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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuch, Auflage, Voraussetzungen, Mitwirkungspflicht, "doppeltes Recht"

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.02.2025 – 3 M 4/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Zur Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs.
2. Ein sog. „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender - bzw. unzureichender - Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.


In pp.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 19. Dezember 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dem Teil des Antrages - soweit ihm nicht entsprochen wurde -, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Oktober 2024 gegen die Anordnungen in Ziffer 1 (Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. für die Dauer von 12 Monaten) und 5 (Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuchs alle drei Monate) des Bescheides des Antragsgegners vom 25. September 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 8 (Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500,00 € für den Fall der Nichtvorlage) des Bescheides anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die vorbezeichneten Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid begegnen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerde keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Beschwerde wendet zunächst ein, dass sich aus der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Anhörung im Bußgeldverfahren vom 12. März 2024 und der auf den 16. April 2024 datierenden Erinnerung an diesen Anhörungsbogen zwar ergebe, dass der Antragsteller als Beschuldigter eines Bußgeldverfahrens wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes am 7. März 2024 geführt worden sei. Einem Beschuldigten stehe jedoch ein Aussageverweigerungsrecht zu, so dass diesem und so auch dem Antragsteller eine mangelnde Mithilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mit der Konsequenz des Führens eines Fahrtenbuchs vorgehalten werden könne, solange das Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht eingestellt worden sei. Einen Zeugenfragebogen, der nach Einstellung des ursprünglich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hätte versandt werden müssen, existiere nicht. Mache ein Beschuldigter eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keine oder nicht ausreichende Angaben, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, könne dies nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, für ihn habe als Beschuldigter keine Obliegenheit zur Mitwirkung bestanden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender - bzw. unzureichender - Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht besteht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Insbesondere steht die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen (im Einzelnen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2023 - 8 B 157/23 - juris Rn. 7 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts).

Soweit der Vortrag der Beschwerde darauf abzielen sollte, dass der Antragsteller als Zeuge zu befragen gewesen wäre und deshalb die für die Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr zuständige Behörde nicht alle nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigten Maßnahmen ergriffen haben könnte, rechtfertigt auch dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Denn eine Zeugenstellung des Antragstellers kam vorliegend aus Rechtsgründen schon nicht in Betracht. Die Bußgeldbehörde hat den Antragsteller förmlich als Betroffenen angehört und durfte aufgrund der durchgeführten Ermittlungen fortgesetzt davon ausgehen, dass zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn besteht. Die am Verfahren beteiligten Personen sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen. Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenen einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich - sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt - sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren. Jedenfalls wenn - wie hier - sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge aus Rechtsgründen aus (zum Ganzen: vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 11 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit Sicherheit als Fahrer ausschied, mithin das gegen ihn geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits vor Ablauf der Verfolgungsverjährung mit der Folge hätte eingestellt werden müssen, dass er als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Die bloße fernmündliche Mitteilung des Antragstellers gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle am 23. April 2024, wonach er nicht der Fahrer gewesen sei und drei seiner - namentlich nicht bezeichneten - Mitarbeiter, die sich sehr ähnlich sähen, als Fahrer in Betracht kämen, lässt einen solchen Schluss nicht zu.

2. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht bei der angegriffenen Entscheidung nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach dem Erhalt des Schreibens vom 16. April 2024 telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass er drei ähnlich aussehende Mitarbeiter habe, deren Namen er ohne Weiteres benennen könne, wobei die Benennung der Namen jedoch mit den Worten abgelehnt worden sei, dass man dann weiter ermitteln müsse. Das Verwaltungsgericht hat die Schilderung des Antragstellers, wonach sein Angebot, die drei in Frage kommenden Mitarbeiter namentlich zu benennen, abgelehnt worden sei, da dies weitere („ungewollte“) Ermittlungen erforderlich mache, wiedergegeben und mit der Begründung für unglaubhaft erachtet, dass in dem Gesprächsvermerk vom 23. April 2024 (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 21) gerade niedergelegt sei, dass Ermittlungen zum Fahrer erforderlich würden und ein - sodann tatsächlich durchgeführtes - Ermittlungsersuchen an das Polizeirevier H. in Auftrag gegeben worden sei (vgl. Beschlussabdruck S. 9 [2. Absatz]). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO weder auseinander noch macht sie das behauptete Vorbringen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft.

Soweit zum Nachweis des Vorbringens auf ein undatiertes Gedächtnisprotokoll über einen Anruf des Antragstellers bei einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts beim Antragsgegner verwiesen wird (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 28a), führt dies in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiter, weil das maßgebende und im Verwaltungsvorgang - wie dargestellt - dokumentierte Gespräch mit einer Mitarbeiterin bei der Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Zentrale Bußgeldstelle - am 23. April 2024 in Magdeburg geführt wurde und der Inhalt des von der Beschwerde in Bezug genommenen Gedächtnisprotokolls allein die fernmündlichen Äußerungen des Antragstellers auf die ordnungsbehördliche Anhörung wegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs vom 14. August 2024 betrifft.

3. Die Abänderung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass der Beschluss im Wesentlichen mit dem im Verwaltungsvorgang auf Blatt 26 befindlichen Vermerk begründet werde, dessen Inhalt der Antragsteller bestreite, da er weder einen Anruf von einer Polizeibeamtin erhalten und noch mit dieser einen Termin vereinbart habe. Denn aus dem in Bezug genommenen Vermerk vom 6. Juni 2024 geht schon nicht hervor, dass die unterzeichnende Polizeibeamtin das Telefonat selbst geführt und persönlich den Termin mit dem Antragsteller vereinbart haben will. Tatsächlich wird durch die Polizeihauptmeisterin K. lediglich die nach Beauftragung der Zentralen Bußgeldstelle erfolgte Ermittlungsarbeit der Polizeiinspektion Magdeburg (Polizeirevier H.) in dem Vermerk zusammengefasst, ohne die handelnden Polizeibeamtinnen und -beamten im Einzelnen zu bezeichnen. Auch das Verwaltungsgericht ist lediglich davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und Polizeibeamten der Polizeiinspektion Magdeburg (Polizeirevier H.) für den 4. Juni 2024 um 8:00 Uhr ein Termin vereinbart worden sei.

Hiervon ausgehend führt auch das weitere Vorbringen der Beschwerde nicht weiter, wonach die Polizeibeamtin K. offenbar die vom Firmenfahrzeug des Antragstellers abgelesene Handynummer angerufen habe, die regelmäßig auf andere Anschlüsse seiner Mitarbeiter umgeleitet werde, so dass gegebenenfalls das Gespräch mit einem Mitarbeiter des als selbstständiger Fliesenleger tätigen Antragstellers geführt worden sei, er, der Antragsteller, jedoch nicht in der Lage sei, hierzu Angaben zu machen.

Dessen ungeachtet hat der Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren sowie erstinstanzlich den Anruf eines Polizeibeamten der Polizeistation in Wegeleben selbst eingeräumt und Angaben zum Inhalt des Gesprächs gemacht, die sich mit den nunmehrigen Angaben nicht decken. So hatte der Antragsteller noch im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf seine Angaben im Widerspruchsverfahren lediglich ausführen lassen, dem Polizeibeamten erklärt zu haben, den Fahrer aufgrund der Fotos nicht eindeutig identifizieren zu können, sich jedoch nicht daran erinnern zu können, einen mit der Polizei vereinbarten Termin nicht eingehalten zu haben (vgl. Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 2024, S. 2 [1. Absatz]). Nunmehr verändert er sein Vorbringen dahingehend, gegenüber dem Polizeibeamten angekündigt zu haben, sich am nächsten Tag melden zu wollen und gibt vor, mehrfach versucht zu haben, zurückzurufen, und keinen weiteren Anruf unter der ihm bekannten und unter P gespeicherten Rufnummer erhalten zu haben. Weder benennt der Antragsteller Gründe für sein wesentlich verändertes, mithin gesteigertes Vorbringen noch macht er seinen Vortrag bspw. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft. Das Vorbringen ist folglich nicht geeignet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, zwischen dem Antragsteller und Polizeibeamten der Polizeiinspektion Magdeburg (Polizeirevier H.) sei für den 4. Juni 2024 um 8:00 Uhr ein Termin vereinbart worden, um im Unternehmen des Antragstellers den mutmaßlichen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes zu identifizieren, in Zweifel zu ziehen.

4. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ohne zeitliche Einordnung vorgibt, angeboten zu haben, zur Verfügung stehende Fotos zur Fahreridentifizierung in der Bußgeldbehörde in Augenschein zu nehmen, rechtfertigt dies eine Abänderung der Entscheidung ebenfalls nicht. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 2024 (vgl. S. 2 [1. Absatz]) und im erstinstanzlichen Verfahren hat er dieses Angebot erst „in der Folgezeit“ bei einem weiteren Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners und damit jedenfalls verspätet gemacht. Hierbei dürfte es sich um das vom Antragsteller initiierte Telefongespräch im Rahmen der Anhörung zur Anordnung eines Fahrtenbuchs vom 14. August 2024 nach Ablauf der Frist zur Verfolgungsverjährung gehandelt haben, das im Verwaltungsvorgang mit einem undatierten Gedächtnisprotokoll der Mitarbeiterin des Antragsgegners seinen Eingang gefunden hat. Erst mit Ablauf der Verfolgungsverjährung (12. Juni 2024) wurde der Antragsgegner mit der Prüfung der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs befasst.

5. Auch greift der Einwand der Beschwerde nicht durch, die Polizei habe weitere Ermittlungsmaßnahmen erst wenige Tage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen, obgleich ausweislich des Vermerks vom 23. April 2024 noch ein Zeitraum von mehreren Wochen zur Verfügung gestanden habe, um den Fahrer zu ermitteln. Zum einen haben die Beamten beim Polizeirevier H. mehrfach und zu unterschiedlichen Zeiten seit ihrer Beauftragung mit Schreiben vom 3. Mai 2024 die Halteranschrift aufgesucht (vgl. Vermerk der Polizeihauptmeisterin K. vom 6. Juni 2024). Zum anderen hatte es der Antragsteller selbst in der Hand, an der Aufklärung durch Bekanntgabe der Namen der als Fahrer in Betracht kommenden Mitarbeiter mitzuwirken. Fehlt es - wie hier - an der erforderlichen Mitwirkung, hat die Verfolgungsbehörde nur naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachzugehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen zu dokumentieren (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2024 - 3 M 23/24 - juris Rn. 6). Eine mehrwöchig fortgesetzte Ermittlungsarbeit wird nicht verlangt.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, es hätte nahegelegen, im Rahmen des Aufsuchens der Halteranschrift eine Benachrichtigung einzuwerfen, um den Antragsteller zur gewünschten Kontaktaufnahme zu veranlassen, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller wusste um das geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Schreiben vom 16. April 2024, das Telefonat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste vom 23. April 2024 sowie das Telefonat mit einem Polizeibeamten beim Polizeirevier H.. Gleichwohl hat er keine weiterführenden Angaben zu potentiellen Fahrern gemacht, sondern seine Angaben darauf beschränkt, sein Fahren zu verneinen und vorzugeben, dass einer seiner drei - sich ähnlich sehenden - Mitarbeiter gefahren sei. Hiernach bestand kein Anhalt dafür, dass der Antragsteller bei erneuter schriftlicher Benachrichtigung unter der Halteranschrift bereit sein könnte, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

IV.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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