Gericht / Entscheidungsdatum: AG Schwerte, Urt. v. 23.08.2024 - 5 Ds 200 Js 2341/23 (66/24)
Eigener Leitsatz:
Zur Strafzumessung bei Abgabe von Cannabis an eine Jugendliche.
5 Ds 200 Js 2341/23 (66/24)
Amtsgericht Schwerte
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Abgabe von BtM an Minderjährige
hat das Amtsgericht Schwerte
aufgrund der Hauptverhandlung vom 23.08.2024,
an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gemäß § 34 KCanG zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird auf 15,00 € festgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§ 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 3a KCanG
Gründe:
Der Angeklagte wurde am pp, in pp. geboren. Der deutsche Staatsangehörige ist geschieden und kinderlos. Nach eigenen Angaben lebt er von Bürgergeld. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts
folgender Sachverhalt fest:
Der zur Tatzeit 47 Jahre alte Angeklagte stand in einer Beziehung zu der am pp. geborenen Zeugin. Dem Angeklagten war dabei auch bekannt, dass die Zeugin minderjährig war. Am 05.04.2024 befuhr der Angeklagte mit der Zeugin als Beifahrerin die BAB 1, wobei es zu einem Unfall kam. Der Angeklagte lenkte das Fahrzeug auf den Rastplatz Lichtendorf-Nord. Dort angekommen übergab er der Zeugin einen Joint mit Cannabis, den sich beide sodann - wie von dem Angeklagten auch beabsichtigt - teilten.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat dem ihm gemachten Vorwurf in der Hauptverhandlung unumwunden zugegeben. Er hat damit argumentiert, dass die Zeugin nach dem Unfall aufgeregt gewesen sei und dass der Konsum des Cannabis sie habe beruhigen sollen.
IV.
Der Angeklagte hat sich gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 3a KCanG, strafbar gemacht.
Der 47 Jahre alte Angeklagte hat Cannabis an seine damals minderjährige Freundin abgegeben, indem sie beide den mitgebrachten Joint konsumiert haben. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die Angeklagte noch Jugendliche war.
V.
Der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 3a KCanG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und bislang ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.
Strafschärfend wirkte sich aus, der Angeklagte die hilflose Lage der Zeugin, die aufgrund des zuvor erlebten Unfalls sehr aufgeregt war, ausgenutzt hat und mit ihr gemeinsam das Cannabis konsumiert hat.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten tat- und schuldangemessen unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen erkannt. Die Tagessatzhöhe von 15,00 Euro entspricht den Einkommensverhältnissen des Angeklagten. Diese Geldstrafe ist ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA Dr. P. R. Gülpen, Troisdorf,
Anmerkung:
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