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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Außervollzugsetzung, Meldeauflage, wiederholte Außervollzugsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 01.04.2025 - 1 Ws 80/25

Eigener Leitsatz:

Zur nochmaligen/weiteren Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen Meldeauflagen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

1 Ws 80/25 OLG Naumburg

In der Strafsache
des pp.

Verteidiger:
wegen bandenmäßigen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 1. April 2025 durch pp. beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss der Beschwerdekammer des Landgericht Magdeburg vom 11. März 2025 hinsichtlich der Invollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgericht Oschersleben vom 16. Januar 2025 (Az.: 1 Gs 4/25) aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Beschuldigte ist in dieser Sache sofort zu entlassen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es bei den dem Beschuldigten erteilten Anweisungen aus dem Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 16. Januar 2025 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2025 verbleibt.

Gründe:

Wegen der Prozessgeschichte wird auf den Abhilfebeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2025 (Bd. II BI. 35 ff. der Akten) verwiesen.

Mit diesem Beschluss hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg als Beschwerdekammer der weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 4. März 2025 unter Aufhebung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Februar 2025 sowie des Amtsgerichts Oschersleben vom 16. Januar 2025, mit denen die

Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Oschersleben vom 16. Januar 2025 aufrechterhalten bzw. angeordnet worden ist, abgeholfen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Oschersleben vom 16. Januar 2025 mit der Maßgabe wieder in Vollzug gesetzt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten auch auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG erstreckt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten aus dem anwaltlichen Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt pp., vom 13. März 2025, der die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 21. März 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Beschuldigte wurde am 13. März 2025 festgenommen; am 14. März 2025 wurde ihm durch das Amtsgericht Oschersleben der Abhilfebeschluss vom 11. März 2025 sowie der Haftbefehl vom 16. Januar 2025 verkündet. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA Burg.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 117 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig. Dem Beschuldigten steht die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. März 2025 zu, weil er durch die damit erfolgte Abhilfe beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 306 Rn. 8; BeckOK StPO/Cirener StPO § 306 Rn. 9; MüKoStPO/Neuheuser StPO § 306 Rn. 17; KG Beschl. v. 11. März 2019 — 5 Ws 20/19, BeckRS 2019, 14493).

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 11. März 2025 soweit hierdurch der Haftbefehl des Amtsgericht Oschersleben vom 16. Januar 2025 (Az.: 1 Gs 4/25) in Vollzug gesetzt worden ist.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass damit die Auflage aus dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. Februar 2025, nach der sich der Beschuldigte jeweils montags, mittwochs und freitags bei der Polizeidienststelle Oscherleben zu melden hat, wiederauflebt.

Gegen den Beschuldigten besteht zwar aus den im angegriffenen Beschluss dargelegten Gründen der dringende Tatverdacht des bandenmäßige Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG.

Auch ist im Hinblick auf die Straferwartung von einer grundsätzlichen Fluchtgefahr des Beschuldigten auszugehen.

Dem Fluchtanreiz kann jedoch hinreichend durch eine Meldeauflage entgegengewirkt werden. Der Beschuldigte hat dadurch, dass er sich während fast zwei Monate andauernden Aussetzung des Haftbefehls an dessen Auflagen gehalten hat, gezeigt, dass er grundsätzlich bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen.

Aufgrund der relativen kurzen Dauer der Außervollzugsetzung und der Erweiterung der Tatvorwürfe (Einstufung der Taten als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass keinerlei Fluchtanreize mehr vorliegen.

Diesen kann jedoch - wie das Verhalten des Beschuldigten über fast zwei Monate gezeigt hat — hinreichend mit der in der Woche dreimaligen Meldepflicht - entgegengewirkt werden. Nicht zuletzt ist dabei auch bedacht worden, dass der Beschuldigte bereits am 13. März 2025, also nur 2 Tage nach dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2025, der seinem Verteidiger übermittelt worden war, festgenommen werden konnte.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA J.-R. Funk, Braunschweig

Anmerkung:


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