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Entscheidungen

StPO

Klageerzwingungsverfahren, Beiordnung eines Notanwalts, Rechtswegerschöpfung, ausreichender Vortrag, Verfassungsbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 25.02.2025 – 2 BvR 131/25

Eigener Leitsatz:

1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG verlangt u.a., dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist.
2. Zur Darlegung der Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) in Verfahren mit Anwaltszwang (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, § 172 Abs. 3 S. 2 StPO) ist es nicht hinreichend, wenn der Beschwerdeführer nur darauf verweist, trotz wiederholter Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, wenn die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts bestand und nicht genutzt wurde


In pp.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 19. März 2024 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt hat.

Anhand des Vortrags des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, dass ihm die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wie vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemacht - nicht zumutbar gewesen wäre. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 - 1 BvR 943/24 -, Rn. 2). Dem wird der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, trotz wiederholter Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zur nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO erforderlichen Unterzeichnung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gefunden zu haben, nicht gerecht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. Februar 2023 - 7 Ws 23/23 -, juris, Rn. 4).

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch darüber hinaus nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




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