Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mainz, Beschl. v. 19.05.2025 - 409 OWi 370/25
Eigener Leitsatz:
Es entspricht dem fairen Verfahren, wenn der Verteidigung alle Unterlagen vorliegen, die auch dem Gericht vorliegen und die von dem Gericht für die Entscheidung herangezogen werden. Das faire Verfahren setzt nicht voraus, dass der Verteidigung Dateien und Unterlagen zur Verfügung stehen, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht nötig sind.
Amtsgericht Mainz
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Ordnungswidrigkeit // Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat das Amtsgericht Mainz durch den Richter am Amtsgericht am 19.05.2025 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der gemäß § 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die genannten Daten besteht nicht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht für den Verteidiger aus § 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG, da die genannten Dateien nicht Bestandteil der Akte sind.
§ 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG gewährt nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten. die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Dazu gehören nur die Akten und Aktenteile, einschließlich der Bild- und Tonbandaufnahmen, auf welche der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden.
Es besteht auch kein Anspruch auf Einsicht in die Dateien aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und einer effektiven Verteidigung. Es entspricht dem fairen Verfahren, wenn der Verteidigung alle Unterlagen vorliegen, die auch dem Gericht vorliegen und die von dem Gericht für die Entscheidung herangezogen werden. Das faire Verfahren setzt aber nicht voraus, dass der Verteidigung Dateien und Unterlagen zur Verfügung stehen, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht nötig sind.
Die Verwaltungsbehörde hat sich unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze mit Schreiben vom 27.03.2025 dezidiert zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auseinandergesetzt. Danach war die Einsicht teilweise bereits gewährt worden, teilweise wurde sie mit dem vorbezeichneten Schreiben gewährt und teilweise wurde sie nicht gewährt. Sofern sie nicht ge-währt wurde (zu Ziffern 1, teilweise zu Ziffern 2 und 3, zu Ziffern 5. 6, 7, 8, 9, 10 und 11), lässt das Schreiben der Verwaltungsbehörde Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.
Die Entscheidung des Gerichtes ist gem. § 62 Abs. 2. S. 2 OWiG nicht anfechtbar.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: