Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin I, Beschl. v. 09.04.2025 - 511 Qs 37/25
Leitsatz des Gerichts:
Zur teilweisen Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse, wenn der wegen einer Straftat angeklagte Verurteilte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wird.
Landgericht Berlin I
511 Qs 37/25
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Besitzes einer verbotenen Menge Cannabis
hier: Beschwerde des Verurteilten
hat das Landgericht Berlin I - 11. große Strafkammer - am 9. April 2025 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten pp. gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2025 wird die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend ergänzt, dass die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Cannabisprodukten entstanden sind, der Landeskasse Berlin auf-erlegt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
3. Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden um die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen der Landeskasse sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Landeskasse Berlin hälftig auferlegt.
Gründe:
Mit dem Urteil vom 13. Februar 2025 hat das Amtsgericht Tiergarten den wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Cannabisprodukten angeklagten Beschwerdeführer wegen Besitzes von mehr als 25 Gramm Cannabis zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit beim Amtsgericht am 13. Februar 2025 eingegangenem Schreiben und begehrt, die Kosten des Verfahrens und der besonderen notwendigen Auslagen des Verurteilten der Landeskasse aufzuerlegen, da der hinsichtlich des verbotenen Besitzes von Cannabisprodukten von Anfang an geständige Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid akzeptiert hätte.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Verhängung einer Geldbuße erfolgte im Strafverfahren, weshalb - unabhängig von der 250 Euro-Wertgrenze des OWiG - Berufung und Revision statthafte Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung gewesen wären (vgl. KK-OWiG/Lutz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 82 Rn. 21, beck-online) und somit auch die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt, denn er ist wegen einer Ordnungswidrigkeit, welche in Tateinheit mit dem angeklagten Gesetzesverstoß steht, verurteilt worden. Hiervon kann auch nicht aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden. Insoweit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich gestellten Antrag der Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse.
Hingegen sind - entgegen der angefochtenen Entscheidung - die durch die Anklageerhebung entstandenen (Mehr-)Kosten als besondere Auslagen der Staatskasse sowie die dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren entstandenen besonderen notwendigen Auslagen gemäß § 465 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 StPO der Landeskasse Berlin aufzuerlegen. Dies entspricht vorliegend der Billigkeit, denn es ist jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber den Polizeibeamten vor Ort den Besitz einer auch nach neuem Recht verbotenen Menge Cannabis eingeräumt hat, einen entsprechenden Bußgeldbescheid akzeptiert hätte. In diesen Fällen erscheint es billig, die besonderen Auslagen der Landeskasse und des sich gegen den Tatvorwurf einer Straftat verteidigenden Beschwerdeführers der Landeskasse aufzuerlegen.
Die Kammer sieht von der Bildung einer Quote nach § 464d StPO ab und überlässt - was zulässig ist und vorliegend zweckmäßig erscheint - die Abgrenzung dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt § 473 Abs. 4 StPO und berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat und es insoweit billig erscheint, die Kosten hälftig zu reduzieren und die Auslagen hälftig zu verteilen.
Einsender: RA L. Theune, Berlin
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