Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Strafbarer Besitz lebender Cannabispflanzen, Einstellung des Verfahrens, tatsächliche Gründe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 24.04.2025 - 3 NBs 6214 Js 2740/23

Eigener Leitsatz:

Zur Einstellung eines Verfahrens wegen des strafbaren Besitzes lebender Cannabispflanzen aus tatsächlichen Gründen.


3 NBs 6214 Js 2740/23

Landgericht Kaiserslautern

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Vergehens nach § 29 BtMG

hat die 3. kl. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Richter am Landgericht am 24.04.2024 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 206b StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Angeklagten haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
3. Der Hauptverhandlungstermin vom 13.01.2025 wird aufgehoben.

Gründe:

Das Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat galt (Anlagen zu § 29 BtMG), wurde geändert. Die Strafbarkeit des Besitzes lebender Cannabispflanzen richtet sich nunmehr nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG, wonach nur der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen strafbar ist. Zwar wurden im vorliegenden Fall vier Cannabispflanzen bei den Angeklagten gefunden. Inwiefern sich die Besitzverhältnisse hinsichtlich dieser Cannabispflanzen gestalten, kann jedoch nicht mehr aufgeklärt werden. Zugunsten der Angeklagten muss daher unterstellt werden, dass getrennter Besitz vorlag und keiner der beiden Angeklagten mehr als drei Pflanzen besessen hat. Eine solche Tat ist jedoch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG nicht mehr strafbar, weshalb das Verfahren gemäß § 206b StPO einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.


Einsender: RA P. Feth, Landstuhl

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".