Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rottweil, Beschl. v. 11.11.2024 - 9 OWi 27 Js 10046/23 (3)
Eigener Leitsatz:
Die Einstellung nach § 205 StPO stellt kein Fall des Ruhens des Verfahrens i.S.v. § 32 OWiG dar, sodass hierdurch keine Verlängerung der Frist nach § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG erfolgt.
Amtsgericht Rottweil
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrs-OWi
hat das Amtsgericht Rottweil durch die Richterin pp. am 11. November 2024 beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. gemäß § 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Verfahren war gem. § 206a StPO einzustellen, da das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG eingetreten ist.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt vorliegend gem. § 33 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 2 Jahre. Die vorgeworfene Tat ereignete sich am 07.10.2022, sodass die absolute Verfolgungsverjährungsfrist mit dem 07.10.2024 abgelaufen ist. Gem. § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung, sobald die Handlung beendet ist, also am Tag der Tat.
Die Einstellung nach § 205 StPO stellt kein Fall des Ruhens des Verfahrens i.S.v. § 32 OWiG, sodass hierdurch keine Verlängerung der Frist nach § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG erfolgte (vgl. Gertler in BeckOK OWiG, § 32, Rn. 21; Krenberger/Krumm, § 32 OWiG Rn. 20). Vielmehr wird der Fall der Einstellung nach § 205 StPO von § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
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