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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, KiPo-Verfahren, Akteneinsicht, Schwierigkeit der Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 22.04.2025 - 13 Qs 15/25

Eigener Leitsatz:

Die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO, wenn dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Das ist der Fall, wenn der eigenen Akteneinsicht des Beschuldigten überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, was bei kinderpornografischen Abbildungen gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO der Fall ist.


13 Qs 15/25

Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt Philipp Marquort, Exerzierplatz 32, 24103

wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184 b StGB

hat das Landgericht Kiel - 13. große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter und den Richter am 22. April 2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 05.03.2025 (Az.: 43 Gs 1532/25) aufgehoben. Herr Rechtsanwalt pp. wird als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b StGB) geführt.

Ein dem Bundeskriminalamt vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 13.02.2023 gegen 16:09 Uhr mitteleuropäischer Zeit über die IP-Adresse pp., die nachfolgend dem Beschuldigten zugeordnet wurde, unter Nutzung des Internetdienstes „Dropbox“ Dateien mit mutmaßlich kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Die Auswertung der Dateien ergab, dass es sich um 87 Video-Dateien handelte, die sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen in unterschiedlichen Konstellationen zeigen, darunter auch den vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehr.

In der Folge wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kiel die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Beschuldigten sowie die Durchsuchung des Beschuldigten und dessen Sachen angeordnet.

Im Zuge der Durchsuchung wurden diverse Speichermedien (Smartphones, USB-Sticks, eine Speicherkarte, ein Laptop und ein Tower-PC) sichergestellt. Die Daten wurden nachfolgend gesichert.

Unter dem 23.08.2023 beantragte Herr Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Beschuldigten, diesen als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO beizuordnen.

Mit Beschluss vom 05.03.2025 wurde der Antrag durch das Amtsgericht Kiel zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Kiel aus, dass ein Regelfall des § 140 Abs. 1 StPO nicht vorliege und die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO als nicht geboten erscheinen lassen würden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sei nicht zu erwarten.

Am 12.03.2025 legte der Verteidiger im Namen des Beschuldigten sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ohne die Beiordnung eines Verteidigers eine hinreichende Verteidigung nicht möglich sei. Dies deshalb, weil dem Beschuldigten im Zuge des gegenständlichen Verfahrens das Akteneinsichtsrecht aufgrund entgegenstehender Interessen Dritter nicht vollumfänglich gewährt werden dürfe. So könnten dem Beschuldigten die Verfahrens-gegenständlichen kinderpornographischen Schriften nicht zur Einsicht vorgelegt werden. Denn hierdurch würde der Intimbereich der abgebildeten Personen verletzt. Da diese aber den Kern des Anklagevorwurfs bilden würden, müsse dem Beschuldigten die Möglichkeit verschafft werden, über seinen Verteidiger Kenntnis vom Inhalt der ausgewerteten Dateien zu erlangen.

Die Staatsanwaltschaft Kiel trat dem in der Stellungnahme vom 28.03.2025 entgegen und führte aus, dass die vom Verteidiger - unter Anführung von Rechtsprechung - vertretenen Auffassung nicht geteilt werde, da auch Beschuldigten Einsicht in Beweisbände gewährt würde, was von § 184b Abs. 5 Nr. 1 StGB gedeckt sei. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung müssten entsprechende Bilder in Augenschein genommen werden.

Der Beschwerde hat das Amtsgericht Kiel nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß §§ 142 Abs. 2, 7 S. 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich jedenfalls aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO.

Dem Beschuldigten ist ein notwendiger Verteidiger beizuordnen. Denn dem Beschuldigten ist eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich, die dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Zwar hat der Beschuldigte in § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht erhalten. Dieses findet jedoch seine Grenzen soweit - wie hier - überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornografischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der abgebildeten Personen, welcher gewahrt werden muss. Entsprechend wäre die Einsicht in den Sonderband „Beweismittel“ gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO zu versagen. Ohne eine umfassende Einsicht auch in diese Abbildungen, die den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs bilden, ist eine hinreichende Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe für den Beschuldigten indes nicht möglich. So kann er bereits nicht beurteilen, ob die Abbildungen als Tatobjekt überhaupt in Betracht kommen. Insoweit hat der (notwendige) Verteidiger die Abbildungen zu sichten und den Angeschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 147 Rn. 32, LG Hanau, Beschluss vom 25.07.2022 - 4 Qs 4/22, LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.12.2021 - 24 Qs 60/21, mit Anmerkung: Staudinger, jurisPR-StrafR 15/2022 Anm. 2, zitiert nach juris, LG Halle (Saale) Beschluss vom 29.06.2021 - 10a Qs 59/20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass etwaige Lichtbilder ggf. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen würden. Denn dem Beschuldigten muss bereits zuvor eine hinreichende Möglichkeit zur Verteidigung gegeben wer-den. Es ist auch nicht zwingend, dass eine Inaugenscheinnahme ohnehin in der Hauptverhandlung zu erfolgen hätte. Denn bezüglich der Lichtbilder ist es ebenfalls denkbar, dass sich nach weiteren Ermittlungen herausstellt, dass die Lichtbilder zumindest teilweise keine Minderjährigen darstellen oder eine Einstellung nach §§ 153a oder 154 StPO in Betracht kommt, sodass bereits keine Hauptverhandlung durchzuführen wäre oder Teile der Lichtbilder nicht Inaugenschein genommen werden müssten. In diesem Fall würde es aber bei einer eigenen Einsichtnahme des Beschuldigten in den Sonderband „Beweismittel“ bereits zu einer Verletzung des Intimbereichs der dort gezeigten Personen kommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.


Einsender: RA P. Marquort, Kiel

Anmerkung:


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