Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 06.11.2024 – 3 ORbs 185/24 –162 SsBs 45/24
Leitsatz des Gerichts:
Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.
3 ORbs 185/24 – 162 SsBs 45/24
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Berliner Naturschutzgesetz
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 6. November 2024 beschlossen:
1. Der Antrag des Verteidigers vom 4. November 2024, die Frist zur Einreichung einer Gegenerklärung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. September 2024 bis zum 18. November 2024 zu verlängern, wird abgelehnt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Berlin in Verbindung mit § 3 Satz 2 lit. a), § 6 lit. b) der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin schuldig ist und die Geldbuße auf 2.300,- (zweitausenddreihundert) Euro herabgesetzt wird.
3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat gegen den Betroffenen am 21. September 2022 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 56 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetztes eine Geldbuße von 1.000,- Euro festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Tiergarten durch Urteil vom 12. Juni 2024 gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 20 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Satz 2 lit. a), § 6b Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Ortsteilen Gatow, Kladow und Groß-Glienicke des Bezirks Spandau von Berlin eine Geldbuße von 2.500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung der gegen den Betroffenen verhängten Rechtsfolge hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt:
„Bei ihm als Rechtsanwalt sind besondere Maßstäbe anzusetzen, soweit es um die Kenntnis der Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsakte geht.“
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die Sach- und eine Verfahrensrüge stützt. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 19. August 2024 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Mit am 5. November 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 4. November 2024 hat der Verteidiger beantragt, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. September 2024, die ihm am 22. Oktober 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, bis zum 18. November 2024 zu verlängern.
II.
1. Der Antrag des Verteidigers auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. September 2024 bis zum 18. November 2024 war abzulehnen. Bei dieser Frist handelt es sich gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 349 Abs. 3 Satz 2 StPO um eine Notfrist, die von Gesetzes wegen nicht verlängert werden kann und die nach Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft am 22. Oktober 2024 seit dem 5. November 2024 abgelaufen ist.
2. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deswegen bereits unzulässig. Danach müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen - ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt - zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 - juris; Senat, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 3 Ws (B) 343/19 - und 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 - m.w.N.). In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, die nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 OWiG in der Sache eine Aufklärungsrüge ist, dem folgend nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Richter hätte bedienen sollen. Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (std. Rechtspr.; vgl. nur Senat Beschluss vom 21. November 2019 a.a.O. m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht, weil bereits die zu ermittelnde Beweistatsache nicht mitgeteilt wird.
3. Mit seiner Sachrüge dringt der Betroffene nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils der festgesetzten Geldbuße durch. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Das Fassungsversehen des Amtsgerichts hinsichtlich der angewandten Vorschriften hat der Senat aus Klarstellungsgründen wie aus dem Tenor ersichtlich berichtigt.
a) Soweit der Betroffene den Schuldspruch angreift, ersetzt er lediglich die Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene, ohne Rechtsfehler des Gerichts aufzuzeigen. Im Übrigen stützt er seine Ausführungen weitestgehend auf urteilsfremdes Vorbringen. Damit wird er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört. Dem Verteidiger scheint entgangen zu sein, dass die Rechtsbeschwerde nicht als Berufungsverfahren ausgestaltet ist, sondern den Regeln des Revisionsrechts folgt.
b) Mit seinem Angriff auf die Rechtsfolge dringt der Betroffene durch. Indem das Amtsgericht die Zumessung der Geldbuße (auch) darauf stützt, dass an den Betroffenen als Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Kenntnis der Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsakte „besondere Maßstäbe“ anzusetzen sind, stellt es eine durch das Gesetz nicht gedeckte Zumessungsregel auf. Die Kriterien, anhand derer die Geldbuße zu ermitteln ist, müssen sich aus § 17 Abs. 3 OWiG ableiten lassen, sofern sich nicht aus spezialgesetzlichen Normen weitergehende Zumessungskriterien ergeben, wofür im vorliegenden Fall jedoch kein Raum ist. Zwar ist danach auch das dem Täter zuzurechnende Handlungsunrecht zumessungsrelevant (vgl. Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 17 Rdn. 18; Mitsch in KK-OWiG 5. Aufl., § 17 Rdn. 52 f.). Ob dem Betroffenen insoweit ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann allerdings nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden; dieses Kriterium berührt ohnehin primär den Nachweis der vom Betroffenen verwirklichten Form der Vorwerfbarkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder eine gehobene Stellung im Berufsleben begründen für sich genommen auch im Ordnungswidrigkeitenrecht keinen erhöhten Vorwurf in Bezug auf Handlungen, die - wie hier - dem privaten Lebenskreis zuzurechnen sind (vgl. Thoma a.a.O., Rdn. 19 m.w.N.). Ebenso wenig vermag es den vom Amtsgericht angelegten „besonderen“ - ebenso pauschalen - Maßstab zu rechtfertigen. Vielmehr ist der (Handlungs-) Unwert der Tat ohne Anwendung im Gesetz nicht verankerter Zumessungskriterien zu bestimmen.
c) Auf diesem Fehler beruht das Urteil, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht bei Berücksichtigung der dargelegten Zumessungsanforderungen eine niedrigere Geldbuße verhängt hätte.
4. Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf es indes nicht. Der Senat macht von seiner durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage dafür bieten. Er hat die verhängte Geldbuße angemessen auf 2.300,- Euro herabgesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für eine Absenkung der vom Betroffenen zu tragenden Verfahrenskosten nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO war kein Raum. Denn es ist davon auszugehen, dass der Betroffene, der einen Freispruch erstrebt, sein Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn das Amtsgericht wie aus dem hiesigen Tenor ersichtlich entschieden hätte (vgl. BGH StraFo 2008, 529; Senat Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 Ws (B) 1/22 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 473 StPO Rdn. 26; Gieg in KK-StPO 9. Aufl., § 473 Rdn. 7; alle m.w.N.).
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: