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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, Aufhebung, Haftentlassung, Vertrauensschutz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hildesheim, Beschl. v. 27.02.2025 - 26 Qs 10/25

Eigener Leitsatz:

Sowohl die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO als auch nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeschuldigte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird.


Landgericht Hildesheim
26 Qs 10/25

In pp.

Verteidiger:

hat die 16. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 06.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alfeld (Leine) vom 05.02.2025 (3 Ds 15 Js 48107/23 (12/24)), der Kammer am 27.02.2025 vorgelegt, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht, der Richterin am Landgericht und der Richterin am 27.02.2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Alfeld (Leine) vom 05.02.2025 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Alfeld (Leine) zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.08.2024 dem Angeschuldigten nach Anklageerhebung den Rechtsanwalt Funck als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordnet, da sich der Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben befand. Dort wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe gegen ihn vollstreckt.

Mit Beschluss vom 05.02.205 hat das Amtsgericht die Pflichtverteidigerbestellung gem. § 143 Abs. 2 StPO aufgehoben. Dies begründetet das Amtsgericht damit, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO, insbesondere des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wegen der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt, nicht mehr vorlägen. Auch liege ein Fall nach § 140 Abs. 2 StPO nicht vor.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 311 StPO zulässig. Insbesondere ist sie gem. § 143 Abs. 3 StPO statthaft und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht erhoben worden. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Gem. § 143 Abs. 2 S. 1 StPO kann die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird, vgl. § 143 Abs. 2 S. 2 StPO.

Sowohl die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO als auch nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts (KG, Beschluss v. 15.05.2020 - 5 Ws 65/20 - 161 AR 59/20). Die Notwendigkeit der Verteidigung entfällt also nicht qua Gesetzes mit der Entlassung aus der Anstalt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 143 Rn. 6). Dem liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Aspekte des Vertrauensschutzes trotz Wegfalls der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung die Fortdauer der Beiordnung rechtfertigen können (KG, Beschluss v. 15.05.2020 - 5 Ws 65/20 - 161 AR 59/20). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Unterstützung durch seinen Pflichtverteidiger hierauf auch weiterhin angewiesen ist (a. a. O.).

Bei der Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeschuldigte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird (OLG Celle, Beschluss v. 29.07.2010 - 1 Ws 392/10; OLG Düsseldorf Beschluss v. 08.06.1994 -3 Ws 273/94; KG, Beschluss v. 15.05.2020 - 5 Ws 65/20 - 161 AR 59/20). Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen (a. a. O.). Für die Ermessensentscheidung kann insbesondere von Bedeutung sein, wie lange sich der Beschuldigte in Haft befunden hat und welcher Zeitraum ihm zur Vorbereitung seiner Verteidigung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird (KG, Beschluss v. 15.05.2020 - 5 Ws 65/20 -161 AR 59/20). Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage können sich - auch wenn sie für sich genommen noch nicht die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten - im Rahmen der Prüfung von § 140 Abs. 2 StPO in der Zusammenschau mit einer zeitweisen Inhaftierung des Beschuldigten dahingehend auswirken, dass sie bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO den Ausschlag gegen eine Aufhebung der Verteidigerbestellung geben (KG, Beschluss v. 15.05.2020 - 5 Ws 65/20 - 161 AR 59/20).

Lässt die angefochtene Entscheidung dagegen eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten vermissen, so muss das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass die Vorinstanz sich des ihr zustehenden Ermessens nicht bewusst gewesen ist und nicht umfassend die gebotenen Überlegungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gesichtspunkte des Einzelfalls angestellt hat (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 29.07.2010 - 1 Ws 392/10; OLG Düsseldorf Beschluss v. 08.06.1994 - 3 Ws 273/94).

Eine Ermessensausübung lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass sich der Angeschuldigte nicht mehr in Haft befindet. Auch die Voraussetzungen einer etwaigen Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO wurden ohne Begründung verneint. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Verteidigungsrechte trotz Haftentlassung in der Regel weiter beeinträchtigt sind, ist das Amtsgericht gehalten, nachvollziehbare Ermessenserwägungen anzustellen, da es von diesem Regelfall abweichen möchte.

Die Kammer hebt den Beschluss daher auf und verweist die Sache abweichend von § 309 Abs. 2 StPO an das Amtsgericht zurück, um diesem die Möglichkeit zu geben, das eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. KG, Beschluss v. 15.05.2020 - 5 Ws 65/20 -161 AR 59/20).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).


Einsender: RA. J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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