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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bielefeld, Beschl. v. 09.04.2025 - 9 Gs 2149/25

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat auch noch nach Beendigung des Verfahrens zumindest dann zu erfolgen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung aufgrund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde.


Amtsgericht Bielefeld

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren gegen

Rechtsanwalt

hat das Amtsgericht Bielefeld

durch den Richter am Amtsgericht am 09. April 2025 beschlossen:

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. aus Bielefeld als Verteidiger beigeordnet.

Gründe:

Gegen den Beschuldigten wurde wegen seit dem 19.12.2023 mutmaßlich begangenen Beleidigungen zum Nachteil der ermittelt. Mit Schreiben vom 02.10.2024 meldete sich Rechtsanwalt pp. gegenüber der KPB Minden-Lübbecke für den Beschuldigten und beantragte seine. Beiordnung als Verteidiger. In der Folgezeit wiederholte er diesen Antrag mehrfach, zuletzt am 28.03.2025. Am 21.01.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gern. § 154 Abs.2 StPO ein.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, aufgrund der Einstellung des Verfahrens komme eine nachträgliche Beiordnung nicht mehr in Betracht.

Diese Auffassung teilt das Gericht nicht, jedenfalls, nicht in allen Fällen.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt zwar kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr vor, da das Verfahren eingestellt wurde. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über einen derartigen Antrag nämlich darauf abzustellen, ob aktuell ein Beiordnungsgrund besteht:

In der Rechtsprechung ist aber umstritten, ob ausnahmsweise auch eine nachträgliche Beiordnung in Betracht kommt.

Der Unterzeichner folgt insoweit der Auffassung, dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch noch nach Beendigung des Verfahrens zumindest dann zu erfolgen hat, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung aufgrund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde. (so Burhoff, In StraFo 2024, 210-220 m.w.N.)

Ein solcher Fall liegt vor. Der Verteidiger hat glaubhaft gemacht, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Die genauen Gründe dafür, warum dieser Antrag der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, sind dem Unterzeichner zwar nicht bekannt. In jedem Fall handelt es sich aber um justizinterne Vorgänge. Daher ist auf die Lage bei Antragstellung abzustellen und dem Beschuldigten auch noch nachträglich der Verteidiger beizuordnen.


Einsender: RA Dr. D. Volke, Bielefeld

Anmerkung:


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