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Entscheidungen

StPO

Zustellung, Empfangsbekenntnis, Nachweis des tatsächlichen Zugangstages

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 Ws 10/25

Leitsatz des Gerichts:

Das Empfangsbekenntnis beweist gemäß § 175 Abs. 3 ZPO grundsätzlich das in ihm angegebene Zustellungsdatum; ein falsches Datum auf dem Empfangsbekenntnis verhindert nicht den Nachweis des tatsächlichen Zugangstages, weil der Zeitpunkt der Zustellung auch auf andere Weise festgestellt werden kann.


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des 1. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 06.12.2024 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
2. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag des Nebenklägers vom 22.01.2025 auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bedurfte es nicht, weil keine Frist versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung ohne Fristversäumnis nicht vorgesehen ist (§ 44 Satz 1 StPO).

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die sofortige Beschwerde wurde insbesondere innerhalb der sich aus den §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 1, Abs. 2, 35 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO ergebenden Wochenfrist und damit fristgemäß eingelegt.

Zwar ist in dem am 26.12.2024 an das Landgericht gefaxten Empfangsbekenntnis als nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 175 Abs. 3 ZPO maßgebliches Zustellungsdatum der 17.12.2024 angegeben; danach wäre die am 26.12.2024 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenklägers verfristet. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst am 24.12.2024 mit einer vom Willen des Empfängers - hier des Nebenklagevertreters - getragenen Empfangnahme bewirkt worden ist. Das Empfangsbekenntnis beweist gemäß § 175 Abs. 3 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich das in ihm angegebene Zustellungsdatum, da in dem Empfangsbekenntnis zunächst der Zeitpunkt zu vermerken ist, zu dem der Empfänger das Schriftstück entgegengenommen hat. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen, denn § 175 Abs. 3 ZPO sieht Datum und Unterschrift nur als Mittel zum Nachweis, nicht hingegen als Voraussetzung der Zustellung an. Ein falsches Datum auf dem Empfangsbekenntnis verhindert nicht den Nachweis des tatsächlichen Zugangstages (BGH NJW 1990, 2125; NJW 2001, 2722; NJW 2012, 2117; NJW-RR 2021, 158); der Zeitpunkt der Zustellung kann daher auch auf andere Weise festgestellt werden (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 37 Rn. 48 mwN). Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis; vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet werden (Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, ZPO § 175 Rn. 4 mwN).

Danach ist die vom Willen des Nebenklagevertreters getragene Empfangnahme des ihm übersandten Beschlusses vom 06.12.2024 (erst) am 24.12.2024 erfolgt. Der Nebenklagevertreter hat durch die von ihm eingereichten Reiseunterlagen belegt, dass er sich bis zum 24.12.2024 auf einer Reise in Südamerika befand; nach dem Schreiben vom 03.04.2025 ist anzunehmen, dass dem Nebenklagevertreter das Empfangsbekenntnis auch nicht (elektronisch) vor dem 24.12.2024 an seinen Urlaubsort zugegangen ist. Der Nebenklagevertreter kann demnach das ihm übersandte Empfangsbekenntnis erst nach Rückkehr von seiner Reise und damit nicht vor dem 24.12.2024 mit Annahmewille entgegengenommen haben. Das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelldatum - der 17.12.2024 - ist damit entkräftet.

b) Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15.03.2016 – 2 StR 509/15, BeckRS 2016, 7592 Rn. 3; vom 30.07.2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349; vom 24.05.2018 – 4 StR 51/17, BeckRS 2018, 16391 Rn. 18 mwN). Im Falle des Freispruchs, der Nichteröffnung des Verfahrens oder einer Einstellung, die nicht unter § 472 Abs. 2 StPO fällt, hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; ebenso entfallen beim Tod des Angeklagten vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Erstattungsansprüche des Nebenklägers (Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 472 StPO, Rn. 4 mwN). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).


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