Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 24.04.2025 - 3 NBs 6214 Js 2740/23
Eigener Leitsatz:
Zur Einstellung eines Verfahrens wegen des strafbaren Besitzes lebender Cannabispflanzen aus tatsächlichen Gründen.
3 NBs 6214 Js 2740/23
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vergehens nach § 29 BtMG
hat die 3. kl. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht am 24.04.2024 beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 206b StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Angeklagten haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
3. Der Hauptverhandlungstermin vom 13.01.2025 wird aufgehoben.
Gründe:
Das Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat galt (Anlagen zu § 29 BtMG), wurde geändert. Die Strafbarkeit des Besitzes lebender Cannabispflanzen richtet sich nunmehr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG, wonach nur der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen strafbar ist. Zwar wurden im vorliegenden Fall vier Cannabispflanzen bei den Angeklagten gefunden. Inwiefern sich die Besitzverhältnisse hinsichtlich dieser Cannabispflanzen gestalten, kann jedoch nicht mehr aufgeklärt werden. Zugunsten der Angeklagten muss daher unterstellt werden, dass getrennter Besitz vorlag und keiner der beiden Angeklagten mehr als drei Pflanzen besessen hat. Eine solche Tat ist jedoch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG nicht mehr strafbar, weshalb das Verfahren gemäß § 206b StPO einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Einsender: RA P. Feth, Landstuhl
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