Gericht / Entscheidungsdatum: VerfG Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2025 - VfGBbg 32/22
Eigener Leitsatz:
1. Mängel insbesondere bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs in einem Durchsuchungsbeschluss können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.
2. Die Durchsuchung muss als schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen
3. Ein Durchsuchungsbeschluss verkennt die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung, wenn in die zu treffende Abwägungsentscheidung nicht der Umstand geflossen ist, dass für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs 1 Nr 1 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs 1 S 1 StGB nicht gestellt war.
VERFASSUNGSGERICHT DES LANDES BRANDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
VfGBbg 32/22
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren pp.
wegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2022 - 78 Gs 3/22 -; Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2022 - 21 Qs 37/22 -; Beschluss des Land-gerichts Potsdam vom 30. August 2022 - 21 Qs 37/22
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Februar 2025 durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter pp. beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2022 - 78 Gs 3/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 15 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Durchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Potsdam, die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam sowie den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss.
I.
Der Beschwerdeführer ist Mieter eines Ferienbungalows in W. An dem Bungalow hat der Beschwerdeführer außen Überwachungskameras angebracht. Der Vermieter des Ferienbungalows und der Beschwerdeführer hatten am 28. September 2021 aufgrund eines Mietrechtsstreits einen Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Potsdam. Im Anschluss an den Gerichtstermin war ein Ortstermin am Bungalow im Beisein der Rechtsanwälte vereinbart. Es wurden Videokameras in Augenschein genommen und über die Fähigkeit der Kameras, Gespräche aufzuzeichnen gesprochen.
Aufgrund des Gesprächsverlaufs erstattete die Rechtsanwältin des Vermieters Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, die Vertraulichkeit des Wortes verletzt zu haben, und stellte für sich selbst und für den Vermieter Strafantrag. Dabei schilderte sie die Gesprächsabläufe für den 28. September 2021 wie folgt:
Auf die Frage der Rechtsanwältin des Vermieters „Wie, Sie bitten uns aus Anlass des vereinbarten Ortstermins auf ihre Terrasse und zeichnen uns zusätzlich heimlich in Bild und Ton auf?“ habe der Beschwerdeführer geantwortet: „Das ist nicht heimlich, das steht doch da!“ und dazu auf einen ca. 18 cm x 18 cm großen blauen Aufkleber an der Bungaloweingangstür verwiesen, auf dem stand: „24/7 Monitoring by eufy security“. Die Rechtsanwältin erwiderte daraufhin: „Daraus ergibt sich nicht, dass nicht nur Bild- sondern auch Tonaufnahmen gefertigt werden und es hätte jedenfalls der Zustimmung von mir und meinem Mandanten bedurft, wenn die Aufzeichnungsgeräte in Bild und Ton trotz ihrer ausdrücklichen Einladung und Anwesenheit aktiv sind.“ Der Beschwerdeführer habe dazu geäußert: „Na für Sie als Anwältin werde ich ausnahmsweise dafür sorgen, dass das nicht gespeichert wird.“ Darauf erwiderte die Rechtsanwältin: „Schalten Sie das ab, und zwar sofort, ich möchte nicht abgehört werden.“ Dies führte nach Angaben der Anzeigenerstatter dazu, dass der Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon herumtippte. Ob er damit die Bild- und Tonaufnahmen seiner Überwachungsgeräte tatsächlich deaktiviert habe, sei nicht bekannt.
Im Weiteren legte die Anzeigenerstatterin dar, dass der Abstand der Außenkameras zu zwei weiteren Bungalows nur ca. sechs Meter betrage, so dass nicht auszuschließen sei, dass Privatgespräche der Nachbarn auf ihren eigenen Terrassen mit abgehört werden könnten. Gleiches gelte für Spaziergänger am Strand und Passanten, die über den Weg (zugleich Rettungsweg) zwischen den Bungalows vom oder zum Strand unterwegs seien.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete gegen den Beschwerdeführer daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) ein und beantragte am 30. Dezember 2021 unter Hinweis auf das Anzeigevorbringen die Durchsuchung der Örtlichkeit. Zur Klärung, ob die Geräte tatsächlich funktionstüchtig seien, sei eine Durchsuchung unerlässlich. Zugleich beantragte sie die Beschlagnahme der aufzufindenden Beweismittel, nämlich „diverse Kameras und Aufzeichnungsgeräte, sowie etwaige Datenträger zur Speicherung der Aufzeichnungen“.
Auf Anregung des Ermittlungsrichters, der den begehrten Durchsuchungsbeschluss nicht erließ, führte die Staatsanwaltschaft zunächst weitere Ermittlungen beim Kamerahersteller unter Vorlage von am 28. September 2021 gefertigten Lichtbildern durch. Der Hersteller konnte jedoch das Kameramodell lediglich auf drei Modelle (mit identischem Gehäuse) eingrenzen. Zum Erfassungsbereich der Mikrofone seien keine Angaben auf dem Datenblatt enthalten. Gerne könne sich der Kundenservice beim Produktmanager erkundigen. Hierfür sei dann die Übermittlung von „konkrete(n) Angaben über die benötigten Hilfsmaßeinheiten“ erforderlich.
Anschließend beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam unter Bezugnahme auf die ergebnislosen Ermittlungen und den zuvor gestellten Durchsuchungsantrag die Entscheidung über diesen Antrag.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht Potsdam wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes die Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers, der Wohnräume wie auch der Geschäftsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume des Ferienbungalows und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge an. Im Anschluss erfolgte eine Konkretisierung wie folgt: „Die Durchsuchung soll nach Kameras […] im Außenbereich […] sowie […] Datenträgern mit Aufzeichnungen der Kameras im Außenbereich erfolgen.“
In der Begründung des Beschlusses wird u. a. ausgeführt:
„Der Beschuldigte soll verschiedene Kameras der Firma eufy im Außenbereich seines Ferienbungalows betreiben. Aufgrund der Möglichkeit von Audio-Aufzeichnungen besteht der Verdacht, dass die Vertraulichkeit des Wortes durch die Aufzeichnung und Speicherung von Gesprächen von Passanten beim Vorbeigehen am Ferienbungalow ohne deren Wissen und Wollen erfolgt. Dies hat die Rechtsanwältin […] bei einem Besuch des Bungalows am 28. September 2021 festgestellt.“
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 12. Mai 2022 vollzogen. Dabei wurden zehn an verschiedenen Positionen rund um das Haus montierte Überwachungskameras sowie die im Gartenhaus aufgefundene zu den Kameras gehörige Basisstation sichergestellt.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes mit Bescheid vom 27. Januar 2023 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Im März 2023 erhielt der Beschwerdeführer die sichergestellten Gegenstände zurück und im Oktober 2023 eine Entschädigung für die durch die Beschlagnahme und Sicherstellung der Gegenstände entstandenen Kosten.
Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hatte der Beschwerdeführer bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Anordnung der Durchsuchung halte in ihrer zentralen Begründung hinsichtlich des Tatverdachts der Überprüfung nicht stand, sie sei falsch. Eine Nachbesserung komme nicht in Betracht. Der angefochtene Beschluss werde generalisierend und unzutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer Überwachungskameras mit der Möglichkeit von Audioaufnahmen im Außenbereich seines Ferienbungalows betreibe und dadurch die Möglichkeit der Aufzeichnung von Gesprächen von Passanten bestünde. Damit werde schon keine Straftat beschrieben und kein Tatverdacht begründet; nicht einmal ein Anfangsverdacht. Der Betrieb von Überwachungskameras im Außenbereich eines Grundstücks stelle keine Straftat dar. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei im Übrigen ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines Strafantrags sei Verfahrensvoraussetzung, welche nicht durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Interesses ersetzt werden könne (§ 205 Abs. 1 StGB). Die Ausweitung des Ermittlungsgegenstands von den konkreten Anzeigenerstattern auf die Allgemeinheit von sich dem Grundstück nähernden Passanten sei deshalb unzulässig erfolgt.
Der Tatvorwurf sei unbestimmt. Es fehle der Durchsuchungsanordnung an den Minimalvoraussetzungen. Der Beschluss bezeichne weder den Inhalt des konkreten Tatvorwurfs noch die Tatzeit oder den Inhalt der Beweismittel, welchen die Durchsuchung gelte. Stattdessen erwecke der angefochtene Beschluss den Eindruck, dass jegliche Aufnahme, die möglicherweise mit den beschlagnahmten Kameras gemacht und vielleicht auch aufgezeichnet worden sei, der Beschlagnahme unterliege.
Der Vorwurf der Anzeigenerstatter rechtfertige die Durchsuchung ebenso wenig wie die Beschlagnahme. Aus der Strafanzeige ergebe sich, dass die Beteiligten, die Anzeigenerstatter und der Beschwerdeführer, sich zu einem offiziellen Anlass - als Streitparteien in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung - getroffen hätten. Die Ortsbesichtigung habe gerade dem Zweck der Bestandsaufnahme und der Ermittlung der Funktionsweise der Kameras gedient. Im Betrieb der Anlage habe daher keine Heimlichkeit gelegen. Zudem habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage lediglich die Möglichkeit der Gesprächsaufzeichnung bestätigt. Der Verdacht einer tatsächlichen Gesprächsaufzeichnung sei nicht mehr als eine Vermutung. Die Anwesenheit zweier Zeugen für den Beschwerdeführer spreche gegen den Tatverdacht.
Vor diesem Hintergrund seien Durchsuchung und Beschlagnahme eklatant unverhältnismäßig. Eine Abwägung sei im Beschluss nur floskelhaft vorgenommen worden. Es seien auch keine alternativen Ermittlungsmethoden erwogen worden. Weder seien der anwesende Polizeihauptkommissar als Zeuge noch der Beschwerdeführer verantwortlich vernommen worden. Zudem sei die Durchsuchung im Mai 2022, fast acht Monate nach der Ortsbesichtigung, ungeeignet. Dies gelte insbesondere, da der Beschwerdeführer angemerkt haben solle, dass er für die Anwältin ausnahmsweise dafür sorgen werde, dass das nicht gespeichert werde.
Weiterhin sei die Beschlagnahme in einem Übermaß erfolgt. Es habe am Tattag, dem Besichtigungstermin, lediglich drei installierte Kameras gegeben. Weitere Kameras seien erst im Oktober 2021 montiert worden. Tatsächlich seien jedoch zehn Kameras sichergestellt und beschlagnahmt worden, so dass sieben Kameras nicht mit der Tat in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Der Ermittlungsrichter habe lediglich den vorgedruckten Antrag der Staatsanwaltschaft unterschrieben. Schließlich lasse die Durchsuchungsanordnung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen.
Das Landgericht Potsdam wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2022, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben am 28. Juli 2022, als unbegründet zurück.
Eine Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes der beiden Anzeigenerstatter liege vor. Die Durchsuchung und Beschlagnahme seien auch verhältnismäßig gewesen, da keine andere Möglichkeit bestanden habe, zu ermitteln, ob tatsächlich entsprechend den Angaben der Zeugen eine aufnahmefähige Anlage vorhanden gewesen sei und diese auch Aufnahmen gemacht habe. Sollte zum Zeitpunkt der Aufforderung der Rechtsanwältin, die Anlage unverzüglich abzuschalten, noch keine Aufnahme gemacht worden sein, so läge lediglich ein Versuch der Verletzung des § 201 Abs. 1 StGB vor. Das Einschalten der Überwachungsanlage in Kenntnis des anberaumten Ortstermins sei indes nicht mehr als reine Vorbereitungshandlung zu sehen.
Gegen die Beschwerdeentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. August 2022 Gegenvorstellung. Er sei durch den Beschluss des Landgerichts in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das Landgericht habe den Tatvorwurf, der dem Beschluss des Amtsgerichts zugrunde gelegen habe, abgeändert. Gleiches gelte für den Umfang der Beschlagnahme. Das Amtsgericht habe den ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, soweit dieser individualisierend die Ermittlung zum Vorwurf der Anzeigenerstatter zum Gegenstand gehabt habe. Der Einzelfall habe dem Ermittlungsrichter nicht ausgereicht. Dies ergebe sich aus der richterlichen Nachermittlungsverfügung. In der Durchsuchungsanordnung habe der Ermittlungsrichter sodann ausdrücklich (generalisierend) auf „die Vertraulichkeit des Wortes durch die Aufzeichnung und Speicherung von Gesprächen von Passanten beim Vorbeigehen am Ferienbungalow ohne deren Wissen und Wollen“ abgestellt. Dies sei der Tatvorwurf und der äußere Rahmen der Maßnahme. Damit sei auch der Rahmen der Beschwerde und die Prüfungskompetenz der Beschwerdekammer definiert. Im Ergebnis müsse die Beschwerde Erfolg haben, da für diesen Tatvorwurf die Prozessvoraussetzungen - nämlich Strafanzeigen von unbekannten Passanten - fehlten.
Das Landgericht habe jedoch den Ermittlungsgegenstand (den Tatvorwurf) selbst definiert und den zulässigen Rahmen der Prüfungskompetenz überschritten. Es habe den Tatverdacht wieder (re-)individualisiert und auf die Ortsbesichtigung der Antragsteller und deren Antragsrecht zurückgeführt. Damit sei nicht der angefochtene Beschluss auf Rechtmäßigkeit überprüft worden, sondern die Durchsuchung nachträglich mit einer neuen Begründung gerechtfertigt worden. Dies verletze ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Auch der Beschluss sei in sich unzutreffend. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Landgerichts müsse einen anderen Ansatz verfolgen. Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) müsse gegen die konkrete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Anzeigenerstatter aus Art. 2 Abs. 1 GG abgewogen werden. Diese Erwägungen, die der Ermittlungsrichter zutreffend bei seiner ersten Ablehnung zugrunde gelegt habe, nämlich die Offensichtlichkeit der Überwachung für jeden, der das Grundstück betritt, sowie den Anlass der Ortsbesichtigung, habe das Landgericht versäumt. Hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme habe sich das Landgericht vom gerade individualisierten Tatvorwurf getrennt und auch diese gerechtfertigt. Dies sei jedoch nur für die drei damals vorhandenen Kameras zutreffend. Die weiteren sieben Kameras dienten nicht der Aufklärung des von der Kammer definierten Tatverdachts. Der Beschluss sei daher insgesamt aufzuheben.
Das Landgericht Potsdam wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 30. August 2022 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Kammer die Begründetheit der vom Amtsgericht angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme und mithin die Voraussetzungen für deren Anordnung zu überprüfen habe. Dabei habe sie alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu prüfen und (ggfs.) aufzuklären, ohne an die Argumentation des Amtsgerichts gebunden zu sein bzw. sich auf deren Überprüfung beschränken zu müssen. Die Kammer sei daher nicht daran gehindert gewesen, die (zutreffende) Entscheidung des Amtsgerichts mit weiteren Argumenten zu unterlegen. Die Prüfung habe ergeben, dass der angefochtene Beschluss zu Recht ergangen sei, da die Voraussetzungen für die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme vorgelegen hätten.
II.
Mit der am 28. September 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2022 und die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2022 und vom 30. August 2022.
Er rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 15 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), der Eigentumsgarantie aus Art. 41 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz, die er auf Art. 6 Abs. 1 LV stützt, sowie Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 LV und von Art. 53 Abs. 1 LV.
Der fehlerhafte Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters verletze ihn in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Er sei auch unverhältnismäßig, wodurch er den grundrechtsgleichen Anspruch auf Verhältnismäßigkeit der richterlich angeordneten Maßnahme verletze. Dem vom Ermittlungsrichter angenommenen Tatvorwurf fehle es an prozessualen Grundvoraussetzungen, wodurch das Recht des Beschwerdeführers, auch nicht in Anspruch genommen werden zu dürfen, verletzt sei (Abs. 53 Abs. 1 LV).
Art. 15 Abs. 1 LV sei durch den Durchsuchungsbeschluss verletzt. Es fehle bereits an einem Anfangsverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruhe. Es handele sich um eine bloße Vermutung, dass die Leistungsfähigkeit der Mikrofone die Aufzeichnung von Gesprächen außerhalb des Grundstücks erlaube. Die Aufklärung „vor Ort“, ob überhaupt ein Verdacht zu begründen sei, rechtfertige nicht den Erlass der Durchsuchungsanordnung. Zudem sei die Abwägung fehlerhaft. Des Weiteren sei die Durchsuchungsanordnung ohne einen wirksamen Strafantrag unzulässig. Auch durch Auskunft des Produktmanagers habe der Ermittlungsgegenstand aufgeklärt werden können. Zudem sei die Bestimmung des Rahmens der Durchsuchung unterblieben, indem weder die exakten Vorrichtungen (Kameras nebst HomeStation) noch deren Lage und Anzahl konkret benannt worden seien. Dieses Risiko habe sich realisiert, indem gleich zehn Kameras beschlagnahmt worden seien. Infolge der rechtswidrigen Durchsuchung und Beschlagnahme sei er auch in seinem Recht auf Eigentum aus Art. 41 Abs. 1 LV an den beschlagnahmten Kameras nebst Steuergerät verletzt.
Die ebenfalls angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts halte an der rechtswidrigen Anordnung des Ermittlungsrichters fest, weshalb die gleichen grundrechtlichen Beanstandungen geltend zu machen seien. Darüber hinaus habe die Kammer die Grundlagen der Entscheidung des Amtsgerichts nicht überprüft, sondern ausgewechselt. Es handele sich nicht nur um eine Ergänzung der Begründung oder andere rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Erkenntnisse. Die durch die Rechtsprechung anerkannten Grenzen der Ergänzung seien überschritten, es handele sich vielmehr um eine Auswechselung des inkriminierten Sachverhalts. Der Ermittlungsansatz des Amtsgerichts, Schutz der Allgemeinheit (Spaziergänger und Passanten), sei vom Landgericht auf den Schutz der Privatsphäre des Gesprächs am 28. September 2021 zurückgeführt worden. Damit sei der Rahmen der Durchsuchungsanordnung nach deren Vollzug verschoben worden. Das Beschwerdegericht habe die Maßnahme mit einer anderen Begründung zu einem anders gearteten Delikt gerechtfertigt. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz.
Darüber hinaus werde auch die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt, da die Herstellerfirma über die Aufnahmefähigkeit habe Auskunft erteilen können. Sofern dies bereits Beweis für eine Straftat gewesen sein solle, die im Versuchsstadium stecken geblieben sei, offenbare dies eine Rechtsauffassung, die bereits als willkürlich anzusehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Überwachungsanlage gestartet habe, die Aufnahme aber misslungen sei, bestünden nicht. Der Beschluss des Landgerichts sei daher ebenso verfassungswidrig.
Der Beschluss vom 30. August 2022, mit welchem die Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, enthalte keine Besonderheiten, die nicht schon im Rahmen der Beschwerdeentscheidung berücksichtigt worden seien. Die Kammer beharre darauf, an die Argumentation des Amtsgerichts nicht gebunden zu sein. Die Durchsuchung diene jedoch ausschließlich der Begründung des Anfangsverdachts, nicht dessen Aufklärung.
III.
Die äußerungsberechtigten Gerichte haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist beigezogen worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig (I.) und, soweit sie zulässig ist, auch begründet (II.). Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 LV.
I.
1. Zulässiger Antragsgegenstand der Verfassungsbeschwerde sind sowohl der Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2022 als auch der des Amtsgerichts vom 26. Januar 2022.
Obwohl die Durchsuchung längst abgeschlossen ist, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts fort. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt bei einem besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff wie einer Wohnungsdurchsuchung, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Eingriffes ggf. auch nachträglich gerichtlich klären zu lassen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2002 -VfGBbg 94/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss des Amtsgerichts ist auch nicht durch den nachfolgenden und ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2022 prozessual überholt. Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis einer Verfassungsbeschwerde gegen einen vorangegangen Beschluss durch einen späteren Beschluss regelmäßig dann, wenn das Gericht mit seiner nachfolgenden Beschwerdeentscheidung den Beschluss des vorangegangenen Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig überprüft (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de) bzw. bestätigt (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2019 - VfGBbg 183/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Das Landgericht Potsdam hat mit dem Beschluss vom 19. Juli 2022 die Beschwerde zwar als unbegründet verworfen, dabei gem. § 308 Abs. 2 StPO eine eigene umfassende Sachprüfung vorgenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9, juris) und damit selbst eine abschließende Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, Rn. 36, juris). Ihm steht jedoch nur eine eingeschränkte Heilungskompetenz zu. So ist es nicht berechtigt, Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, Rn. 25 m. w. N., juris). Erst recht kann es einen Tatvorwurf nicht austauschen und bei bereits erfolgter Durchsuchung auf einen anderen Tatvorwurf abstellen. In Konstellationen, in denen das Landgericht diese eingeschränkte Heilungskompetenz überschreitet, können daher beide Beschlüsse eigenständige verfassungsrechtliche Verstöße enthalten. Vorliegend hat das Landgericht die Begründung vollständig ausgetauscht und seiner Entscheidung einen anderen Tatvorwurf zugrunde gelegt. Das Amtsgericht ist ausdrücklich von dem Verdacht ausgegangen, dass die Vertraulichkeit des Wortes durch die Aufzeichnung und Speicherung von Gesprächen von Passanten beim Vorbeigehen am Ferienbungalow ohne deren Wissen und Wollen erfolgt. Die Tat soll sich demnach gegen mehrere noch unbekannte Personen gerichtet haben. Das Landgericht ist dagegen davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes der beiden Anzeigenerstatter vorliege, und hat damit den Tatvorwurf allein auf diese Personen beschränkt. Grundlage der bereits vollzogenen Durchsuchung war allein der Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2022. Eine eigenständige Verfassungsrechtsverletzung durch beide Beschlüsse erscheint daher möglich und ein auf entsprechende Feststellung gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist gegeben.
2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2022 jedoch als unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg - VerfGGBbg -).
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2022 Anhörungsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO eingereicht zu haben. Ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (auch) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, so ist diese regelmäßig im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Erst wenn die Anhörungs- oder Gehörsrüge ergebnislos geblieben ist, kann das Verfassungsgericht angerufen werden. Die Rechtswegerschöpfung bzw. die sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ergebende Anforderung der vorherigen ergebnislosen Anhörungs- oder Gehörsrüge müssen bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein und können nicht nachgeholt werden (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. Juni 2022 - VfGBbg 63/20 -, Rn. 16, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Eine Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Eine Auslegung des als Gegenvorstellung bezeichneten Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 3. August 2022 als Anhörungsrüge im Sinne von § 33a Satz 1 StPO scheidet aus. Zwar mag die Auslegung eines als Gegenvorstellung bezeichneten anwaltlichen Schriftsatzes als Gehörsrüge kurz nach Einführung des Rechtsmittels der Anhörungsrüge im Einzelfall in Betracht gekommen sein, wenn damit einzig und ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wurde (vgl. hierzu Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 17/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat aber auch in der Begründung des als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsmittels nicht ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Insofern und vor dem Hintergrund, dass die Gehörsrüge bereits zum 1. Januar 2005 als spezielles Rechtsmittel eingeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers um die konkrete Wahl als Gegenvorstellung wusste und allein diese für den Beschwerdeführer erheben wollte.
Eine Anhörungsrüge wäre auch nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Es kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörungsrüge zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts und im Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung führt (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2022 - VfGBbg 82/20 -, Rn. 11, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Zwar erscheint eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos und unzumutbar, wenn sich die angegriffene Entscheidung mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst schon auseinandergesetzt hat (vgl. z. B. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 23/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de); dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat den Verstoß gegen das rechtliche Gehör erstmals im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gerügt.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie die Durchsuchungsanordnung betrifft, zulässig.
a) Im Hinblick auf die Durchsuchung seiner Privaträume (Ferienbungalow) ist der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Art. 15 Abs. 1 LV (Unverletzlichkeit der Wohnung) beschwerdebefugt (vgl. Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung eines Landesgrundrechts bei der Durchführung eines bundesrechtlich - durch die Strafprozessordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Landesverfassungsgerichts - keine Rechtsschutzalternativen zur Verfassungsbeschwerde, keine vorangegangene Befassung eines Bundesgerichts, Inhaltsgleichheit der Landes- und Bundesgrundrechte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 35/21 -, Rn. 17, https://verfassungsgericht.brandenburg.de) - liegen vor. Das als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 LV ist mit dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG inhaltsgleich. Ein Bundesgericht war nach Vortrag des Beschwerdeführers nicht befasst.
c) Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1VerfGGBbg). Gegen den die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts zurückweisenden Beschluss des Landgerichts steht gemäß § 310 Abs. 2 StPO grundsätzlich ein weiteres Rechtsmittel nicht zur Verfügung (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 35/21 -, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). In Bezug auf den gesondert angreifbaren Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2022 gehörte die Anhörungsrüge nicht zum Rechtsweg. Aufgrund der besonderen Konstellation, in der beide Beschlüsse eigenständige verfassungsrechtliche Verstöße enthalten und Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein können, ist auch die Frage der Rechtswegerschöpfung für beide Beschlüsse gesondert zu betrachten. Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber weder gerügt worden noch liegt ein solcher Verstoß auf der Hand.
d) Der Beschwerdeführer hat auch die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde ist am 28. September 2022 und damit binnen zwei Monaten nach der am 28. Juli 2022 an ihn und seinen Prozessbevollmächtigten erfolgten Bekanntgabe des landgerichtlichen Beschlusses vom 19. Juli 2022 erhoben worden.
4. Im Hinblick auf die Beschlagnahmeanordnung, die der Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2022 enthält, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 41 LV. Die Beschlagnahmeanordnung hat sich inzwischen erledigt. Im Gegensatz zur ebenfalls erledigten Durchsuchungsanordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung jedoch nicht dargelegt und nicht erkennbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 34, juris).
5. Die Verfassungsbeschwerde gegen den auf die Gegenvorstellung ergangenen Beschluss vom 30. August 2022 ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen (vgl. Beschluss vom 26. August 2022 - VfGBbg 50/21 -, Rn. 27 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Gleiches gilt auch für die auf eine Gegenvorstellung ergehende Entscheidung, da sie allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen fortbestehen lässt, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Dass vorliegend ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Gegenvorstellung liegenden, verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer gegeben sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie zulässig ist, Erfolg. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 LV.
1. Eine Durchsuchung stellt ihrer Natur nach regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich durch Art. 15 Abs. 1 LV geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 15 Abs. 2 LV die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 35/21 -, Rn. 21, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2022 verkennt die aus Art. 15 Abs. 1 LV folgenden Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss. Er erweist sich als unverhältnismäßig.
a) Grundlage der vorzunehmenden Prüfung des Beschlusses ist der vom Amtsgericht angenommene Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB durch die Aufzeichnung und Speicherung von Gesprächen vorübergehender Passanten.
Als zentrales rechtsstaatliches Schutzinstrument hat der richterliche Durchsuchungsbeschluss hohen formalen Anforderungen zu entsprechen (vgl. Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 13, Rn. 13). Den Richter trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 35/21 -, Rn. 22, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Mängel insbesondere bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Außerhalb der für den Vollzug einer Durchsuchungsgestattung verfassungsrechtlich unabdingbaren Umgrenzung des Tatvorwurfs können Defizite in der Begründung des zu Grunde liegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren hingegen grundsätzlich nachgebessert werden (Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 35/21 -, Rn. 23, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, Rn. 25, m. w. N., juris).
Ebenso wenig wie eine nachträgliche Umschreibung im Sinne einer auch schon vorher möglichen Konkretisierung des Tatvorwurfs im Beschwerdefahren möglich ist, kann der bereits vollzogene Durchsuchungsbeschluss durch die Beschwerdeentscheidung auf einen anderen Tatvorwurf gestützt werden.
Zu prüfen ist daher die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung allein auf der Grundlage des vom Amtsgericht umschriebenen Vorwurfs, den das Amtsgericht mit dem generalisierten Tatverdacht im Zusammenhang mit unbekannten Passanten als Geschädigte angenommen hatte.
b) Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Durchsuchung der Wohnung stellt ihrer Natur nach einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar. Sie hat daher wie alle Zwangsmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Dementsprechend muss die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, Rn. 23, juris; vgl. Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
aa) Dabei begegnen die Annahme eines Tatverdachts und die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Durchsuchung geeignet und erforderlich war, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ob die Voraussetzungen des § 102 StPO im Einzelfall vorliegen, haben in erster Linie die Strafgerichte zu entscheiden. Diesen obliegt nicht nur die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafprozessrechts, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Tatbestands sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- und Ermittlungsergebnisse. Diese Bereiche sind der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1996 - 2 BvR 1511/96 -, Rn. 13, juris). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Tatverdachts ist dementsprechend nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist allerdings geboten, wenn die Auslegung oder Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die in Rede stehende strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen, oder objektiv willkürlich sind (vgl. jeweils für Durchsuchungsanordnungen Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 - 2 BvR 1483/19 -, Rn. 18, www.bverfg.de, und vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, Rn. 43, juris). Willkür in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die der Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen des Gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar sind. Die Entscheidung muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2023 - VfGBbg 35/22 -, Rn. 19, und vom 12. April 2019 - VfGBbg 25/18 -, https://verfassungsgericht.randenburg.de).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das durch die Anzeigenerstatter bezeugte Verhalten des Beschwerdeführers im Termin vor Ort sprach für eine Aufzeichnung des Tons. Für den Individualfall liegen daher ohne weiteres Tatsachen vor, die einen Verdacht der Tonaufzeichnung begründen. Der Schluss, dass damit auch Gespräche von vorbeilaufenden Passanten aufgezeichnet werden könnten, und damit die Annahme eines Anfangsverdachts zum generalisierten Tatvorwurf, auf den das Amtsgericht abgestellt hat, ist mit Unsicherheiten behaftet. Er hält sich aber noch im Rahmen des dem Amtsgericht zuzubilligenden Beurteilungsspielraums.
Die Durchsuchung war geeignet, beweiserhebliches Material zu Tage zu fördern. Sie konnte vom Amtsgericht nach den Umständen auch für erforderlich erachtet werden. Die Beurteilung dieser Frage unterliegt ebenfalls dem Einschätzungsspielraum der Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls des Ermittlungsrichters vor Ort (vgl. Beschluss vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Insbesondere musste das Amtsgericht die Durchsuchung nicht wegen des Angebots des Herstellers zu weiteren Recherchen für entbehrlich halten. Diese Ermittlungsmöglichkeit war ausgeschöpft. Der Staatsanwaltschaft standen keine weiteren Informationen zur Verfügung, die sie dem Hersteller hätte übermitteln können, um weitergehende kameraspezifische Informationen zu erhalten.
bb) Die Durchsuchungsanordnung erweist sich aber als unverhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist das durch das Gewicht des Vorwurfs ausgedrückte Interesse der Allgemeinheit an der Klärung des Verdachts in Bezug auf die konkrete Straftat abzuwägen gegen die Eingriffsintensität der Maßnahme zum Nachteil des betroffenen Bürgers. Abwägungsfaktoren sind vor allem die Schwere der aufzuklärenden Straftat, der Grad des Verdachts, die Beweisbedeutung der konkreten Maßnahme, die Art und Intensität des hiermit verbundenen Grundrechtseingriffs, einschließlich der Wirkung einer Summe kombinierter Eingriffsmaßnahmen, der Eingriff in Rechtspositionen Nichtverdächtiger, das Interesse an der Beweisführung zur Entlastung Unschuldiger, gegebenenfalls aber auch das Interesse der Verteidigung an der Verwertung von Entlastungsbeweisen, die mit Hilfe der Maßnahme zu Tage gefördert werden können (Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, Vorbemerkungen, Rn. 79).
Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es, wenn sich bei dieser Abwägung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, Rn. 25, juris).
Gemessen an diesen Maßstäben verkennt der Beschluss des Amtsgerichts die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Es hätte in die zu treffende Abwägungsentscheidung den Umstand einfließen lassen müssen, dass für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht gestellt war.
Der Strafantrag ist nicht ersetzbar und nicht verzichtbar. Der fehlende Strafantrag unterbindet - mit Ausnahme von vorläufigen Maßnahmen (§ 127 Abs. 3 Satz 1, § 130 StPO) - grundsätzlich eine strafrechtliche Reaktion auf die rechtswidrige Tat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82 -, BGHSt 31, 132 ff., Rn. 9, juris). Diese mögliche mangelnde Verfolgbarkeit muss im Rahmen der Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden.
Auch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 130 StPO, der das besondere Verfahren nach Erlass eines Haftbefehls vor Stellung eines Strafantrags regelt, ist bei Antragsdelikten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerade dann besondere Beachtung zu schenken, wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt wurde (so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 1999 - 10 Qs 26/99 -, StraFo 1999, 383, 384,
juris). Ohne einen Strafantrag ist die Ahndung der Straftat letztlich nicht möglich, was das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung des Verdachts ausschließt.
Ob im konkreten Fall noch ein Strafantrag gestellt werden würde und damit die Tat, der der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, letztlich verfolgt werden konnte, war offen. Die möglichen Geschädigten waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses unbekannt, so dass die vorherige Einholung eines Strafantrags nicht möglich war. Die Strafantragsfrist hatte für die (noch unbekannten Geschädigten) voraussichtlich zwar noch nicht begonnen, weil insoweit Kenntnis von Tat und Täter erforderlich ist, so dass ein Strafantrag grundsätzlich noch hätte später nachgeholt werden können. Andererseits waren die Grundrechtsträger, deren Schutz durch die Strafvorschrift bezweckt ist, noch nicht bekannt. Erst nach der Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung von Aufzeichnungen hätte nach Bestätigung des Tatverdachts im Übrigen eine Ermittlung der Geschädigten erfolgen können. Ob eine solche Ermittlung der Identität etwaiger Passanten erfolgreich gewesen wäre und diese dann einen Strafantrag gestellt hätten, ist jedoch nicht sicher. Dem Amtsgericht hätte sich daher aufdrängen müssen, sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung mit dem fehlenden Strafantrag auseinanderzusetzen.
Der Durchsuchungsbeschluss enthält jedoch allein eine floskelhafte Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Darin wird in keiner Weise auf den Einzelfall, insbesondere weder auf die Schwere des Tatvorwurfs, den Grad des Verdachts noch auf das Fehlen und die Wahrscheinlichkeit des nachträglichen Stellens eines Strafantrags eingegangen.
Die Frage, ob die Anordnung einer Durchsuchung als vorläufige Sicherungsmaßnahme, für die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung fordert, überhaupt in Betracht kommt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. In einem Verfahrensstadium, in dem die Durchführung eines Strafverfahrens noch ungewiss ist, sind die Fachgerichte jedenfalls zu besonders strenger Prüfung der Frage verpflichtet, ob die anzuordnende Maßnahme unaufschiebbar ist oder die Frage fristgerechter Strafantragstellung vorab geklärt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 567/03 -, Rn. 2, juris).
2. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Grundrechtsverletzungen geltend macht, kommt es darauf nicht mehr an.
C.
Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nur hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts durchgedrungen ist, erscheint eine hälftige Auslagenerstattung angezeigt.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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