Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 29.01.2025 – 23 Qs 1/25
Eigener Leitsatz:
Die Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf kommt – abseits von Sonderkonstellationen - grundsätzlich allenfalls bei einem Unterschreiten der Sechs-Monats-Frist um wenige Wochen in Betracht.
In pp.
1. Die Beschwerde des Beschuldigten W. vom 05.04.2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 10.11.2023, Az. 77 Gs 1458/23, und des Vollzugs dieses Beschlusses durch Durchsuchung am 19.03.2024 wird verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der beschuldigte Beschwerdeführer war bis Ende des Jahres 2022 Mitarbeiter der C. GmbH, wobei er arbeitsvertraglich zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der C. GmbH verpflichtet war. Die C. GmbH ist Tochtergesellschaft der W. S. Holding GmbH.
Am 02.01.2023 gründeten die Mitbeschuldigten Ba. und Bo. die W. U. GmbH, bei der der Beschwerdeführer als Mitarbeiter für Technik und Projektarbeit verantwortlich war. Der Mitbeschuldigte Ba. versandte unter dem 05.01.2023 eine E-Mail an etwa 130 Empfänger, mit der er die neu gegründete W. U. GmbH vorstellte.
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Kundenliste bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der C. GmbH, von dem zentralen Server kopiert zu haben, sodass der Mitbeschuldigte Ba. die darin enthaltenen E-Mail-Adressen zum Versand der E-Mail vom 05.01.2023 habe verwenden können. Im Januar und Februar 2023 brachen die Umsätze der C. GmbH im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 50 % ein.
Mit Beschlüssen vom 10.11.2023 ordnete das Amtsgericht Potsdam Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten in Ludwigsfelde, Wildau und Berlin und der Geschäftsräume der W. U. GmbH in Ludwigsfelde an sowie die Beschlagnahme eventuell vorgefundener Beweismittel. Am gleichen Tage hat das Amtsgericht die Übersendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft verfügt. Vier Tage darauf, am 14.11.2023, hat die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Übersendung der Ermittlungsakte, u.a. zum Zwecke der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse, an das Landeskriminalamt Brandenburg verfügt.
Die vier Durchsuchungsbeschlüsse, den beschwerdegegenständlichen Durchsuchungsbeschluss eingeschlossen, wurden am 19.03.2024 an den verschiedenen Durchsuchungsörtlichkeiten vollstreckt. Bei dem Beschwerdeführer wurden dabei keine Beweismittel sichergestellt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.04.2024 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung der Durchsuchung vom 10.11.2023 mit dem Ziel eingelegt, den Beschluss deklaratorisch aufzuheben und dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. Zur Begründung führt der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.07.2024 im Wesentlichen aus, dass der Durchsuchungsbeschluss wegen des Ablaufs eines Zeitraums von über vier Monaten seit seinem Erlass seine rechtfertigende Wirkung verloren habe; dies sei in der Regel nach einem Monat der Fall.
II.
1. Die Beschwerde ist weitgehend zulässig.
a) Der Antrag, verstanden als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung und der Durchsuchung, ist zulässig.
Nach § 300 StPO ist dieser interessengerecht dahingehend weit auszulegen, dass – über den Wortlaut des Antrags hinaus – auch die Durchführung der Durchsuchung als vom Begehren des Beschuldigten umfasst anzusehen ist. Denn der Beschuldigte wendet sich zugleich gegen den Vollzug der Durchsuchung nach Ablauf eines Zeitraums von über vier Monaten; diesbezüglich würde die vorgetragene Rechtswidrigkeit allerdings nicht auf dem anordnenden richterlichen Beschluss, sondern auf dem (verzögerten) Vollzug der Durchsuchung bzw. darauf beruhen, dass keine richterliche Bestätigung des Durchsuchungsbeschlusses eingeholt wurde.
Bezüglich dieses Begehrens liegt insbesondere das Feststellungsinteresse vor. Zwar dienen strafprozessuale Rechtsmittel grundsätzlich nur der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer, die vorliegend durch den bereits erfolgten Vollzug der Durchsuchung, nicht gegeben ist. Trotz Erledigung kann das Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung jedoch fortbestehen; das ist vorliegend der Fall. Das Interesse an der Feststellung folgt daraus, dass es sich bei einer Durchsuchung von Wohnraum um einen gewichtigen, weil in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingreifenden, Grundrechtseingriff handelt und dem Beschwerdeführer infolge der Erledigung eine gerichtliche Überprüfung andernfalls verwehrt wäre.
b) Unzulässig ist hingegen der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses aus deklaratorischen Gründen. Da die Durchsuchung – ohne Sicherstellung von Beweismitteln – vollzogen wurde, zeitigt dieser keine unmittelbare Wirkung mehr.
2. In der Sache hat die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg.
Denn die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO lagen vor.
Eine Durchsuchung erfordert insbesondere den Anfangsverdacht einer Straftat, die sog. Auffindevermutung, Verhältnismäßigkeit sowie die wirksame – gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO grundsätzlich richterliche – Anordnung.
a) Es lag insbesondere ein Anfangsverdacht, d.h. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, vor. Nach dem Stand der Ermittlungen bestand aufgrund der E-Mail vom 05.01.2023 sowie der Aussage des geschäftsführenden Gesellschafters der W. S. Holding GmbH der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer sich mittäterschaftlich gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar gemacht hat, indem einer der Mitbeschuldigten nach gemeinsamer Absprache die Kundenliste vom Server der C. GmbH kopierte und der Mitbeschuldigte Ba. diese zum Versand der E-Mail vom 05.01.2023 verwendete, um die neu gegründete W. U. GmbH bei den Kunden und Geschäftspartnern der C. GmbH zu bewerben. Bei der betreffenden Kundenliste handelte es sich insbesondere um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, da sie nicht ohne weiteres zugänglich war, die C. GmbH sie durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten hat und ein berechtigtes Interesse an dieser Geheimhaltung bestand.
b) Auch die Voraussetzung der sog. Auffindevermutung lag vor. Denn es lag den Umständen nach nicht fern, dass relevante Beweismittel – insbesondere digitale oder gedruckte Fassungen der Kundenliste – in den Geschäftsräumen, aber auch den Privatwohnungen der Beschuldigten, aufgefunden werden könnten.
c) Auch an der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist anzunehmen – denn die Durchsuchung erscheint sowohl hinsichtlich der Stärke des Tatverdachts als auch der im Raum stehenden Straftat angemessen. Es handelt sich bei der im Raum stehenden Straftat nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG insbesondere um kein Bagatelldelikt. Zu berücksichtigen ist dabei auch die enorme wirtschaftliche Bedeutung der Kundenliste, dessen mutmaßliche Verwendung durch die W. U. GmbH für den massiven Einbruch der Auftragslage bei der geschädigten C. GmbH verantwortlich sein könnte.
d) Die Durchsuchung wurde zudem richterlich angeordnet (§ 105 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO, Art. 13 Abs. 2 Alt. 1 GG).
Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten stellt die Anordnung mit Beschluss vom 10.11.2023 eine wirksame Grundlage für die Durchsuchung am 19.03.2024 dar; die Wirksamkeit ist durch den Zeitablauf zwischen Anordnung und Vollzug – von etwas über vier Monaten – nicht entfallen.
aa) Zunächst ist im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des Gesetzes festzustellen, dass der Gesetzgeber für die richterliche Anordnung von Durchsuchungen keine Gültigkeitsdauer vorgesehen hat, anders als für die richterliche Anordnung anderer Ermittlungsmaßnahmen, wie insbesondere in § 100e Abs. 2, S. 4 i.V.m. §§ 100b, 100c StPO (einen Monat); § 163d Abs. 3 S. 4 StPO (drei Monate) oder auch – weitaus häufiger – für (vorläufige) Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft (und ggf. ihre Ermittlungspersonen bzw. Beamte des Polizeidienstes).
Den zuständigen Behörden steht daher grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Durchsuchung zu. Dieser ist auch aus teleologischen Gründen geboten. Dies gewährleistet nicht nur, dass kriminaltaktische Erwägungen bei der Entscheidung über den Vollzugszeitpunkt einfließen können, vielmehr wird hierdurch auch gewährleistet, dass eine gewissenhafte Vorbereitung und Personalplanung von (Durchsuchungs-)Maßnahmen möglich ist, insbesondere bei konzertierten Maßnahmen an verschiedenen Orten; dies gilt auch im Hinblick auf Abstimmungs- und Planungsbedarf mit anderen Behörden und Dienststellen, ein sog. „Action Day“ kann daher im Grundsatz flexibel bestimmt werden. Hinzu tritt, mit besonderer Bedeutung, dass Strafverfolgungsbehörden die Priorisierung des Einsatzes von (Human-)Ressourcen bestimmen können müssen, sodass Maßnahmen, die besonders drängend sind, vorgezogen werden können. Dies gebieten ferner auch verfassungsrechtliche Wertungen, da die Verzögerung bestimmter eilbedürftiger polizeilicher Amtshandlungen zwangsläufig mit der Fortdauer oder Vertiefung der Grundrechtsbeschränkungen von Beschuldigten einhergeht – wie etwa im Falle von Untersuchungshaft von Beschuldigten bezüglich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Insofern lassen das einfache Recht und auch Art. 13 Abs. 2 GG es – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – grundsätzlich zu, von dem Vollzug einer Durchsuchungsanordnung vorläufig abzusehen (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166).
bb) Der demnach weite Beurteilungsspielraum gilt aufgrund teleologischer und verfassungsrechtlicher Wertungen jedoch nicht völlig uneingeschränkt.
Denn Grundlage der richterlichen Entscheidung – die dem Richter als unabhängige und neutrale Instanz insbesondere überantwortet ist, damit dieser die (grundrechtlichen) Interessen der von der Durchsuchung Betroffenen gebührend berücksichtigt und schützt – ist naturgemäß die Sachlage nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die sich im Laufe der Zeit verändern kann, wodurch die Voraussetzungen der Durchsuchung zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sein könnten.
Eine Durchsuchung kann vor diesem Hintergrund nicht mehr auf einen Durchsuchungsbeschluss gestützt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchsuchung die Kenntnis, konkrete Anhaltspunkte oder die begründete Erwartung haben, dass die Anordnungsvoraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind/werden, etwa durch das Auftauchen entlastender Beweismittel, aufgekommener Zweifel am Tatverdacht (Gercke in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2023, § 105 StPO, Rn. 67) oder zwischenzeitlich eingetretener Verjährung.
Der Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses kann im Übrigen auch dann rechtswidrig sein, wenn sachfremde oder gar missbräuchliche Gründe der Entscheidung über den verzögerten Vollzug zugrunde liegen, etwa in dem Fall, dass – kriminaltaktisch nicht geboten – erst während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betroffenen durchsucht werden soll oder bei Betroffenheit eines Politikers eine bevorstehende Wahlentscheidung beeinflusst werden soll.
cc) Aber auch abseits dieser Sonderkonstellationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund Zeitablaufs zu einer wesentlichen Veränderung der Ermittlungslage kommt. Auch soll vermieden werden, dass „der Staatsanwalt sich eine Durchsuchungsanordnung gewissermaßen auf Vorrat besorgt oder diese doch vorrätig hält“ (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166). Das BVerfG hat daher entschieden, dass eine Durchsuchungsanordnung nach dem Ablauf von spätestens sechs Monaten seine Gültigkeit verliert.
(1) Vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums, wie er aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Interessenlage folgt – wie vorstehend unter aa) skizziert und abseits von Sonderkonstellationen, wie unter bb) –, kann die Ungültigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterhalb dieser sechsmonatigen Schwelle wegen bloßen Zeitablaufs nur sehr eingeschränkt angenommen werden.
Dem entspricht auch die gerichtliche Praxis. So wurde in den veröffentlichten Entscheidungen – soweit ersichtlich – Rechtswidrigkeit bisher nur angenommen, wenn die Sechs-Monats-Frist um wenige Tage unterschritten wurde (LG Braunschweig StraFo 2007, 288 [zwei Tage]; LG Kiel StraFo 2023, 138 [ein Tag]). Weitergehende Verkürzungen der Geltungsdauer von richterlichen Durchsuchungsanordnungen hat auch der Gesetzgeber (bisher) nicht für notwendig erachtet – dies zeigt der vergleichende Blick auf § 163d Abs. 3 S. 4 StPO, der eine ebensolche Geltungsdauer für richterlich angeordnete Maßnahmen – konkret: von drei Monaten – vorsieht. In eine solche Richtung mag auch die (neuere) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deuten; so hat es im Falle des Vollzugs von Durchsuchungsbeschlüssen auch bei der Überschreitung der absoluten Geltungsdauer – konkret: acht Monate nach deren Anordnung – zwar die Rechtswidrigkeit festgestellt, ein verfassungsrechtlich gebotenes Beweisverwertungsverbot hingegen mit der Begründung abgelehnt, dass die Überschreitung unerheblich sei (BVerfG, Beschl. vom 16.03.2006 – 2 BvR 954/02, Rn. 28 - juris). Im Übrigen ist zu konstatieren, dass seit der maßgebenden bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166) – vor über 27 Jahren – die Komplexität von (insbesondere wirtschaftsstrafrechtlichen) Straf- und Ermittlungsverfahren in nicht unerheblichem Maße zugenommen hat, sodass es im Allgemeinen bedenkenswert erscheint, die starre Sechs-Monats-Grenze zu verlängern oder zu flexibilisieren.
(2) Nach Auffassung der Kammer kommt die Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf – abseits von Sonderkonstellationen, wie vorstehend unter bb) – daher grundsätzlich allenfalls bei einem Unterschreiten der Sechs-Monats-Frist um wenige Wochen in Betracht.
Innerhalb dieses Rahmens gilt es zum einen zu beachten, inwieweit die Ermittlungslage im Anordnungszeitpunkt volatil und ein (teilweiser) Wegfall der Voraussetzungen mit Zeitablauf abstrakt wahrscheinlich erscheint. Bei dieser Bewertung dürfte regelmäßig auch eine Rolle spielen, wie deutlich – oder knapp – die Voraussetzungen (Anfangsverdacht, Auffindevermutung und Verhältnismäßigkeit) im Anordnungszeitpunkt vorlagen. Zum anderen sind die Umstände und die Komplexität der Ermittlungen und der damit verbundene Bedarf an Vollzugsvorbereitungen zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Anzahl der Beschuldigten, Art und Umfang der gesuchten Beweismittel und die sonstigen Besonderheiten des Falles (BVerfG NJW 1997, 2165, 2166) sowie Anzahl und Größe der zu durchsuchenden Objekte zu berücksichtigen sind.
cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Vollzug der Durchsuchung vier Monate und neun Tage nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses als rechtmäßig anzusehen.
(1) Zunächst liegt keine Sonderkonstellation vor, die die Rechtswidrigkeit des Vollzugs aufgrund des (späten) Vollzugszeitpunkts begründet.
Es konnte im Zeitpunkt der Anordnung nicht erwartet werden, dass die Anordnungsvoraussetzungen innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten entfallen. Auch ist nicht ersichtlich, dass vor der Durchsuchung Erkenntnisse aufkamen, die auf einen Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen hindeuteten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Auffindevermutung, da weiterhin zu vermuten war, dass sich digital oder in Papierform Hinweise auf den Umgang mit der Kundenliste – auch im Wohnbereich – finden könnten.
Im Übrigen gab es auch keine Hinweise dafür, dass die Wahl des Vollzugszeitpunkts durch die Polizeibehörde auf sachfremden Gründen beruhte oder auch, dass die Durchsuchung „auf Frist“ gelegt wurde (LG Braunschweig StraFo 2007, 288).
(2) Nach der dargelegten Auffassung – die aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck bzw. der Interessenlage, auch unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung schöpft – ist den Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Wahl des Vollzugszeitpunkts im Übrigen ein weiter Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, der dazu führt, dass ein Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Wirkung frühestens dann verlieren kann, wenn er die Sechs-Monats-Ablaufrist um wenige Wochen unterschreitet. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verlust bei einem Ablauf von vier Monaten und neun Tagen seit Beschlussfassung – wie hier – im Allgemeinen bereits in Betracht kommt, wenn keine (vor allem der vorgenannten) Sonderkonstellationen vorliegt. Jedenfalls unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien liegt es aus Sicht der Kammer vorliegend auf der Hand, dass der beschwerdegegenständliche Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Wirkung im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht verloren hatte.
Dies beruht zunächst darauf, dass es sich um keinen besonders volatilen Sachverhalt handelte, bei dem eine wesentliche Veränderung der Ermittlungslage mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Den Umständen nach drängte es sich nicht auf, dass Anfangsverdacht, Auffindevermutung oder Verhältnismäßigkeit zwischenzeitlich entfallen sind, die Voraussetzungen lagen im Anordnungszeitpunkt insbesondere nicht im Grenzbereich.
Auch kann von keiner geringen Komplexität der Ermittlungen ausgegangen werden. Vorliegend richtet sich das Verfahren gegen drei Beschuldigte, es wurde in vier Durchsuchungsräumlichkeiten durchsucht, die sich an drei verschiedenen geographischen Orten befanden, teils über die brandenburgischen Landesgrenzen hinweg. Die Maßnahmen mussten dabei konzertiert erfolgen und haben im größeren Umfang Personal gebunden. Sie gingen daher mit einem nicht unerheblichen Planungs- und Vorbereitungsaufwand seitens der Polizeibehörden einher. Dass der Umfang der gesuchten Gegenstände – namentlich: verfahrensbedeutsame Gegenstände, insbesondere die Kunden- und Zulieferliste der C. GmbH – überschaubar war, fällt dabei nicht erheblich aufwandsmindernd ins Gewicht.
(3) Damit hat der Beschluss vom 10.11.2023 durch den Zeitablauf bis zu seinem Vollzug am 19.03.2024 seine rechtfertigende Wirkung nicht verloren, vielmehr war er wirksame Grundlage der Durchsuchung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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