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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Auslagen, Reproduktion von Datenträgern, Sachkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 23.01.2025 - 202 Ls 607 Js 28838/22 (2)

Eigener Leitsatz:

Ein (Pflicht)Verteidiger hat hinsichtlich seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern einen Anspruch nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Hierzu zählen ggf. die Sachkosten für DVDs sowie die für die Erstellung von Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind.


BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ergeht am 23.01.2025
durch das Amtsgericht Leipzig – Schöffengericht –

nachfolgende Entscheidung:

1. Die Erinnerung der Staatskasse vom 08.01.2025 gegen den Vergütungsfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 23.12.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Im o.g. Strafverfahren wurde Rechtsanwalt pp. nach dessen Verteidigungsanzeige samt Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger Akteneinsicht gewährt und der Verteidiger dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Schöffengericht - vom 26.02.2024 gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO beigeordnet.

Mit Kostenerstattungsantrag vom 02.12.2024 beantragte der Pflichtverteidiger, seine Gebühren in Höhe von insgesamt 2.700,94 Euro festzusetzen. Hierin enthalten ist eine Gebühr für Kopierkosten nach Nr. 7000 Ziff. 2 VV RVG in Höhe von 20,- Euro im Hinblick auf die ihm im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen 4 DVD's.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.12.2024 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leipzig Gebühren in der beantragten Höhe festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Staatskasse mit der Erinnerung vom 08.01.2025 und führt dazu im Wesentlichen aus, dass der Verteidiger die Erstattung der Gebühr nach Nr. 7000 Ziff. 2 VV RVG in Höhe von 20,- Euro zzgl. anteiliger Umsatzsteuer, insgesamt von 23,80 Euro, im Hin-blick auf die 4 ihm überlassenen DVD's nicht geltend machen könne.

II.

Die Erinnerung der Staatskasse gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist zulässig, jedoch unbegründet, so dass sie zurückzuweisen war.

Dem Pflichtverteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopie von DVD's erforderlich waren, mithin 5,- Euro pro DVD (netto) zu erstatten.

Zwar führt der Bezirksrevisor zunächst zu Recht aus, dass sich der Erstattungsanspruch nicht aus Nr. 7000 VV RVG ergibt. Denn der Pflichtverteidiger hat weder Ablichtungen oder Ausdrucke aus den Gerichtsakten hergestellt (Nr. 7000 Ziffer 1 VV RVG) noch hat er „im Ein-verständnis mit dem Auftraggeber“ elektronisch gespeicherte Dateien überlassen (Nr. 7000 Ziffern 2, 1d VV RVG).

Der Gebührentatbestand der Nr. 7000 VV RVG findet auf die Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern keine unmittelbare Anwendung. Dies folgt bereits dadurch, dass Nr. 7000 Ziffer 2, welche auf Ziffer 1d Bezug nimmt, im Verhältnis zwischen Landeskasse und Pflichtverteidiger nicht anwendbar ist (Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021,7000 VV RVG Rn. 9 m.w.N.). Die Regelung in Nr. 7000 Ziffer 1d VV RVG bezieht sich ausschließlich auf das privatrechtliche Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2008 - III-3 Ws 72/08 -, NJW 2008, 2058). Hingegen sind weder das Gericht noch der Beschuldigte Auftraggeber des Pflichtverteidigers (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage 2023, Nr. 7000 VV RVG, Rn. 155), dessen Bestellung als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238; NJW 1975, 1015; OLG Düsseldorf a.a.O.), nicht aber einem Auftragsverhältnis gleicht.

Der Pflichtverteidiger hat jedoch bezüglich seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung bzw. Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern einen Anspruch nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB.

Wie vorstehend dargestellt kann eine entsprechende Erstattung der Auslagen nicht nach Nr. 7000 VV RVG erfolgen. Zudem sind die Aufwendungen keine Gemeinkosten, die für den allgemeinen Bürobetrieb angefallen sind, sondern diese sind durch die Bearbeitung des kon-kreten Mandats veranlasst. Die durch den Pflichtverteidiger getätigten Aufwendungen waren auch erforderlich i.S.d. § 670 BGB. Denn die kopierten Datenträger waren Bestandteile der Sachakten und enthielten Beweismittel, deren Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung unerlässlich war.

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB seien dem Pflichtverteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für 4 DVD's sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,- Euro je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 4 DVD's überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 20,- Euro zzgl. Umsatzsteuer.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 RVG.


Einsender: RA P. Schlegel, Greiz

Anmerkung:


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