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Entscheidungen

StPO

Anklageschrift, falsches Tatdatum, Urteil, wirksame Berufungsbeschränkung, Strafzumessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 - 1 ORs 59/25

Eigener Leitsatz:

1. Wird durch das Tatgericht eine im Datum andere Tat festgestellt, als diejenige, die in der Anklageschrift genannt wurde, hebt diese Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat nicht auf, sofern die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert ist.
2. Ein abweichend von der Anklageschrift festgestellte Tatdatum hinsichtlich einer Tat stellt auch keinen materiell-rechtlichen Darstellungsmangel dar, der einer wirksamen Beschränkung der Berufung entgegenstehen würde.
3. Zur Strafzumessung, wenn ein falsches Tatdatum zugrunde gelegt worden ist.


1 ORs 59/25

OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Betruges

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. November 2024 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO am 8. April 2025 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Siegburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2022 wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2022 ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt, welches in der Folge als Berufung fortgeführt worden ist. Nachdem die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn am 22. November 2024 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt hat.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte sodann mit Verteidigerschriftsatz vom 29. November 2024 Revision eingelegt und diese im Schriftsatz vom 20. Januar 2025 mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel führt in dem tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 353 Abs. 1 StPO). Insoweit war die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen unterliegt das Rechtsmittel der Verwerfung (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Durch das mit der Sache befasste Revisionsgericht ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen vorliegen und Prozesshindernisse fehlen (SenE v. 27.11.2012 – III-1 RVs 193/12; SenE v. 31.03.2000 – Ss 143/00; SenE v. 22.01.2001 – Ss 440/00 B; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 352 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 336 Rn 5, 6). Dies gilt auch im Falle einer – wie hier – erklärten Berufungsbeschränkung (BGH NJW 1967, 1476; SenE v. 31.03.2000 – Ss 143/00; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 337 Rn 54). Hierunter fällt auch die Prüfung, ob gem. § 264 StPO die Nämlichkeit der Tat gewahrt ist mithin, ob die ausgeurteilte Tat diejenige ist, die durch die Anklageschrift formell der Entscheidung des Gerichtes unterbreitet worden ist (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 264 Rn 3). Alleine auf die angeklagten Taten bezieht sich die Kognitionspflicht des Gerichtes (BGH Urt. v. 27.6.2013 – 3 StR 113/13, beck-online).

Diesbezüglich gefährdet es das Urteil zunächst nicht, dass für die Tat zu Ziff. 3 des Urteils (Verkauf einer Playstation an D zum Preis von 110,00 Euro) in dem amtsgerichtlichen Urteil und demjenigen der Kammer als Tatdatum der 10. Januar 2021 festgestellt wird, während in der Anklageschrift vom 27. April 2022 als Tatdatum der 10. Januar 2022 angegeben ist. Zwar wird hierdurch in dem Urteil der Kammer eine im Datum andere Tat festgestellt, als diejenige, die in der Anklageschrift genannt wurde, allerdings braucht eine Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben, sofern die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert ist (BGH NStZ 2010, 346; BGH NJW 2000, 3293; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 264 Rn 40). Ob eine hinreichende Tatkonkretisierung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BeckOK StPO/Eschelbach, 54. Ed., § 264 Rn 16).

Vorliegend ist dies der Fall der Fall. Aufgrund der konkreten Ausführungen zu derjenigen Person, an die die Playstation über das Internet zum genannten Preis von 110,00 Euro verkauft wurde und der Tatsache, dass eine genau gleichgelagerte Tat zum Nachteil derselben Person überaus unwahrscheinlich erscheint, bleibt die Tat (noch) hinreichend individualisierbar und stimmt – unabhängig von dem Datum – auch mit der in der Anklageschrift vorgeworfenen Tat überein, sodass § 264 StPO gewahrt ist und ein Prozesshindernis nicht vorliegt.

2. Die Kammer ist auch – was vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., s. nur SenE v. 22.02.22 – III-1 RVs 20/22; SenE v. 14.03.2018 – III-1 RVs 49/18; SenE v. 19.01.2019 – III-1RVs 239/18) – zutreffend von einer wirksamen Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten ausgegangen und hat in der Folge die erstinstanzlichen Feststellungen zum Schuldspruch insoweit zutreffend zum Gegenstand ihres Urteils gemacht. Die zum Tatgeschehen getroffenen amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Taten hinreichend erkennen und bilden so auch eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung (vgl. dazu SenE v. 19.09.2017 – III-1 RVs 200/17; SenE v. 26.01.2018 – III-1 RVs 3/18; SenE v. 26.01.2018 – III-1 RVs 4/18; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18; OLG Hamm Beschl. v. 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17; OLG Bamberg BeckRS 2017, 127410).

Das abweichend von der Anklageschrift festgestellte Tatdatum hinsichtlich der Tat zu Ziff. 3 des Urteils (s.o.) stellt auch keinen materiell-rechtlichen Darstellungsmangel der Urteilsgründe dar (vgl. zum völligen Fehlen des Tatdatums: BGHSt 22, 90; OLG Karlsruhe MDR 1982, 248; Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn 37 m. w. N.). Denn rechtlich zwingend sind auch hier nur Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der Tat ermöglichen, damit deutlich wird, welche Tat von einem Strafklageverbrauch erfasst wird und die Tat unverwechselbar ist bzw. damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die abgeurteilte Tat derjenigen entspricht, die Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist (BGH Beschl. v. 5.12.2008 – 2 StR 424/08, beck-online; OLG Celle Beschl. v. 28.3.2012 – 32 Ss 36/12, beck-online; SenE v. 15.06.2001 – Ss 206/01; SenE v. 22.03.2002 – Ss 85/02; BeckOK StPO/Peglau, 54. Ed., § 267 Rn 20). Die Konkretisierung der abgeurteilten Tat ergibt sich hier – wie oben dargelegt – aus anderen aufgeführten Umständen eindeutig und sie bleibt hierdurch hinreichend individualisierbar.

Angesichts der hiernach wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts – zusammen mit den ihn tragenden Feststellungen – in Rechtskraft erwachsen.

Auch die von der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) stehen nicht im Widerspruch zu diesen erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und unterliegen im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

3. Der infolgedessen einzig mit der Revision angegriffene Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält indes der durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zwar ist es Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht hat jedoch einzugreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320; BGH HRR 2009 Nr. 498; BGH NStZ 2009, 444; SenE v. 16.07.2013 – III-1 RVs 92/13; SenE v. 06.03.2015 – III-1 RVs 21/15).

aa) Nach diesem Maßstab erweist sich die Strafzumessung jedenfalls als lücken- und in der Folge als fehlerhaft.

Die Kammer hält dem Angeklagten hinsichtlich Fall 3 (Verkauf der Playstation an Di.zum Preis von 110,00 Euro) strafschärfend vor, dass er „diese Tat lediglich rund fünf Monate nach der Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Siegburg begangen hat“ (S. 9 UA). Bezug genommen wird hierbei ersichtlich auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020. Die von der Kammer angestellte vorerwähnte strafschärfende Erwägung träfe indes nur dann zu, wenn bereits das durch das Amtsgericht festgestellte und von der Kammer aufgrund der wirksam erklärten Berufungsbeschränkung übernommene Tatdatum hinsichtlich „Fall 3“, nämlich der 10. Januar 2021, ebenfalls zuträfe. Dies kann der Senat anhand der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen indes nicht abschließend beurteilen, da die – im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zur Kenntnis genommene – Anklageschrift und das – der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegende – Urteil der Kammer insoweit divergierende Daten hinsichtlich Fall 3 angeben. Jedenfalls hätte diese offenkundige Differenz der Erörterung durch die Kammer bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob die vorgenommene Strafzumessung im Hinblick auf diesen, für die Kammer bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Denn den Auswirkungen eines zwar bindend gewordenen, zu Lasten des Angeklagten aber (möglicherweise) fehlerhaften Schuldspruchs ist auf der Ebene der Strafbemessung Rechnung zu tragen, sie sind auf das Unabdingbare zu beschränken (vgl. SenE v. 05.10.2023 – III-1 ORs 113/23 m.w.N.).

bb) Der insoweit zu beanstandende Rechtsfehler wirkt sich über die für Fall 3 erkannte Einzelstrafe auch auf die für die weiteren beiden Taten erkannten Einzelstrafen aus. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Kammer – trotz der lediglich für Fall 3 herangezogenen vorerwähnten fehlerhaften Strafzumessungserwägung – für alle drei Taten jeweils auf dieselbe (kurze) Einzelstrafe erkannt hat.

Die Kammer führt zu den Voraussetzungen der kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB jedoch mit Bezug auf alle Taten u.a. folgendes aus:

„Der Angeklagte ist bereits zweimal wegen Betrugsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weder die Verhängung einer Geldstrafe, noch einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, vermochte ihn von der Begehung weiterer Betrugstaten abzuhalten. Stattdessen beging er lediglich knapp 5 Monate nach dieser Verurteilung die nächste Tat. Insgesamt beging der Angeklagte unter laufender Bewährung drei weitere Betrugstaten. Durch die Verhängung einer weiteren Geldstrafe ist der Angeklagte aus Sicht der Kammer nicht zu erreichen und von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zeitablauf[s] seit den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten. [...]“

Diese Erwägungen lassen besorgen, dass gerade der (vermeintlich) kurze Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 und der hiesigen Tat zum Nachteil der Di (Fall 3) und somit die – möglicherweise fehlerhaft unterstellte – hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten die bestimmende Erwägung bei der Beurteilung, ob eine kurze Freiheitsstrafe „unerlässlich“ im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB ist, war. Dies wirkt sich somit auf sämtliche erkannten Einzelstrafen aus insbesondere, weil nach der Rechtsprechung des Senats der Umstand, dass der Täter einschlägig vorbelastet ist, eine kurze Freiheitsstrafe jedenfalls dann nicht unerlässlich macht, wenn dieser sich inzwischen längere Zeit straffrei geführt hat (SenE v. 15.10.2002 – Ss 399/02; SenE v. 15.03.1996 – Ss 51/96; SenE v. 13.05.2011 – III-1 RVs 98/11; SenE v. 08.12.2017 – III-1 RVs 294/17; SenE v. 14.03.2018 – III-1 RVs 49/18).

cc) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht zwanglos die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

b) Auch die Aussetzungsentscheidung unterliegt bereits aufgrund der in Wegfall geratenen Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung. Darüber hinaus gilt jedoch folgendes:

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, also ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (BGH NStZ-RR 2017, 201; BGHSt 6, 392; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16 SenE v. 08.11.2003 – Ss 398/03; SenE v. 26.02.2002 – Ss 489/01; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; OLG Hamm VRS 96, 164).


Insoweit begegnet die Entscheidung bereits deshalb Bedenken, weil auch bei der Beurteilung der Sozial- und Legalprognose ausdrücklich auf die bereits erörterte hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten abgestellt wird (S. 11 UA) und diesbezüglich revisionsrechtlich nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Wertung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage basiert (s.o.). Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Kammer die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Bewährungsauflagen nach § 56d StGB (Unterstellen unter einen Bewährungshelfer) und § 56c StGB (Wei¬sungen) vermissen (vgl. hierzu: BGH StV 1987, 63; BGH StV 1991, 514; OLG Oldenburg StV 1991,420; SenE v. 21.8.1998 – Ss 390/98; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12). Angesichts der Feststellungen der Kammer, wonach der Angeklagte sich stark bemüht, weniger zu spielen (S. 4 UA), indes alleine nicht in der Lage zu sein scheint, eine Therapie zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht erfolgreich zu absolvieren, erscheint eine Auseinandersetzung hiermit – ggf. auch unter Berücksichtigung des nicht näher mitgeteilten bisherigen Bewährungsverlaufes nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 – geboten.

4. Eine Aufhebung der zur Strafzumessung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Im neuen Rechtsgang können ergänzende Feststellungen getroffen werden, die den bislang getroffenen freilich nicht widersprechen dürfen (BGH StV 2013, 84; BGH, Beschl. v. 06.08.2014 – 2 StR 255/14, beck-online).


Einsender: RA Dr. P. R. Gülpen, Troisdorf,

Anmerkung:


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