Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Abfall, Begriff des Autowracks

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.03..2025 – 1 Ws 64/25

Leitsatz des Gerichts:

Von einer schwierigen Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn in einem Strafverfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall im Sinne von § 326 StGB darstellen.


In pp.

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17.02.2025 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Benennung des Pflichtverteidigers bleibt dem Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vorbehalten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 26.11.2024, gegen das er Berufung eingelegt hat, wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden. Insoweit hatte das Amtsgericht unter anderem festgestellt, dass der Angeklagte entgegen der ihm bekannten (verwaltungsrechtlichen) Verpflichtung die Fahrzeuge bis zum 14.12.2023 zu beseitigen, diese weiterhin auf seinem Grundstück auf unbefestigtem Wiesengrund und ohne jeglichen Schutz vor Witterung und Korrosion gelagert habe; (...) mindestens 16 Stück seien auf Grund vorhandener Unfallschäden und dem sonstigen Gesamtzustand als Abfall einzustufen.

Mit Schreiben vom 09.02.2025 hat der Angeklagte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren beantragt. Gegen den insoweit ablehnenden Beschluss des Landgerichts vom 17.02.2025, zugestellt am 20.02.2025, wendet sich der Angeklagte mit Schreiben vom 27.02.2025.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Angeklagten ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. KG, Beschluss vom 30.07.2008 - 2 Ws 363/08, NJW 2008, 3449). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer schwierigen Rechtslage auszugehen. Die Anforderungen, die an den objektiven Tatbestand von § 326 Abs. 1 Nr. 4a) StGB im Zusammenhang mit Autowracks zu stellen sind, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (zum Streitstand siehe Fischer, 72. Auflage, § 326 Rn. 13). Eine einheitliche Linie ist nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall iSd. § 326 StGB sind (vgl. dazu u.a. OLG Koblenz Beschl. v. 15.05.2003 – 1 Ss 27/03, BeckRS 2003, 30318535, OLG Braunschweig, Beschl. vom 10.05.2000 - 1 Ss 7/00 (27); NStZ-RR 2001, 42; siehe Fischer a.a.O. mwN.). Diese Rechtslage ist für den Laien nur schwerlich durchschaubar, weshalb eine sinnvolle Verteidigung ohne Rechtsbeistand kaum möglich ist. Eine Beiordnung ist dementsprechend geboten.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".