Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Klageerzwingungsverfahren, Unterzeichnung des Antrags, Formwirksamkeit, Beistand

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2023 - 2 Ws 247/23

Leitsatz des Gerichts:

Ein durch einen Beistand nach § 138 Abs. 3 StPO unterzeichneter Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung entspricht dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nur, wenn es sich bei dem Beistand um einen Rechtsanwalt handelt.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

2 Ws 247/23

In dem Klageerzwingungsverfahren
gegen pp.
wegen Nötigung

Antragsteller:
- Verfahrensbevollmächtigter:
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 8. September 2023 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Celle vom 4. Juli 2023 wird verworfen.

Gründe:

Der nach § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt schon des-halb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er entgegen § 172 Abs.3 S.2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.

Der Umstand, dass der Antrag von dem durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2023 (Az.: 174 Gs 23/23) gem. § 138 Abs. 3 StPO genehmigten Beistand des Ver-letzten unterzeichnet ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 172 Abs. 3 S. 2 StPO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt; es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass selbst die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, das vorgenannte Formerfordernis nicht erfüllt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. März 2022 – 1 Ws 36/22 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 1 Ws 290/21 –, juris; Detlef Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungs-verfahren, Rn. 2827).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch schon deshalb unzulässig ist, weil das Verfahren ausschließlich Straftaten zum Gegenstand hat, die von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden können. Der geltend ge-machte hinreichende Tatverdacht für Straftaten der Nötigung im besonders schweren Fall gem. § 240 Abs. 4 StGB ist ersichtlich nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).


Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".