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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Vorführung, Pflichtverteidiger, Gebührenanspruch, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2025 - 4 Qs 12/25

Eigener Leitsatz:

Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen.


Landgericht Braunschweig

Beschluss
4 Qs 12/25

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Diebstahls mit Waffen

hat das Landgericht Braunschweig - 4. große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 22.01.2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Braunschweig gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 27.09.2024 (4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24)) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, als unbegründet zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Kammer schließt sich der in dem angefochtenen Beschluss zutreffend vertretenen Auffassung, dass die im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anl. 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, also nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses anzusehen ist, an.

Auch die geltende gemachte Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG ist zu Recht angesetzt worden: Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung ausdrücklich nicht entgegensteht, dass sich Vorführungen nach § 115 StPO oftmals in der Verkündung des Haftbefehls nebst entsprechender Belehrung erschöpfen (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschl. vom 24.01.2024 - 3 Ws 50/213, Rn. 13 m.w.N.).


Einsender: RA B. Eickelberg, Burgwedel

Anmerkung: Bestätigung von AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 - 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24)


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