Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.02.2025 – 1 Ws 44/25
Leitsatz des Gerichts:
Die von § 32d S. 4 Hs. 1 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Grund der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 32d Satz 3 StPO gerichtsbekannt oder allgemeinkundig ist.
In der Strafsache
gegen pp.
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung.
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 27. Dezember 2024 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendige Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Leutkirch im Allgäu hat die Angeklagte am 24. Oktober 2023 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen hat sie mit am 31. Oktober 2023 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz „Rechtsmittel“ eingelegt. Diesen Schriftsatz hat die Verteidigerin am selben Tag auch als pdf-Anhang einer E-Mail an das Amtsgericht gesendet, das die E-Mail inklusive des Anhangs am 2. November 2023 ausgedruckt und zur Akte genommen hat. Die Verteidigerin hat in der E-Mail ausgeführt, dass eine „Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Wartungsarbeiten im Bereich der Justiz Baden-Württemberg nicht möglich war“. Auf entsprechende Bitte der Verteidigerin hat das Amtsgericht ihr den Eingang der Berufung bestätigt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2024 beantragt hatte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Verteidigerin gegenüber der Strafkammer mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 wiederholt, dass die Ersatzeinreichung der Berufung fristgemäß am 31. Oktober 2023 mittels Fax sowie zusätzlich per E-Mail erfolgt sei, da eine Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Wartungsarbeiten im Bereich der Justiz Baden-Württemberg nicht möglich gewesen sei. Zudem habe das Amtsgericht den Eingang der Berufung bestätigt. Hilfsweise hat die Verteidigerin Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist beantragt.
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 hat das Landgericht die Berufung der Angeklagten und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich ihre sofortige Beschwerde vom 30. Dezember 2024, die mit der Akte beim Senat am 6. Februar 2025 eingegangen ist.
II.
Die gemäß § 322 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten zu Unrecht nach § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die Verteidigerin habe die vorgeschriebene Form nicht beachtet, trifft nicht zu. Vielmehr war die Ersatzeinreichung der Berufungsschrift per Telefax gemäß § 32d Satz 3 StPO ausnahmsweise zulässig und eine Glaubhaftmachung nach § 32d Satz 4 StPO entbehrlich, sodass es auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr ankommt.
a) Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger die Berufung zwar grundsätzlich als elektronisches Dokument übermitteln. Eine Einreichung in Papierform bzw. wie hier per Telefax (vgl. BT-Drs. 18/9416 S. 51; MüKo-StPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32d Rn. 7) ist aber nach § 32d Satz 3 StPO ausnahmsweise zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich ist. Das war hier der Fall. Für die vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Gründe für den technischen Ausfall in der Sphäre des Empfängers oder auch des Absenders liegen (BeckOK-StPO/Valerius, Stand: 1.1.2025, § 32d Rn. 5).
b) Die Glaubhaftmachung, die § 32d Satz 4 Hs. 1 StPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach vorschreibt, ist nicht erforderlich, wenn der Grund der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 32d Satz 3 StPO gerichtsbekannt oder allgemeinkundig ist.
Es ist, was die Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag anbelangt, allgemein anerkannt, dass - entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO - allgemeinkundige oder gerichtsbekannte, insbesondere aktenkundige Tatsachen generell keiner Glaubhaftmachung bedürfen (BVerfG NJW 1995, 2544; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 45 Rn 5, 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn 6; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 45 Rn 10; alle mwN). Nichts anderes kann für die Glaubhaftmachung nach § 32d Satz 4 StPO gelten. Gründe, an die in den §§ 32d Satz 4 und 45 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehene Glaubhaftmachung unterschiedliche Anforderungen zu stellen bzw. gerichtsbekannte Tatsachen vom Erfordernis einer Glaubhaftmachung nur in § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht aber in § 32d Satz 4 StPO auszunehmen, sind nicht ersichtlich.
Die Rechtsprechung, die sich mit den Anforderungen des § 32d Satz 4 StPO befasst, steht dem nicht entgegen. Sie betrifft vielmehr Fälle, in denen die Übermittlung an technischen Gründen auf Seiten der Verteidiger scheiterte (vgl. etwa BGH BeckRS 2024, 4228: defekter Arbeitscomputer, über den das Anwaltspostfach geführt wird; BGH BeckRS 2022, 25316: beA bei Verteidiger ohne Funktion; BayObLG BeckRS 2023, 25868: technische Schwierigkeiten des Verteidigers mit dem beA; KG, StV 2023, 580: „heißgefahrener“ Verteidiger-PC und gescheiterte Reparaturversuche auch des PC-Notdienstes).
Derartige Fälle hatte auch der Gesetzgeber vor Augen, der zu § 32d Satz 3 StPO ausgeführt hat, ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts solle den Verfahrensbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen und dass § 32d Satz 4 StPO „dementsprechend“ die Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur vorsehe (BT-Drs. 18/9416 S. 51). Er hat hingegen im Zusammenhang mit § 32d Satz 4 StPO nicht auf Konstellationen abgestellt, in denen die die Übermittlung hindernden technischen Gründe ausschließlich die Sphäre der Justiz betreffen und die deshalb gerichtsbekannt sind.
Das Erfordernis einer Glaubhaftmachung nur solcher Umstände, die die Verteidigerseite betreffen, erscheint schließlich sachgerecht, da dem Gericht außerhalb der Justiz auftretende technische Hinderungsgründe oder Mängel nicht bekannt sein können.
c) Danach war die Verteidigerin nicht gehalten, die vorübergehende technische Unmöglichkeit glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgetragene Tatsache, die Übermittlung sei aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen, war gerichtskundig. Die baden-württembergischen Gerichte sind durch entsprechende Hinweise per E-Mail und auf der Informationsseite des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs darüber informiert worden, dass im fraglichen Zeitraum Wartungsarbeiten an dem für den Empfang elektronischer Dokumente verantwortlichen System der Justiz stattfinden und deshalb ein Versand elektronischer Dokumente an alle Gerichte nicht möglich ist.
2. Für das damit beim Landgericht anhängige Berufungsverfahren weist der Senat auf die fehlenden Feststellungen im angefochtenen Urteil zum Rücktritt vom Versuch und zum Rücktrittshorizont nach Ausführung der mehr als drei Jahre zurückliegenden Tat hin. Danach könnte eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen sachgerecht erscheinen.
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
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