Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 27.09.2024 - 4 Qs 13/24 jug
Eigener Leitsatz:
1. Zwar lässt eine Email-Adresse durchaus den Schluss zu, dass der Inhaber des Email-Accounts ggf. Dateien mit kinderpornographischen Inhalten über "Dropbox" in das Internet hochgeladen hat und begründet einen eine Durchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdacht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn auch andere Familienmitglieder die Email-Adresse hätten nutzen können.
2. Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung noch zum Auffinden von Beweismitteln hätten führen können, liegen nicht mehr vor, wenn der für die Anordnung der Durchsuchung maßgebliche Vorgang zweieinhalb Jahre zurückliegt.
Landgericht Halle
4 Qs 13/24 jug
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Halle - Jugendbeschwerdekammer – durch pp. am 27. September 2024 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024 wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26. März 2024 (Az: 397 Gs 460 Js 8472/24 (388/24)) getroffene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Halle führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte, § 184b Abs. 3 StGB.
Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Mitteilung des NCMEC vom 31. Oktober 2022, ausweislich derer eine Person mit Sitz in Sachsen-Anhalt unter Nutzung der Email-Adresse "Kpp.“ am 19. September 2021 um 05:07:37 Uhr MESZ vier Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten über "Dropbox" in das Internet hochgeladen habe. Der für die Email-Adresse zuständige Provider habe auf polizeiliche Anfrage mitgeteilt, dass diese zur Tatzeit an Kpp. vergeben gewesen sei. Im selben Haushalt wohnten M., S. und Ko. Aufgrund der namentlich passenden Email-Adresse sei letzterer als Beschuldigter zu führen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle vom 19. März 2024 ordnete das Amtsgericht Halle (Saale) mit Beschluss vom 26. März 2024 (Az: 397 Gs 460 Js 8472/24 (388/24)) die Durchsuchung der Wohnung sowie der Person des Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich u.a. Rechneranlagen, Smartphones, Mobiltelefone, Tablets, Speichermedien sowie Online-Speichermedien etc. an.
Am 26. Juni 2024 sollte die Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt werden. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des Kriminaloberkommissars pp. vom 26. Juni 2024 stellte dieser fest, dass der Beschuldigte unter der in dem Durchsuchungsbeschluss angegebenen Anschrift nicht mehr wohnt. Der Beschuldigte gestattete jedoch die Durchsuchung seiner neuen Wohnung. Hierbei wurden eine Festplatte, ein Mobiltelefon, ein PC, ein Tablet und zwei USB-Sticks sichergestellt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2024, ergänzt mit Schriftsatz vom 20. August 2024, legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Maßgeblich stellt die Beschwerde darauf ab, dass der den Ermittlungen zugrunde liegende NCMEC-Report einem Beweisverwertungsverbot unterliege und daher kein Anfangsverdacht gegeben sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06. September 2024 nicht abgeholfen und das Verfahren über die Staatsanwaltschaft Halle dem Landgericht – Jugendbeschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig.
Auch wenn sich die Durchsuchungsanordnung erledigt hat, besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung fort, allein deshalb darf die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 41a m. w. N.). Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren allerdings die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 41c m. w. N.). Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren, etwa weil sie erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 10. 9. 2010 - 2 BvR 2561/08).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26. März 2024 war rechtswidrig.
Gemäß § 102 StPO kann eine Durchsuchung bei dem einer Straftat Verdächtigen auf Antrag u.a. angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sind daran jedoch strenge Maßstäbe geknüpft. Erforderlich ist der Anfangsverdacht einer bereits begangenen Straftat, d.h. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Neben dem Tatverdacht erfordert der erhebliche Eingriff der Durchsuchung in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen eine besondere Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss geeignet im Hinblick auf den verfolgten Zweck sein, sie muss erforderlich in dem Sinne sein, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen, und schließlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kammer bereits Bedenken, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Zwar lässt die ermittelte Email-Adresse durchaus den Schluss auf den Beschuldigten zu. Dass nur er ausschließlich Zugriff auf diesen Email-Account hatte, geht aus den Ermittlungen jedoch nicht hervor. Es erscheint nicht fernliegend, dass auch andere Familienmitglieder die benannte Email-Adresse hätten nutzen können, zumal die Email-Adresse ausweislich der Auskunft des zuständigen Providers an die Kundenkennung der Mutter des Beschuldigten vergeben war.
Mit Rücksicht auf den daher allenfalls geringen Tatverdacht ist die beantragte Durchsuchung im vorliegenden Fall nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung noch zum Auffinden von Beweismitteln hätten führen können, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung nicht vor. Gegen die Auffindewahrscheinlichkeit spricht bereits der erhebliche Zeitablauf: Die maßgeblichen Videodateien wurden am 19. September 2021 hochgeladen, mithin zweieinhalb Jahre vor dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses. Dafür, dass der Beschuldigte noch weiteres kinderpornographisches Material besessen hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dagegen spricht, dass seit dem 31. Oktober 2022, dem Datum des "CyberTipline Reports" des NCMEC, keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestraften Beschuldigten dokumentiert sind. Das Amtsgericht hatte hierzu in dem angegriffenen Beschluss lediglich aufgeführt, dass "davon auszugehen" sei, "dass der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der benannten Inhalte ist". Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht zu diesem Schluss gekommen ist, werden nicht mitgeteilt und sind nicht ersichtlich.
Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung im vorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in der pp. Straße pp. zur Folge hat. Diese erfolgte nicht auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses vom 26. März 2024, da dieser sich auf die Wohnung in der pp. bezog. Die Durchsuchung in der pp. wurde ausweislich des Durchsuchungsberichts des Kriminalbeamten pp. durch den Beschuldigten freiwillig gestattet.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.
Einsender: RA P. Bass, Bonn
Anmerkung: