Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2025 - 2 Ws 344/24+ 2 Ws 345/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Aufwendungen eines freigesprochenen Angeklagten für die mehreren tätig gewordenen Verteidigern geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen sind grundsätzlich nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.
2. Erfolgt aber die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenen Gründen, wie etwa zur Sicherung des Fortganges des Verfahrens, darf der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zurechenbaren Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden. Nichts anderes gilt, wenn der freigesprochene Angeklagte in dem Verfahren durch einen Wahlverteidiger verteidigt und ihm zur Verfahrenssicherung ein Pflichtverteidiger als weiterer Verteidiger beigeordnet worden war.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 Ws 344/24 + 2 Ws 345/24
In der Strafsache
gegen pp.
wegen besonders schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 19. Dezember 2024 beschlossen:
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 1 von 2) betreffend Rechtsanwalt L. wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die dem durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Verden vom 26.09.2022 (Az. 2 KLs 12/20) freigesprochenen früheren Angeklagten H. als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren hinsichtlich des Rechtsanwalts L. werden auf insgesamt 4.790,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.861,16 € festgesetzt.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 2 von 2) betreffend Rechtsanwalt R. wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die dem durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Verden vom 26.09.2022 (Az. 2 KLs 12/20) freigesprochenen früheren Angeklagten H. als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren hinsichtlich des Rechtsanwalts R. werden auf insgesamt 1.297,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 576,94 € festgesetzt.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt jeweils die Landeskasse, die auch die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe:
I.
Der ehemals Angeklagte H. wurde (wie auch der ehemals Angeklagte M.) mit Verfügung vom 23.05.2020 wegen des Vorwurfs des besonders schweren Raubes von der Staatsanwaltschaft Verden bei dem Landgericht Verden angeklagt. Daneben wurde gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 36.500 Euro beantragt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Verden vom 26.09.2022 wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten H. wurden der Landeskasse auferlegt.
Im Strafverfahren hatte sich zunächst mit Schriftsatz vom 11.11.2019 Rechtsanwalt W. als Wahlverteidiger für den Freigesprochenen legitimiert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Achim vom 23.04.2020 ist Rechtsanwalt L. dem Freigesprochenen als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Grund dafür ist gewesen, dass Rechtsanwalt W. im Frühjahr 2020 wegen einer schweren Erkrankung, die kurz nach Erlass eines Haftbefehls am 18.02.2020 gegen den Freigesprochenen auftrat, als daher die Haftbefehlsverkündung unmittelbar bevorstand, mehrere Monate ausgefallen war und zunächst unklar war, ob er überhaupt seine Tätigkeit wiederaufnehmen konnte. So ist der Freigesprochene auch in der Folgezeit nicht mehr von Rechtsanwalt W. verteidigt worden. Mit Entscheidung des Vorsitzenden des Landgerichts Verden vom 08.04.2022 ist Rechtsanwalt R. dem Freigesprochenen zur Verfahrenssicherung als zusätzlicher Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
a) Mit Schriftsatz vom 16.10.2022, eingegangen am selben Tag, hat der Verteidiger des Freigesprochenen, Rechtsanwalt L., beantragt, die entstandenen notwendigen Auslagen hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr (RA W) Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr(RA W.) Nr. 4104 VV RVG 165,00 €
1,0 Verfahrensgebühr (36.500 €) (RA W.) Nr, 4142 VV RVG 1.013,00 €
Post- und Telek.pauschale (RA W.) Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Grundgebühr m. Zuschlag (RA L.) Nr. 4101 W RVG 245,00 €
1,0 Verfahrensgebühr (36.500,00 €) [RA L:] Nr. 4142 VV RVG 1.013,00 €
Terminsgebühr m. Zuschlag (RA L. f. 23.04.2020) Nr. 4103 VV RVG 207,50 €
Fahrtkosten (40 km) […] Nr. 7003 VV RVG 12,00 €
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr, 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Verfahrensgebühr m. Zuschlag (RA L.) Nr. 4105 VV RVG 201,25 €
Verfahrensgebühr(RA H.) Nr.4112 VV RVG 185,00 €
Dolmetscherkosten Verteidigerbesprechung 275,00 €
Terminsgebühr (RA H. 30.05.2022) Nr. 4114 VV RVG 320,00 €
Fahrtkosten (80 km) […] Nr. 7003 VV RVG 24,00 €
Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Terminsgebühr (16.06.2022) Nr,4114 VV RVG 320,00 €
Fahrtkosten (80 km) […] Nr. 7003 VV RVG 24,00 €
Tage- u, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Post- und Telek.pauschale (RA L.) Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Post- und Telek.pauschale (RA L.) Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 20,00 €
Kosten Akteneinsicht 12,00 €
Dokumentenpauschale (3 Datenträger) Nr. 7000 W RVG 15,00 €
Zwischensumme 4.386,75 €
abzgl. Vorschussrechnung R1165-2020 (netto) - 576,00 €
Zwischensumme 3.810,75 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG (19,0%) 724,04 €
Summe 4.534,79 €
Eigene notwendige Auslagen des Angeklagten:
Fahrtkosten d. Angeklagten für 10 HV Termine (… à 80 zu EUR 0,35 km) 280,00 €
Summe: 280,00 €
Leistungen mit Umsatzsteuer (19,0%) 4.534,79 €
Eigene Auslagen des Angeklagten (nicht vorsteuerabzugsberechtigt) 280,00 €
zu zahlen: 4.814,79 €
Von den geltend gemachten Gebühren hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss 1 von 2 nach entsprechender Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Verden gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG die bereits an Rechtsanwalt R. ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 531 Euro betreffend eine Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG angerechnet sowie die weiteren über einen Betrag von 482 Euro hinausgehenden Beträge betreffend die Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG abgesetzt. Zudem hat das Landgericht die geltend gemachten Dolmetscherkosten in Höhe von 275 Euro um 20 Euro gekürzt und somit insgesamt einen Betrag von 2.953,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 zur Erstattung festgesetzt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Erstattung der Aufwendungen des früheren Angeklagten für die Gebühren seiner Verteidiger Rechtsanwalt W., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. als notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO betreffend die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen würden. Es komme daher wegen der bereits erfolgten Erstattung der Pflichtverteidigergebühren hinsichtlich des Rechtsanwalts R. nur die Erstattung der Differenz zwischen der Wahl- und Pflichtverteidigergebühren, die bisher noch nicht erstattet wurde, in Betracht. Die weitere Erstattung der Verfahrensgebühr scheide aus.
Hinsichtlich der geltend gemachten Dolmetscherkosten seien diese nur in Höhe von 255 Euro nachgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt L. vom 04.12.2024 für den Freigesprochenen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg hat mit Verfügung vom 09.12.2024 zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen.
b) Mit Schriftsatz vom 25.10.2022, eingegangen am 26.10.2022, hat der weitere Verteidiger des Freigesprochenen, Rechtsanwalt R., beantragt, die entstandenen notwendigen Auslagen hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 220,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG 203,50 €
10x Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG 3.520,00 €
1,0 Verfahrensgebühr (36.500,00 €) Nr. 4142 VV RVG 1.117,00 €
abzgl. bereits ausgezahlter Pflichtverteidigergebühren:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, § 48 RVG 176,00 €
Verfahrensgebühr Nr.4112 VV RVG 163,00 €
10x Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG, § 48 RVG 2.820,00 €
1,0 Verfahrensgebühr (36.500,00 €) Nr. 4142 VV RVG, § 48 RVG 531,00 €
2x zusätzliche Terminsgebühr (5h-8h) Br. 4116 VV RVG 282,00 €
Zwischensumme 1.090,50 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %) 207,20 €
Summe 1.297,70 €
Von den geltend gemachten Gebühren hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss 2 von 2 nach entsprechender Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Verden die geltend gemachte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG abgesetzt und so Wahlverteidigergebühren von insgesamt 3.943,50 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 749,26 Euro und daher insgesamt 4.692,76 Euro (brutto) festgestellt. Davon wurden bereits ausgezahlte Pflichtverteidigergebühren von insgesamt 3.972 Euro (netto) abgezogen, wobei unklar ist, weshalb hier nicht ebenfalls der Bruttobetrag veranschlagt wurde. Die abgezogenen Pflichtverteidigergebühren enthielten die auch bereits bei Rechtsanwalt L. angerechneten 531 Euro betreffend eine Gebühr gem. Nr. 4142 VV. Insgesamt wurde ein Betrag von 720,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 zur Erstattung festgesetzt.
Zur Begründung hat das Landgericht auch hier ausgeführt, dass eine Erstattung der Aufwendungen des früheren Angeklagten für die Gebühren seiner Verteidiger Rechtsanwalt W., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. als notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO betreffend die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen würden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R. vom 06.12.2024 für den Freigesprochenen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg hat mit Verfügung vom 09.12.2024 zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen.
II.
1. Die von dem Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheidenden sofortigen Beschwerden sind jeweils nach den §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 464b Satz 4 StPO erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ergibt sich aus den von Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. vorgelegten Vollmachten, dass sie zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche des früheren Angeklagten berechtigt sind.
2. Die sofortigen Beschwerden haben – hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 1 von 2) betreffend Rechtsanwalt L. ganz überwiegend und hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 2 von 2) betreffend Rechtsanwalt R. vollumfänglich – Erfolg.
Das Landgericht ist in den angefochtenen Entscheidungen jeweils zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufwendungen eines freigesprochenen Angeklagten für die mehreren tätig gewordenen Verteidigern geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenen Gründen, wie etwa zur Sicherung des Fortganges des Verfahrens, erfolgt (vgl. bereits OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2018 - 1 Ws 71/18; Senat, Beschl. v. 25.11.2024, 2 Ws 305/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2022 – 2 Ws 19/22 –, juris, mwN). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zurechenbaren Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf. Nichts anderes kann gelten, wenn der freigesprochene Angeklagte in dem Verfahren durch einen Wahlverteidiger verteidigt und ihm zur Verfahrenssicherung ein Pflichtverteidiger als weiterer Verteidiger beigeordnet worden war (Senat, Beschluss vom 25.11.2024, Az. 2 Ws 305/24).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend dem früheren Angeklagten seine Aufwendungen für die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt W. geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen dem Grunde nach als erstattungsfähig anzuerkennen.
Denn die spätere Beiordnung von Rechtsanwalt L. als weiteren Verteidiger ist nur erfolgt zur Sicherung des Fortgangs des geführten Strafverfahrens. Zwar lässt sich dies der Beiordnungsentscheidung nicht entnehmen. Allerdings hat Rechtsanwalt L. anwaltlich versichert, dass Rechtsanwalt W. im Frühjahr 2020 wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate ausgefallen war und zunächst unklar war, ob er überhaupt seine Tätigkeit wiederaufnehmen konnte. In der Folgezeit ist er auch nicht mehr für den Freigesprochenen tätig geworden. Aufgrund dessen – und mithin für den Freigesprochenen und Rechtsanwalt W. nicht vertretbar – musste Rechtsanwalt L. somit im Rahmen der Verkündung des zuvor erlassenen Haftbefehls gegen den Freigesprochenen am 23.04.2020 beigeordnet werden, was letztlich auch der Sicherung und Beschleunigung des Verfahren diente.
Auch die spätere Beiordnung von Rechtsanwalt R. als weiteren Verteidiger ist nur erfolgt zur Sicherung des Fortgangs des geführten Strafverfahrens, was sich bereits aus der Beiordnungsentscheidung vom 08.04.2022, aber auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und Rechtsanwalt L. (Bl. 107 f. Bd. III d.A.) ergibt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitwirkung von Rechtsanwalt W. sowie die Mitwirkung von Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. in dem vorausgegangenen Strafverfahren als weitere, beigeordnete Verteidiger aus sachlichen und von dem früheren Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen geboten war. Daher sind seine sämtlichen Aufwendungen für die gegenüber beiden Verteidiger geschuldeten Verteidigergebühren, mithin auch die Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO und jeweils auch die geltend gemachte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG zu erstatten.
a) Daher ist nach den vorstehenden Ausführungen und sofern hiervon nicht abweichend im Übrigen aufgrund der zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Kostenantrags des Rechtsanwalts L. die Vergütung im Wesentlichen so erstattungsfähig, wie beantragt (und wie unter Ziff. I. a) dargestellt) mit Ausnahme der geltend gemachten Dolmetscherkosten von 275 Euro, weil diese nur in Höhe von 255 Euro nachgewiesen wurden. Deshalb ergeben sich nach Abzug der Vorschussrechnung (576 Euro) Auslagen in Höhe von insgesamt 3.790,75 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer von 720,24 Euro (somit insgesamt 4.510,99 Euro) und eigene notwendige Auslagen des Freigesprochenen in Höhe von 280 Euro. Es ist daher ein Gesamtbetrag von 4.790,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 festzusetzen.
Aufgrund des Abschlages in Höhe von 20 Euro hinsichtlich der geltend gemachten Dolmetscherkosten war die – unbeschränkt eingelegte – sofortige Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
b) Dem Kostenantrag des Rechtsanwalts R. ist nach den vorstehenden Ausführungen und insofern hiervon nicht abweichend aufgrund der zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung vollständig wie beantragt (und wie unter Ziff. I. b) dargestellt) zu entsprechen, sodass sich ein festzusetzender Gesamtbetrag von 1.297,70 Euro (1.090,50 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 207,20 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus §§ 467 Abs. 1 analog, 473 Abs. 4 StPO. Die geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich der Aufwendungen des Rechtsanwalts H. rechtfertigt eine Kostenteilung nicht.
Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle
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