Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Inhalt des Rechtskraftvermerks, Wirksamwerden der Entziehung der Fahrerlaubnis, Zeitpunkt, beschränkter Einspruch gegen einen Strafbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Buchen, Beschl. v. 27.03.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24

Leitsatz des Gerichts:

1. § 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB sind im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahingehend auszulegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind.
2. Eine Bescheinigung über die Teilrechtskraft setzt voraus, dass diese erforderlich ist, damit die Vollstreckungsbehörde isoliert vollstreckbare Teile eines Erkenntnisses bereits vor der Rechtskraft der gesamten Entscheidung zum Gegenstand der Strafvollstreckung machen kann.
3. Im Rechtskraftvermerk ist weder das Datum der Rechtskraft (im Sinn von Unanfechtbarkeit) des Schuldspruchs, noch das Datum der Rechtskraft der "Anzahl der Tagessätze" gesondert zu bescheinigen.


In pp.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Rechtskraftvermerk dahingehend zu berichtigen, dass der Schuldspruch und die Verurteilung hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze, der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Dauer der Sperrfrist am 23.09.2024 rechtskräftig wurden, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12.09.2024 ein Strafbefehl des AG Buchen. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr erhielt der Angeklagte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 50.-. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte am 23.09.2024 Einspruch ein, den er zugleich auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das AG Buchen die Tagessatzhöhe auf € 20.- fest. Dieser Beschluss wurde am 05.10.2024 rechtskräftig.

Die Urkundsbeamtin des AG Buchen bescheinigte die Rechtskraft des Strafbefehls mit Datum 05.10.2024. Die Staatsanwaltschaft Mosbach beantragte daraufhin, das Rechtskraftzeugnis dahingehend zu ändern, dass die Rechtskraft hinsichtlich des Schuldspruchs, der Anzahl der Tagessätze, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist am 23.09.2024 (also mit Eingang des beschränkten Einspruchs) und im Übrigen (also hinsichtlich der Höhe der Tagessätze) am 05.10.2024 eintrat. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesem Antrag nicht gefolgt war, beantragte die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung.

II.

Der zulässige (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67.Auflage, § 451 StPO, Rdn. 17) Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Soweit ersichtlich (www.rechtspflegerforum.de Beitrag: „Rechtskraftvermerk bei Beschränkung Einspruch / Berufung“) wird die Ausgestaltung des Rechtskraftvermerks bundesweit unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wird ein gestaffelter Rechtskraftvermerk erstellt, wie dies die Staatsanwaltschaft für zutreffend hält. Teilweise wird ausschließlich auf die Rechtskraft der Entscheidung insgesamt abgestellt, wie dies „früher“ wohl einheitlich gemacht worden war. Wann und warum einzelne Gerichte zu gestaffelten Rechtskraftvermerken übergingen, lässt sich weder aus der Literatur, noch aus der Rechtsprechung erkennen. Die Fragestellung scheint in der Praxis wohl keine große Relevanz zu haben, da zumeist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen dürfte und über die Anrechnung nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StPO die Sperrfrist unabhängig vom Datum der Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis am selben Tag endet. Liegt jedoch keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor, ist die hier aufgeworfene Fragestellung mit der Frage verknüpft, wann die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam wird. Nach Auffassung des AG Buchen ist im Rechtskraftvermerk weder das Datum der Rechtskraft des Schuldspruchs, noch das Datum der Rechtskraft der „Anzahl der Tagessätze“ zu bescheinigen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird wirksam, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind.

1. Das Datum der Rechtskraft des Schuldspruchs ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gesondert zu bescheinigen. Der Rechtskraftvermerk ist regelmäßig nach Eintritt der formellen Rechtskraft (Meyer-Goßner/Schmitt, § 449 StPO, Rdn. 5) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 451 Abs. 1 StPO) zu erteilen und bescheinigt die Vollstreckbarkeit des Inhalts der Urteilsformel (§ 451 Abs.1 StPO). Zwar ist es zutreffend, dass mit der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Auch hat das Gericht auf (gesonderte) Anforderung der Vollstreckungsbehörde einen Rechtskraftvermerk auch zu erteilen, „wenn und soweit“ Teilrechtskraft eingetreten ist (Lenz in BeckOK StVollstrO, 15.Edition Stand 16.12.2024, § 13, Rdn. 17). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vollstreckungsbehörde isoliert vollstreckbare Teile eines Erkenntnisses bereits vor der Rechtskraft der gesamten Entscheidung zum Gegenstand der Strafvollstreckung machen möchte (Lenz, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist aber bereits die gesamte Entscheidung rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft benötigt den Rechtskraftvermerk für die Vollstreckung. Der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch ist darüber hinaus für sich genommen nicht vollstreckbar. Wann der Schuldspruch unanfechtbar wurde, ist für Vollstreckung der Entscheidung und auch für weitere Maßnahmen, wie z.B. die Meldung an das Bundeszentralregister, ohne Bedeutung und damit auch nicht Gegenstand einer gesonderten Vollstreckbarkeitsbescheinigung.

2. Dieser Gedanke trifft auch auf die „Anzahl der Tagessätze“ zu. Die Entscheidung hierüber ist als Folge der wirksamen Beschränkung auf die Tagessatzhöhe ebenfalls nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und damit in Rechtskraft erwachsen. Solange die Höhe der Tagessätze nicht festgesetzt ist, ist die „Anzahl der Tagessätze“ aber ebenfalls nicht vollstreckbar. Diese wird daher in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ebenfalls nicht gesondert ausgewiesen.

3. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die festgesetzte Dauer der Sperrfrist sind mit der Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Tagessätze nicht mehr anfechtbar. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese Entscheidungen zu diesem Zeitpunkt auch wirksam werden, bzw. vollstreckbar sind. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 StGB) bzw. Strafbefehls (§ 410 Abs. 3 StPO). Gleichzeitig beginnt die Dauer der Sperrfrist zu laufen (§ 69a Abs. 5 StGB; BeckOK StGB/Heuchemer, 64. Ed. 1.2.25, StGB § 69a Rn. 23; Schönke/Schröder-Kinzig, 30.Auflage, StGB § 69a Rn.18). Ob mit „Rechtskraft des Urteils“ das Urteil insgesamt gemeint ist oder hierunter auch isoliert auf die Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Dauer der Sperrfrist abzustellen ist und ob diese überhaupt vor dem restlichen Strafausspruch wirksam werden können, ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. In den Fällen, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet war, hat diese Fragestellung im Hinblick wegen der Anrechnung nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB keine praktische Relevanz. Gab es eine solche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht, hängt von der Beantwortung der Fragestellung ab, ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte keine Fahrerlaubnis mehr hat und wann die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis endet.

a) Der Wortlaut von § 69 Abs. 3 und § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB legt es nahe, auf die Rechtskraft des Urteils (bzw. Strafbefehls) im Hinblick auf den Schuld- und Strafausspruch insgesamt abzustellen. Dies hätte in den Fällen, in denen keine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO angeordnet worden war, zur Folge, dass ein Angeklagter, dem die Fahrerlaubnis als Folge eines auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs rechtskräftig (im Sinn von unanfechtbar) entzogen ist, zunächst immer noch am Straßenverkehr teilnehmen darf, weil die Entziehung (z.B. wegen des auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl) nach § 69 Abs. 3 StGB noch nicht rechtskräftig und damit auch noch nicht wirksam wäre.

Ein zeitlich hinausgeschobener Eintritt der Rechtskraft ist der StPO nicht fremd. Verwirft ein Revisionsgericht eine Revision durch Beschluss, so ist dieser Beschluss mit seinem Erlass nicht mehr abänderbar (vgl. Meyer/Goßner – Schmitt, StPO, § 349 Rdn. 24 mwN). Ist der Beschluss erlassen, tritt die Rechtskraft jedoch nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern gleichwohl mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung ein (§ 34a StPO).

b) Dass die Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis erst mit der Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt eintritt, ist im Hinblick auf § 55 StGB (Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe) erforderlich.

Würde man hinsichtlich der Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis stets bereits auf den Zeitpunkt abstellen, in dem diese unanfechtbar geworden ist, so würde dies bei der Gesamtstrafenbildung zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die übrigen Entscheidungen zum Strafausspruch später ergangen sind:

In dem hier zu entscheidenden Fall hätte dies nämlich zur Folge, dass mit dem wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam geworden wäre. Hätte der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände danach erneut ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt, hätte er sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) strafbar gemacht. Wäre diese Fahrt vor der Entscheidung über seinen auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch erfolgt, wäre insoweit eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da als „frühere Verurteilung“ im Sinn von § 55 Abs. 1 StGB der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die zugrundeliegenden Feststellungen – sei es auch nur zur Straffrage – letztmals geprüft werden konnten. Wird ein auf die Höhe des Tagessatzes beschränkter Einspruch eingelegt und über diesen im Beschlussverfahren entschieden, dann ist für die Frage der Gesamtstrafenbildung das Datum des Beschlusses maßgeblich (BGH 3 StR 561/19 – Beschluss vom 7. Januar 2020). Die neue Tat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) wäre also einerseits (im Hinblick auf §§ 69 Abs. 3 und 69a Abs. 5 StGB) nach Rechtskraft des Strafbefehls (im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich nach der früheren Verurteilung) und gleichzeitig vor der „früheren Verurteilung“ (im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB) begangen worden. Um diesen Widerspruch zu vermeiden, sind §§ 69 Abs. 3 und 69a Abs. 5 StGB nach Auffassung des AG Buchen dahingehend auszulegen, dass „mit der Rechtskraft des Urteils“ der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem die Entscheidung über den Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig geworden ist.

c) Diese Auffassung vermeidet auch revisionsrechtliche Probleme, die entstehen würden, wenn die einzelnen Maßnahmen getrennt voneinander wirksam werden könnten. So kann es vorkommen, dass in dem angegriffenen Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden ist, jedoch die Dauer der Sperrfrist fehlerhaft begründet wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1995 – 1 Ss 1248/95; StV 1996, S. 420). Entscheidet sich das Revisionsgericht zur Aufhebung der Sperrfrist und insoweit zur Zurückverweisung, dann wird die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig. Die Sperrfrist kann zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht zu laufen beginnen, da deren Dauer noch gar nicht festgesetzt wurde. Andererseits müssen die Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Beginn der Sperrfrist zusammenfallen (s.o.).

d) Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt ist es geboten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Rechtsfolgenausspruch insgesamt rechtskräftig (= wirksam) wird: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis (und Festsetzung einer Sperrfrist) einerseits und der Höhe der verhängten Geld- bzw. Freiheitsstrafe andererseits (Beispiele und Nachweise bei Meyer/Goßner – Schmitt, StPO, § 318 Rdn. 28). Ob das Rechtsmittelgericht einen solchen „untrennbaren Zusammenhang“ annimmt, ist für den Angeklagten nicht in jedem Fall vorhersehbar. Legt z.B. der Angeklagte, dem durch Urteil des Amtsgerichts die Fahrerlaubnis entzogen worden war, Berufung gegen das Urteil ein, die er (wirksam) auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, dürfte er nach der von der Staatsanwaltschaft Mosbach vertretenen Ansicht kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr fahren, da die Entziehung der Fahrerlaubnis „rechtskräftig“ wäre. Hält das Berufungsgericht die Beschränkung nun aber für unwirksam, dann wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis gar nicht wirksam gewesen. Über die Auswirkungen des Irrtums des Angeklagten, der im Hinblick auf die vermeintliche Wirksamkeit der Entziehung möglicherweise mehrere Monate kein Kraftfahrzeug mehr geführt hat, auf die Dauer der Sperrfrist könnte dann immerhin noch die Berufungskammer entscheiden.

Nimmt der Angeklagte seine Berufung jedoch vor der Berufungshauptverhandlung zurück, dann wäre es bei Anbringung des Rechtskraftvermerks in dieser Konstellation die Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 451 Abs. 1 StPO; § 13 Abs. 4 S. 1 StVG), darüber zu entscheiden, ob die Berufungsbeschränkung wirksam oder unwirksam war. Mit dem formalen Verfahren über den Rechtskraftvermerk wäre dies nicht zu vereinbaren. Auch insoweit ist es daher zumindest sinnvoll, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Strafausspruch zum selben Zeitpunkt rechtskräftig und vollstreckbar werden.

d) Die hier vertretene Auffassung hat allerdings zur Folge, dass es teilweise einige Zeit dauern kann, bis eine nicht mehr anfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis dann auch tatsächlich wirksam wird. Problematisch ist dies aber nicht, da das Gericht dem Angeklagten durch einen Beschluss nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen kann.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".