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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, Beweiswürdigung, Big Image

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ahaus, Urt. v. 10.11.2023 - 3 Ls 76/23

Eigener Leitsatz:

1. Eine Verbreitenshandlung lässt sich nicht allein dadurch feststellen, dass ein kinderpornographisches Bild lediglich über die Suchmaschine Bing-Image hochgeladen wird, da ein solcher Upload in technischer Hinsicht lediglich auf einen Microsoft-Server erfolgt.
2. Zur Beweiswürdigung betreffend den bewussten Upload in Form der Suche eines selbst besessen Bildes.


3 Ls 76/23

Amtsgericht Ahaus

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
hat das Amtsgericht Ahaus - Schöffengericht -
aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.11.2023,
an der teilgenommen haben:

pp.

für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Er ist für die zu Unrecht erlittene Durchsuchung seiner Wohnung am 18.10.2022 dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie den Besitz kinderpornographischer Inhalte gem. § 184b Abs. 3 StGB zur Last gelegt.

Der Angeklagte soll zum einen- am 14.06.2022 um 15:36 Uhr drei kinderpornographische Bilddateien in das Internet hochgeladen haben. Dabei soll es sich zweimal um ein Bild gehandelt haben, das ein ca. 8-10 Jahre altes Mädchen unbekleidet seitlich auf einem Bett liegend gezeigt habe, das mit einer Hand Po und Vagina gespreizt habe. Das dritte Bild soll ein Mädchen im gleichen Alter gezeigt haben, das unbekleidet auf dem Rücken im Bett gelegen haben soll und mit beiden Händen die Schamlippen weit auseinandergezogen haben soll. Zum anderen soll der Angeklagte am 18.10.2022 auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung ein kinderpornographisches Video besessen haben, auf dem ein ca. 4jähriger unbekleideter Junge auf einer sandigen Straße stehen soll. Eine kleine Ziege soll an seinem Genital geleckt haben.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts lediglich fest, dass das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) in den USA dem LKA mitgeteilt hat, dass es am 14.06.2022 uni 15:36 Uhr erfahren haben will, dass von einer IP-Adresse, die zu diesem Zeitpunkt dem Angeklagten bzw. seiner im gleichen Haus lebenden Lebensgefährtin zuzuordnen war, drei Bilder mit dem vorgeworfenen Inhalt über Bing Image „upgeloaded“ worden sein sollen.

Zudem steht fest, dass das Video mit dem vorgeworfenen Inhalt am 18.10.2022 objektiv auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorhanden war.

Das Gericht konnte aber hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs weder mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte für diesen Upload verantwortlich war, noch, dass er die ihm vorgeworfenen Bilder überhaupt vorsätzlich oder nicht vorsätzlich im Internet heruntergeladen hat. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs konnte das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dem Angeklagten das Vorhandensein des Videos auf seinem Mobiltelefon bewusst war.

Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zu einem Tatnachweis geführt.

Zwar hat der Zeuge KHK pp. bekundet, es habe eine entsprechende Mitteilung des NCMEC gegeben, woraufhin ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten erlassen worden sei. Dieser Beschluss sei am 18.10.2022 vollstreckt worden. Er und seine Kollegin seien am frühen Morgen an der Wohnung des Angeklagten erschienen und hätten von seiner Lebensgefährtin erfahren, dass dieser bereits an seiner Arbeitsstelle sei. Sie seien zur Anschrift des Arbeitgebers gefahren und hätten den Angeklagten telefonisch gebeten, auf den Parkplatz zu kommen. Dort sei ihm der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden und er sei als Beschuldigter belehrt worden. Der Vorwurf sei dem Angeklagten ersichtlich peinlich gewesen. Er habe dann noch auf dem Parkplatz von sich aus erzählt, er habe mal eine Reportage über Kinderpornographie gesehen. Er habe dann schauen wollen, wie leicht man im Internet an Kinderpornographie gelangen könne und habe danach gegoogelt. Dies sei auch ungefähr zu der im Durchsuchungsbeschluss mitgeteilten Tatzeit gewesen. Auf Nachfrage habe er mitgeteilt, er sei auch tatsächlich auf Kinderpornographie gestoßen, hierbei habe es sich um „Belangloses" gehandelt. Auf weitere Nachfrage habe er mitgeteilt, es habe sich um Teenager gehandelt. Über das Alter der abgebildeten Personen sei danach nicht weiter gesprochen worden, auch der Unterschied von Kinder- und Jugendpornographie sei nicht erörtert worden.

Der Zeuge pp. hat weiter bekundet, der Angeklagte sei eine Woche später zu seiner Beschuldigtenvernehmung erschienen. Dabei sei er weiterhin nicht anwaltlich vertreten gewesen. In seiner Vernehmung habe sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er würde intensiv legale Pornographie konsumieren. Hierbei sei er, ungefähr zur Tatzeit, auf Kinderpornographie gestoßen. Ihm sei ein Ordner angezeigt worden, den er geöffnet habe. Er habe gesehen, dass es sich um Kinderpornographie gehandelt habe und den Ordner schnell wieder geschlossen. Etwas Ähnliches sei ihm bereits einmal zuvor passiert. Er sei versehentlich und unabsichtlich auf die Kinderpornographie gestoßen. Auf Vorhalt der Lichtbilder aus dem Sonderband habe der Angeklagte erklärt, er meine, diese Lichtbilder habe er gesehen, diese könnten es gewesen sein. Auf Vorhalt, dass seine Angaben in der Vernehmung seinen Angaben auf dem Parkplatz widersprechen würden, habe der Angeklagte erklärt, seine Angaben auf dem Parkplatz seien falsch gewesen. Dies sei nicht weiter erörtert worden, insbesondere habe er den Angeklagten nicht gefragt, warum er falsche Angaben gemacht habe. Auf Frage habe der Angeklagte angegeben, dass ihm der Begriff „Bing lmage" nichts sage. Er wisse nicht, was dies sei und habe es auch nie genutzt. Das Surfen im Internet nach legaler Pornographie sei mit dem PC erfolgt, der auch sichergestellt worden sei. Im Haus des Angeklagten habe es WLAN gegeben. Mit dem Angeklagten sei nicht erörtert, worden, wer alles auf dieses WLAN zugreifen könne. Er könne nicht sagen, ob das WLAN gesichert gewesen sei.

Der Zeuge KHK pp., der die sichergestellten Speichermedien des Angeklagten ausgewertet hat, hat bekundet, er habe die angeblich über die IP-Adresse des Angeklagten hochgeladenen Bilder auf keinem sichergestellten Speichermedium gefunden, insbesondere auch nicht auf dem PC. Auch im gelöschten Bereich seien die Bilder nicht gefunden worden. Er habe auch ansonsten - keine kinderpornographischen Inhalte auf den Speichermedien des Angeklagten gefunden, mit Ausnahme des Videos des vierjährigen Jungen und der Ziege. Dieses sei dem Angeklagten am Abend des 31.12.2020 in einem Whats-App-Einzelchat mit dem Kontakt „Willi und Marlene" übersandt worden. Er könne nicht feststellen, ob der Angeklagte dieses Video zur Kenntnis genommen habe. Am gleichen Tag seien von „Willi und Marlene" zahlreiche weitere Videos - mindestens 10 - an den Angeklagten übersandt worden. Der Angeklagte habe auf keines dieser Videos reagiert. Der Chat sei Wochen später unabhängig von den Videos weitergeführt worden.

Der Zeuge pp. hat weiter bekundet, er habe auch keine Nutzung von „Bing lmage" auf den sichergestellten Speichermedien feststellen können. Bei „Bing Image“ handele es sich um eine Suchmaschine von Microsoft, bei der auch Bilder hochgeladen werden könnten, um im Internet nach vergleichbaren Bildern zu suchen. Um ein solches Hochladen handele es sich wahrscheinlich bei dem vom NCMEC mitgeteilten Upload. Bei einem solchen Hochladen gelange das Bild an keinen Empfänger, sondern lediglich auf den Server von Microsoft. Aus der NCMEC-Mitteilung könne er keine näheren Hinweise zur Art des Uploads entnehmen. Er wisse nicht, ob Microsoft eine automatische Browserverlaufssynchronisation betreibe und sich sämtliche Daten, die auf einem internetfähigen Gerät heruntergeladen wurden auf seinen Server ziehe. Er könne sich dies aber gut vorstellen. Auch bei einer derartigen Browserverlaufssynchronisation würde es sich dann um einen Upload handeln, bei dem die IP-Adresse des Nutzers angezeigt würde. Alles was im Rahmen einer -Suche im Internet aufploppe, befinde sich Zwischenspeicher des Gerätes und würde bei einer Browserverlaufssynchronisation auf den Microsoft-Server gezogen.

Nach diesen Aussagen steht nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die fraglichen Bilder im Internet herunter- oder hochgeladen hat. Erst recht steht nicht fest, dass er dies vorsätzlich gemacht hat.

Das Gericht vermag zunächst nicht festzustellen, dass die Angaben, die der Angeklagte auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers gegenüber dem Zeugen pp. gemacht hat so viel glaubhafter waren als seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung, dass das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt wäre. Es erscheint auch nach Auffassung des Gerichts durchaus denkbar - wie auch vom Verteidiger in den Raum gestellt -, dass der Angeklagte, der auf dem Parkplatz von der Polizei überrumpelt wurde und möglicherweise dachte, sich rechtfertigen zu müssen, die dort gemachten Angaben für weniger peinlich hielt als die -möglicherweise wahrheitsgemäßen - Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung. Sollten die Angaben in der Beschuldigtenvernehmung zutreffen, musste der Angeklagte damit rechnen, dass im Rahmen der Untersuchung seines PC kinderpornographische oder von ihm für kinderpornographisch gehaltene Inhalte gefunden werden. Er könnte sich unter Druck gesetzt gefühlt haben, hierfür zeitnah eine plausible Erklärung zu finden. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte er einräumen müssen, exzessiv im Internet nach legaler Pornographie zu suchen. Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass gerade einem Mann aus der Generation des Angeklagten, der zudem im kleinstädtischen westfälischen Bereich sozialisiert wurde, ein solches Geständnis so peinlich ist, dass er bemüht ist, eine seiner Meinung nach weniger peinliche Erklärung für das Vorhandensein der Bilder auf seinem PC zu finden. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge pp. ausdrücklich bekundet hat, dass dem Angeklagten die Tatvorwürfe ersichtlich peinlich waren. Eine Erklärung für die vermeintliche Falschbehauptung auf dem Parkplatz hat der Zeuge Pp. vom Angeklagten in der Vernehmung nicht erfragt.

Danach war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" von den diesen weniger belastenden Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung auszugehen.

Nach diesen Angaben steht aber gerade nicht fest, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Bilder absichtlich oder versehentlich auf seinen PC heruntergeladen. hat. Insbesondere steht nicht fest, dass es diese Bilder waren, auf die der Angeklagte beim Suchen nach legaler Pornographie versehentlich gestoßen ist. Der Angeklagte hat dazu lediglich erklärt, diese Bilder könnten es gewesen sein. Angesichts der Umstände schließt das Gericht auch aus, dass der Angeklagte unter Zugrundelegung seiner Aussage genauere Angaben hätte machen können. Er hätte danach viele Monate zuvor die fraglichen Bilder nur für einen kurzen Moment gesehen. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass er unter diesen Umständen die kurz gesehenen Bilder Monate später sicher wiedererkennen kann. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte beim Surfen im Internet unabsichtlich auf andere kinderpornographische oder auch nur von ihm für kinderpornographisch gehaltene Bilder gestoßen ist. Hierfür spricht auch, dass die Bilder auf seinem PC nicht gefunden wurden. Der Angeklagte hat zudem auf dem Parkplatz angegeben, er sei auf Bilder von „Teenagern" gestoßen. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte nicht zwischen Rinder- und jugendpornographischen Bildern unterschieden hat. Möglicherweise ist der Angeklagte daher auch auf Bilder gestoßen, die er fälschlicherweise für kinderpornographisch gehalten hat.

Dem Angeklagten kann auch mit den übrigen Beweismitteln nicht nachgewiesen werden, die ihm vorgeworfenen Bilder vorsätzlich heruntergeladen bzw. ins Internet hochgeladen zu haben.

Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, dass das Gericht keine Möglichkeit hat, das Zustandekommen und damit die Richtigkeit der NCMEC-Mitteilung im Verfahren zu überprüfen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Microsoft tatsachlich eine automatische Browserverlaufssynchronisation durchführt und hierdurch einen möglichen Upload der Bilder über die IP-Adresse der Lebensgefährtin des Angeklagten selbst herbeigeführt haben könnte.

Selbst wenn man unterstellt, dass die NCMEC-Mitteilung zutreffend ist und dass keine automatische Brorwserverlaufssynchronisation stattfindet, vermag das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Upload vom Angeklagten herbeigeführt wurde. Der Upload könnte auch in diesem Fall vom jeden internetfähigen Gerät, dass sich in das WLAN des Angeklagten eingewählt hat, vorgenommen worden sein. Der Zeuge Pp. hat nicht erfragt, ob der Angeklagte oder seine Lebensgefährtin die Zugangsdaten zu ihrem WLAN weiteren Personen mitgeteilt haben. Dies scheint insbesondere bei engen Familienmitgliedern oder Freunden, die sich häufig im Haus des Angeklagten aufhalten, nicht abwegig. Es steht mangels diesbezüglicher Überprüfung zudem nicht mal sicher fest, ob das WLAN im Haus des Angeklagten verschlüsselt war. Sofern dies nicht der Fall war, ist der Kreis der Personen, die sich in das WLAN des Angeklagten einwählen konnten, sogar unüberschaubar. Gegen eine Täterschaft des Angeklagten spricht zum einen, dass die fraglichen Bilder auf keinem sichergestellten Speichermedium, das dem Angeklagten zuzuordnen war, festgestellt wurden. Zum anderen spricht auch dagegen, dass der Angeklagte die Nutzung von Bing lmage in seiner Beschuldigtenvernehmung glaubhaft bestritten hat. Das Gericht misst dieser Tatsache insbesondere deshalb eine Indizwirkung zu, weil der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung durchaus bereit war, auch ihm ungünstige Tatsachen freimütig einzuräumen. Auch die Auswertung der Speichermedien hat keine Hinweise auf die Nutzung von Bing lmage ergeben.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes des Videos, auf dem der ca. 4jährige Junge zu sehen ist, an dessen Genital eine Ziege leckt, vermochte das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte wusste, dass-sich dieses Video auf seinem Mobiltelefon befindet. Nach der Aussage des Zeugen pp. hat die Auswertung des Handys keinen Hinweis- ergeben, dass sich der Angeklagte das ihm übersandte Video angeschaut hat. Gerade angesichts der Tatsache, dass dieses Video Teil einer erheblichen Anzahl von Videos war, die der Angeklagte am Silvestertag 2020 von seinem Whats-App-Kontakt „Willi und Marlene" übersandt bekommen hat, ohne dass er auch nur auf eines dieser Videos reagiert hat, hält es das Gericht für durchaus lebensnah, dass der Angeklagte das Video ignoriert hat und damit seinen Inhalt nicht kannte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO. Da der Angeklagte freigesprochen wurde, war gem. §§ 2, 8. StrEG festzustellen, dass er für die am 18.10.2022 durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen ist.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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