich vor allem nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Auch wenn ggf. im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, ist mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt worden ist.
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Beleidigung
hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 14.04.2025 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 06.03.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO, insbesondere wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung, liegt nicht vor. Die Beurteilung der Fähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich zuvorderst nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, wobei stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2022, 2126). Auch wenn vorliegend im Hinblick auf die seelischen Erkrankungen des Angeklagten Zweifel an der Fähigkeit zur effektiven Selbstverteidigung bestehen können, war mangels individueller Schutzbedürftigkeit eine Pflichtverteidigerbestellung nicht angezeigt, da das Amtsgericht Kaiserslautern zum Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung zugleich eine Entstellung des Verfahrens nach § 154 StPO angeregt hat (vgl. Verfügung vom 06.03.2025, Bl. 76 d. A.). Zuvor war der Angeklagte im Verfahren anwaltlich vertreten.
Da mit Schriftsatz vom 10.03.2025 die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern die Einstellung nach § 154 StPO beantragte, welche letztlich durch den Verteidiger befürwortet wurde, besteht auch für die Kammer keine Veranlassung einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Gleiches gilt soweit angeführt wird, dass der Angeklagte - wohl zu einem früheren Zeitpunkt - unter Betreuung gestanden habe. Dieser Umstand allein begründet keine besondere Schutzbedürftigkeit in hiesigem Verfahren.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA P. Feth, Landstuhl
Anmerkung: