Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 08.05.2024 - 3 NBs 6214 Js 2740/23
Eigener Leitsatz:
Da die Einstellung des Verfahrens nach § 206b StPO einen Freispruch ersetzt, erscheint es angezeigt, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
3 NBs 6214 Js 2740/23
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen eines Vergehens nach § 34 KCanG
hat die 3. kl. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht am 08.05.2024 beschlossen:
1. Der Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 24.04.2024 wird abgeholfen.
2. Die Staatskasse hat über die Kosten des Verfahrens hinaus auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Die Angeklagten hätten - wäre es zu einer Berufungshauptverhandlung gekommen - aus den Gründen des Beschlusses vom 24.04.2024 (Bl. 392 d.A.) freigesprochen werden müssen, woraufhin der Staatskasse neben den Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen gewesen wären. Da die Einstellung des Verfahrens nach § 206b StPO insofern den Freispruch ersetzt, erscheint es angezeigt, hier eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.
Einsender: RA P. Feth, Landstuhl
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