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Entscheidungen

KCanG u.a.

KCanG, nicht geringe Menge, Gesamtmenge, verbotener Besitz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 55/24

Leitsatz des Gerichts:

Für § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist die im Besitz befindliche Gesamtmenge an Cannabis als verbotener Besitz zu Grunde zu legen; zur Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hat aber derjenige Teil der Gesamtmenge an Cannabis, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht zu bleiben.


In pp.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 15.05.2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 15.05.2024 wegen des unerlaubten Besitzes von Cannabis im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Die Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Randnummer3

„Am 26.06.2023 verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in der … 102,63 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von anteilig 13,2 g THC auf.“

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 12.08.2024 ausgeführt:

„Die unbeschränkt erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist hinsichtlich des Schuldausspruchs zumindest insoweit begründet, als es bei einer Verurteilung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG in der Urteilsformel des Zusatzes „verboten“ bedarf, weil diese Art des Umgangs mit Cannabis gemäß den §§ 3, 34 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nicht stets unter Strafe steht oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt (so: BGH Beschl. v. 29.4.2024 – 6 StR 102/24, BeckRS 2024, 12470).

Im Übrigen lässt die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zum Schuldausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Urteil ist insoweit widerspruchsfrei begründet. Eine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen ist nicht ersichtlich. Die vom Gericht gezogenen Schlüsse sind möglich und widersprechen nicht allgemein anerkannten Erfahrungssätzen oder der Logik.

Zu Recht hat das Gericht auch die Gesamtmenge von 102,63 Gramm als verbotenen Besitz zu Grunde gelegt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, denn die Formulierung „mehr als (…) besitzt“ bedeutet lediglich, dass eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die jeweils genannte Menge überschritten ist. Dass die erlaubten Mengen in jedem Fall aus der Strafbarkeit ausgenommen sein sollen, ergibt sich hieraus indes nicht (BGH Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24, BeckRS 2024, 17878 Rn. 23, beck-online).

Soweit in der Revisionsbegründung gerügt wurde, dass das Gericht einen besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG angenommen habe, hält die hierzu im Urteil getroffene Rechtsfolgenentscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zu Unrecht hat das Gericht bei der Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG die Gesamtmenge von 102,63 Gramm Cannabis zu Grunde gelegt. Bei der Prüfung, ob und in welchem Maß sich die Tathandlung auf eine in diesem Sinn nicht geringe Menge bezogen hat, hat derjenige Teil der Gesamtmenge, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht zu bleiben. Lediglich die Stoffmenge, welche die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, ist daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie ihrem Wirkstoffgehalt nach dem Grenzwert von 7,5 Gramm THC erreicht beziehungsweise überstiegen hat (BGH Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24, BeckRS 2024, 17878 Rn. 25 f., beck-online; BGH Beschl. v. 24.4.2024 – 4 StR 50/24, BeckRS 2024, 14276 Rn. 12 ff., beck-online; BGH Beschl. v. 30.4.2024 – 6 StR 536/23, BeckRS 2024, 12835 Rn. 27 ff., beck-online).

Wie bereits dargestellt ist zwar die Gesamtmenge von 102,63 Gramm Cannabis als verbotener Besitz zu Grunde zu legen; der geänderten Bewertung des Umgangs mit Cannabis durch den Gesetzgeber ist jedoch auf der Strafzumessungsebene Rechnung zu tragen. Denn die Wertung des Normgebers, den Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum in einem bestimmten Maß zu erlauben und damit einhergehend den Besitz, Anbau und Erwerb zum Eigenkonsum nur bei Überschreiten bestimmter Grenzen unter Strafe zu stellen, wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt dazu, dass die in § 34 KCanG festgelegten Freigrenzen bei der Bemessung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) und damit auch bei der im Rahmen der Strafzumessungsregel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bestimmenden „nicht geringe Menge“ zu berücksichtigen sind.“

Der Senat tritt dem bei. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.


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