Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.04.2025 – 16 B 1058/24
Eigener Leitsatz:
1. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch an die gesetzliche Wirkungsgrenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden.
2. Eine Übertragung des Verhältnisses von 3,5 ng/ml THC auf eine mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbare Beeinträchtigung mit der Folge, dass eine Hochrechnung der in Bezug auf den Alkoholmissbrauch gesetzten Grenze von 1,6 Promille erst ab einem Wert von 28 ng/ml THC im Blutserum zu der Annahme von Cannabismissbrauch führe, kommt nicht in Betracht.
In pp.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Er macht auch mit dem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft, weil er nicht darlegt, dass – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – der von ihm begehrten vorläufigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis keine aufklärungsbedürftigen Eignungszweifel entgegenstehen.
Soweit der Antragsteller insbesondere auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 5. November 2024 sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der nachfolgend ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Der Einwand des Antragstellers, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden, dass durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch an die gesetzliche Wirkungsgrenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden solle, bleibt schon ohne Erläuterung. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht dagegen die auch im angegriffenen Beschluss genannte Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266), vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13: „Damit korrespondiert die angepasste Definition von Cannabismissbrauch mit dem gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum in § 24a StVG.“, das zur Änderung von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV mit Wirkung vom 22. August 2024 führte.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Annahme von Cannabismissbrauch nicht allein auf die bei ihm festgestellten Werte sowie die damit verbundene einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr gestützt werden könne, vielmehr Letztere nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Neuregelung des § 13a FeV nicht zur Annahme von Eignungszweifeln führen solle, stimmt dies gerade mit der ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts überein. Dieses hat angenommen, dass bei mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum neben einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot aussagekräftige Zusatztatsachen erforderlich seien, um von Cannabismissbrauch ausgehen zu können (S. 13 bis 22 des Beschlusses). Die Folgerung des Antragstellers, „Eignungszweifel, die die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu begründen vermögen“, bestünden „gemäß § 13a Nr. 2b FeV erst im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss“, ist demgegenüber mit der Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV, der daneben weitere Fallgruppen vorsieht, nicht in Einklang zu bringen.
Dem Ansinnen des Antragstellers, eine Übertragung des Verhältnisses von 3,5 ng/ml THC auf eine mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbare Beeinträchtigung bedeute, dass eine Hochrechnung der in Bezug auf den Alkoholmissbrauch gesetzten Grenze von 1,6 Promille erst ab einem Wert von 28 ng/ml THC im Blutserum zu der Annahme von Cannabismissbrauch führe, kann nicht gefolgt werden. Von Alkoholmissbrauch ist nicht erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auszugehen, sondern nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV dann, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Auch bei geringeren Blutalkoholkonzentrationen als 1,6 Promille kann Alkoholmissbrauch vorliegen, wenn etwa wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde oder es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
Vgl. Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021 mit Stand vom 1. Juni 2022, S. 74, 77.
Darüber hinaus benennt der Antragsteller keine Umstände, die seine mutmaßliche Ansicht, erst ab einer Verkehrsteilnahme mit einer Konzentration von 28 ng/ml THC im Blutserum seien Eignungszweifel gegeben, stützten. Gegen diese spricht nicht zuletzt das Fehlen einer der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vergleichbaren Tatbestandsvariante in § 13a FeV.
Soweit der Antragsteller dem vom Verwaltungsgericht als mögliche, den Cannabismissbrauch indizierende Zusatztatsache angeführten Umstand, dass der Antragsteller offenbar bereits in den Morgenstunden des 24. Februar 2017, einem Freitag, Cannabis konsumiert und sodann ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, entgegenhält, dass bei Cannabis eine Abbaurate nicht sicher ermittelt werden könne, so dass nicht gesagt werden könne, wie lange der letzte Konsum bei ihm zurückliege, dringt er nicht durch. Zum einen verhält er sich schon nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 μg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml absinke. Zum anderen unterlässt der Antragsteller, der selbst am besten wissen sollte, wann er vor der Kontrolle am 24. Februar 2017 zuletzt konsumiert hat, jeglichen substantiierenden Vortrag. Dass er nicht am Morgen des Vorfallstages konsumiert hat, macht er mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht geltend.
Schließlich führt auch die Behauptung, kein Cannabis mehr zu konsumieren, nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Abstinenznachweise betreffend Urinuntersuchungen über einen Zeitraum von lediglich fünf Monaten im Jahr 2018 sind nicht ausreichend, um bereits von einer motivational hinreichend stabilen Änderung des Konsumverhaltens ausgehen zu können. Ungeachtet weiterer Überlegungen liegen Belege, die auf eine (fortgesetzte) Abstinenz innerhalb der zwischenzeitlich vergangenen immerhin knapp sechseinhalb Jahre oder zumindest auf eine aktuelle Abstinenz schließen lassen, nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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