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Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, Rechtsbeschwerde, Darlegungsanforderungen, Entschuldigung, Vertrauen auf Verteidigerauskunft

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.01.2025 – 3 ORbs 213/24122 SsBs 44/24

Leitsatz des Gerichts:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.
2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.
3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins.


3 ORbs 213/24 - 122 SsBs 44/24

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 15. Januar 2025 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2024 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Januar 2025 lag vor, gab aber keinen Anlass zu anderer Bewertung. Zur Bekräftigung der dem Betroffenen bekannten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken:

Die erhobene Sachrüge führt nur zur Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen. Diese liegen vor. Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist unzulässig (§§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz StPO).

1. Für den Betroffenen kann der Entbindungsantrag grundsätzlich durch den Verteidiger gestellt werden. Dies gilt aber nur für den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt (vgl. BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 Ws (B) 157/22 –; vgl. auch OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200). Dass die Vollmacht bei Antragstellung oder wenigstens zu Beginn der Hauptverhandlung in diesem Sinn nachgewiesen war, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, und es war, wie sie letztlich selbst einräumt, auch nicht der Fall.
Dass die Vollmacht offenbar in den Verteidigerakten vorhanden war, wirkt sich auf die Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht aus. Die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, die „fehlende schriftliche Vollmacht“ sei „weder vom Bezirksamt noch vom Gericht gerügt“ worden (RB S. 2), verkennt die prozessuale Verantwortungsverteilung. Der Rechtsanwalt, der als Vertreter des Betroffenen auftreten will, benötigt hierzu nach § 73 Abs. 3 OWiG eine nachgewiesene (Vertretungs-) Vollmacht. Für den Nachweis Sorge zu tragen, ist ureigene Aufgabe des Anwalts, der aus der Vollmacht Befugnisse ableiten will. Das Bezirksamt hatte von vornherein keinen Anlass, auf die Einreichung einer Vertretungsvollmacht zu drängen, zumal der Rechtsanwalt hier auch nicht als Vertreter, sondern als Verteidiger aufgetreten ist.

2. Die Verfahrensrüge legt auch nicht dar, dass dem Bußgeldrichter ein Sachverhalt geschildert worden ist, der ihm Veranlassung geben musste, davon auszugehen, der Betroffene sei, z. B. wegen falscher anwaltlicher Beratung, davon ausgegangen, entschuldigt zu sein (sog. „subjektive Entschuldigung“). Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Verteidiger behauptet hätte, den Betroffenen darüber unterrichtet zu haben, dass er nicht vor Gericht erscheinen müsse. Solchen Sachvortrag enthält die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich die Auffassung geäußert, der Betroffene habe „davon ausgehen“ können, „vom persönlichen Erscheinen entbunden zu werden“ (RB S. 3). Da die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt enthält, der dem erkennenden Gericht die Überzeugung vermitteln musste, der Betroffene sei (subjektiv) entschuldigt, kommt es hierauf nicht an. Es ist zudem, wie der Fall selbst zeigt, auch unzutreffend. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände durfte der Betroffene keinesfalls voraussetzen, zur Hauptverhandlung nicht erscheinen zu müssen (vgl. OLG Brandenburg NZV 2023, 138 [Volltext bei juris]; OLG Frankfurt DAR 2017, 595; BayObLG NZV 2003, 293; ähnlich BGHSt 14, 309; OLG Hamm, VRS 55, 275). Denn es versteht sich von selbst, dass über die Entbindung nicht der Rechtsanwalt entscheidet, sondern das Gericht. Dies geschieht auf der Grundlage von Umständen, die der Betroffene gegebenenfalls nicht kennt oder beurteilen kann.

3. Ob das Procedere des Amtsgerichts, den am 8. August 2024 eingegangenen Entbindungsantrag nicht im Dezernatsweg schriftlich, sondern erst nach Aufruf der Sache am 16. August 2024 mündlich zu bescheiden, von der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden gedeckt ist oder ggf. einen Verstoß gegen der Gebot fairer Verfahrensführung oder der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, muss offenbleiben. Eine unrichtige Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG ist, wie dargelegt, nicht zulässig gerügt. Und eine zulässige Beanstandung der Verletzung rechtlichen Gehörs oder des Fair-Trial-Grundsatzes hätte der Darlegung bedurft, wie sich der Betroffene anders verteidigt hätte, wenn der Entbindungsantrag unverzüglich beschieden und der Verteidiger bereits vor Aufruf der Sache darauf hingewiesen worden wäre, dass die Vertretungsvollmacht nicht im Rechtssinn nachgewiesen ist. Nur wenn dies ausgeführt wäre, würde das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob sich der behauptete Verfahrensverstoß zum Nachteil des Rechtsmittelführers ausgewirkt hat.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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