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Entscheidungen

StPO

Gegenvorstellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 15.11.2024 - 4 Qs 13/24 jug

Eigener Leitsatz:

Gegenvorstellungen gegen gerichtliche Entscheidungen, welche nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, sind grundsätzlich ausgeschlossen.


LG Halle
4 Qs 13/24 jug

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte

hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Halle - Jugendbeschwerdekammer - durch die unterzeichnenden Richterinnen und Richter am 15. November 2024 beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschluss der Kammer vom 27. September 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. September 2024 hat die Kammer auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Juni 2024 festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26. März 2024 (Az: 397 Gs 460 Js 8472/24 (388/24) getroffene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Halle gegen den Kammerbeschluss eine Gegenvorstellung und beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Beschwerde vom 27. Juni 2024 als unbegründet zu verwerfen, was seitens der Staatsanwaltschaft ausführlich begründet wurde.

Der Beschuldigte wurde seitens der Kammer zu der Gegenvorstellung angehört und macht mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.11.2024 (vorrangig) geltend, dass "Zweifel an der Zulässigkeit des staatsanwaltschaftlichen Antrags" bestehen würden. Zudem seien auch keine Umstände ersichtlich, die zu einer Änderung der Entscheidung vom 27. September 2024 veranlassen würden.

II.

Die Gegenvorstellung ist im vorliegenden Fall unstatthaft und damit unzulässig.

Gegen die auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung der Kammer vom 27. September 2024 ist kein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel statthaft, § 310 Abs. 2 StPO. Gegenvorstellungen gegen gerichtliche Entscheidungen, welche nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Den Gerichten ist es insoweit untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2016, Az.: 2 Ws 130/16 m. w. N.). Zwar hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1964 (MDR 1964, 1019) eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, welche – wie im hier vorliegenden Fall – nicht der Rechtskraft fähig war (da sie auf eine unbefristete Beschwerde hin ergangen war), ausnahmsweise für zulässig erachtet. Diese BGH-Entscheidung bezog sich allerdings – was aus ihr auch eindeutig hervorgeht – auf einen (Ausnahme-)Fall, in dem es lediglich um die Richtigstellung eines für die Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres erkennbaren Irrtums in tatsächlicher Hinsicht ging, welcher innerhalb der mit der Gegenvorstellung angegriffenen gerichtlichen Entscheidung unterlaufen war; ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

Ansonsten ist eine Änderung unanfechtbarer gerichtliche Beschlüsse gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO). Unabhängig davon, dass die Staatsanwaltschaft eine derartige "Anhörungsrüge" wegen Verletzung rechtlichen Gehörs hier nicht erhoben hat und sich in ihrer Gegenvorstellung vom 21. Oktober 2024 lediglich mit der Argumentation in dem Beschluss der Kammer vom 27. September 2024 inhaltlich auseinandersetzt, wären für eine derartige Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kammer hat sich hier - im Hinblick auf den von ihr angenommenen geringen Tatverdacht und die daraus resultierende Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung - einer Argumentation angeschlossen, welche in der Beschwerdeschrift des Beschuldigten vom 27. Juni 2024 (ausführlich) vorgetragen worden war; die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen der Übersendung der Akten an die Beschwerdekammer Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

III.

Soweit die Kammer sich in einem früheren Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 4 Qs 14/21 (= StA Halle 458 Js 46095/20), damals noch in anderer Besetzung, innerhalb eines dort erlassenen Beschlusses vom 17. März 2022 aufgrund einer Gegenvorstellung gegen die damalige Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 22. Dezember 2021 - dort ging es ebenfalls um die Umstände einer angeordneten Durchsuchung, allerdings war dort die betreffende Gegenvorstellung seitens des Beschuldigten eingelegt worden - nochmals dezidiert mit den Argumenten des Beschuldigten inhaltlich auseinandergesetzt hat, weil sie dies damals (wohl) für erforderlich oder zumindest für sachgerecht erachtete, so wird an der letztgenannten Einschätzung seitens der Kammer in ihrer nunmehrigen Besetzung nicht mehr festgehalten.


Einsender: RA P. Bass, Bonn

Anmerkung:


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