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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, Rechtskraft

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Qs 59/10

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Pflichtverteidigerbestellung ist nach Rechtskraft nicht mehr zulässig.


2 Qs 59/10
Landgericht Koblenz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung
hier: Beiordnung eines Pflichtverteidigers
hat die 2. Strafkammer - Jugendkammer des Landgerichts Koblenz
am 06.07.2010 beschlossen:

Die Beschwerde des damaligen Angeklagten und nunmehrigen Verurteilten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lahnstein vom 28. April 2010 wird für erledigt erklärt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 27. April 2010 beantragte der Angeklagte über seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt. Dr. F:, ihm diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Gleichzeitig kündigte der Wahlverteidiger an, im Falle der antragsgemäßen Beiordnung, das Wahlmandat niederzulegen.

Diesen Antrag lehnte die Vorsitzende des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lahnstein mit Beschluss vom 28. April 2010 ab. Dagegen erhob der damalige Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 30. April 2010, der am 3. Mai 2010 bei dem Amtsgericht per Telefax einging, die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene Beschwerde, der die Vorsitzende des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lahnstein mit Beschluss vom 03. Mai 2010 nicht abgeholfen hat. Am 06. Mai 2010 wurde der Angeklagte nach vorangegangener Hauptverhandlung vom selben Tage, an der der Wahlverteidiger des Angeklagten ebenfalls teilnahm, rechtskräftig verurteilt. Mit ihm wurde am gleichen Tage der Angeklagte verurteilt, der jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.

Die Beschwerde des damaligen Angeklagten ist gegenstandslos. Zwar ist über die Beschwerde des damaligen Angeklagten A bislang noch keine Entscheidung erfolgt. Der Antrag des Ange klagten ist jedoch nunmehr prozessual überholt. Denn das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Lahnstein ist hinsichtlich des Angeklagten A seit dem 06. Mai 2010 rechtskräftig. Die Aktenvorlage gemäß § 321 Satz 2 StPO an die Berufungskammer erfolgte lediglich zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten B.
Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens hat die ursprünglich in dem angefochtenen Beschluss begründete und die Voraussetzung seiner Anfechtbarkeit bildende Beschwer für den Angeklagten entfallen lassen (vgl. KG, Beschlüsse vom 21.07.2005 - 5 Ws 374/05-, 09.02.2005 - 5 Ws 40/05 - und 27.02.2006 - 3 Ws 624/05). Dass ihm die Bestellung eines Pflichtverteidigers versagt blieb, durch die er ihrer institutionellen Zweckbestimmung entsprechend für sich rechtskundigen Beistand und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf gewährleistet wissen wollte, konnte ihn nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in seiner Verteidigungsposition gegen den Schuldvorwurf, um die es ihm vor allem ging, benachteiligen; denn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung bleibt kein Raum mehr, die Verteidigung noch fortzuführen (vgl. KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05).
Weil die Bestellung eines Verteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten bzw. Verurteilten oder seines Verteidigers dient, sondern ihr Zweck vielmehr darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in schwerwiegen- den Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird, ist auch kein Raum für eine rückwirkende Bestellung. Sie ist unzulässig, und dies auch dann, wenn der Antrag - so wie hier - noch vor der Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist (vgl. KG Beschlüsse vom 21.07.2005 5 Ws 374/05- und 09.02.2005 - 5 Ws 40/05 - ; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 52. Auflage, § 141 Rdnr. 8).
Als ein erst nachträglich gegenstandslos gewordenes zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde durch den vorliegenden Beschluss (ohne Kostenentscheidung) für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 52. Auflage, vor 296 Rdnr. 17
unten).

Einsender: RA Dr. Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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