Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.01.2025 - 1 VB 36/22
Eigener Leitsatz:
1. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, namentlich den Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts, folgt. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen und zu prüfen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.
2. Maßgeblich für das Einsichtsrecht des Betroffenen ist nicht der Umstand, ob für das betroffene Messgerät eine „Lebensakte" geführt wird oder ob die bei der Polizeidienststelle für das Gerät möglicherweise vorhandenen Unterlagen so bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob für den vom Einsichtsrecht umfassten Zeitraum, der mit der letzten Eichung vor dem Tattag beginnt und am Tage des Ablaufs der Eichfrist endet, Wartungs- und Reparaturdokumentationen - bei der Verwaltungsbehörde oder der ihr zuarbeitenden Polizeidienststell - vorliegen.
1 VB 36/22
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des pp.
verfahrensbevollmächtigt:
Rechtsanwälte
gegen
a) das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Dezember 2021 - 7 OWi 42 Js 18695/19 - und
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2022 - 4 Rb 13 Ss 197/22 -
hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß § 58 Abs. 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 2025
durch die Richterinnen und Richter
pp.
für Recht erkannt:
Das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Dezember 2021 - 7 OWi 42 Js 18695/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV (faires Verfahren).
Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2022 - 4 Rb 13 Ss 197/22 - wird damit gegenstandslos.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde. Vor und während des gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens begehrte der Beschwerdeführer erfolglos Zugang zu bestimmten Unterlagen und Messdaten des verwendeten Messgeräts PoliScan Speed Ml. Dieses Messsystem speichert Rohmessdaten nicht dauerhaft.
1. Der Beschwerdeführer soll mit seinem Pkw am 2. April 2019 die zulässige Höchst-geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten haben. Mit Bußgeldbescheid vom 2. August 2019 verhängte das Regierungspräsidium Karlsruhe, Zentrale Bußgeldstelle (im Folgenden: Bußgeldbehörde), gegen den Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 80 Euro und setzte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. August 2019 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht.
Nach Erhalt der Akte beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27. August 2019, ihr weitere, nicht bei der Akte befindliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, unter anderem die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe sowie sämtliche vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts. Hierzu teilte die Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 28. August 2019 mit, dass die Übersendung der gesamten Messreihe nicht zulässig sei, da diese weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren sei, und die Polizei in Baden-Württemberg keine Lebensakten führe, so dass eine Vorlage schon aus diesem Grunde unmöglich sei. Am 3. September 2019 erfolgte durch die Bußgeldbehörde die Abgabe nach § 69 Abs. 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft. Nach Widerspruch durch den Beschwerdeführer, da keine Gelegenheit zur Ausnutzung des Rechtsbehelfs gemäß § 62 Abs. 1 OWiG bezüglich der Weigerung der Überlassung weiterer Unterlagen gegeben worden sei, verwies das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurück. Diese übersandte dem von der Verfahrensbevollmächtigten zwischenzeitlich beauftragten Sachverständigenbüro den (einzelnen) Falldatensatz der gegenständlichen Messung nebst Token, Case List und Statistikdatei.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 OWiG die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Zurverfügungstellung der weiteren Unterlagen und führte aus, aus welchem Grund die Verteidigung die einzelnen Unterlagen benötige. Hinsichtlich der Lebensakte wurde darauf hingewiesen, dass generell Einsicht in die vorliegenden Wartungsunterlagen beantragt worden sei. Das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) wies die Bußgeldbehörde mit Beschluss vom 7. November 2019 an, der Verteidigerin des Beschwerdeführers die verkehrsrechtliche Anordnung für die Geschwindigkeitsbeschränkung zu überlassen, und verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen als unbegründet.
2. Nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft und Vorlage der Akte an das Amtsgericht beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 nochmals die Gewährung von Einsicht u. a. in die Falldaten der gesamten Messreihe sowie die vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts. Dies lehnte das Amtsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2020 erneut ab, wogegen die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16. Februar 2020 Beschwerde einlegte. Das Landgericht Ellwangen (Jagst) verwarf mit Beschluss vom 30. März 2020 die Beschwerde als unzulässig, wies in einem obiter dictum allerdings darauf hin, dass es aufgrund der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nahe-liegend erscheine, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2020 nunmehr nachzukommen.
In der Hauptverhandlung am 23. September 2020 stellte der von der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterbevollmächtigte Terminsvertreter einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Tatsache, dass das Messgerät die Rohmessdaten gelöscht habe, und widersprach der Verwertung des Messwerts. Zudem beantragte er erneut die Gewährung von Einsicht in die von der Verteidigung begehrten Messunterlagen und Aussetzung der Hauptverhandlung. Das Amtsgericht wies alle Anträge durch Beschluss zurück und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße von 100 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat.
Der Beschwerdeführer legte Rechtsbeschwerde ein, woraufhin das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 3. August 2021 das amtsgerichtliche Urteil aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwies. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens sei erfolgreich. Die nicht gewährte Einsichtsmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindliche gesamte Messreihe des Messtages an dem fraglichen Messort durch das Amtsgericht sei basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht auf ein faires Ver-fahren nicht vereinbar. Zur Einsichtnahme in Wartungsunterlagen verhält sich der Beschluss nicht.
3. Nach Zurückverweisung wies das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) die Bußgeldbehörde an, die Daten der Messreihe an die Verteidigung oder einen von ihr beauftragten Sachverständigen herauszugeben, dem die Bußgeldbehörde nachkam. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, die Bußgeldbehörde zudem anzuweisen, die vorhandenen Wartungs-, Instand-setzungs- und Eichunterlagen zum Messgerät zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgericht forderte die Bußgeldbehörde zur Stellungnahme, ob die Unterlagen vorlägen, und ggf. Vorlage der Unterlagen auf. Daraufhin übersandte die Bußgeldbehörde ein Schreiben des Polizeipräsidiums Ulm, Verkehrspolizeiinspektion Heidenheim, vom 13. Oktober 2021, in dem mitgeteilt wurde, dass es zu dem Messgerät keine Lebensakte gebe und dass „beim Polizeipräsidium Ulm lediglich zu diesem Gerät eingehende Rechnungen bzw. Eichscheine in Cosware verbucht" würden. Sodann wurden neben den Eich-scheinen für die Eichungen am 30. Oktober 2018 und am 29. September 2019 sechs weitere Dokumente aufgeführt, die für das Jahr 2019 hinterlegt seien. Ferner wurde mitgeteilt, dass Reparaturen an den Blitzgeräten nicht durchgeführt worden seien. Das Schreiben leitete das Gericht an die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers weiter.
Im Hauptverhandlungstermin am 15. Dezember 2021 wurde der Messbeamte als Zeuge vernommen sowie das Schreiben der Verkehrspolizeiinspektion Heidenheim vom 13. Oktober 2021 verlesen. Der Terminsvertreter der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers stellte erneut einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem im Hinblick auf die Tatsache, dass das Mess-gerät die Rohmessdaten gelöscht habe, und widersprach der Verwertung des Mess-werts. Zudem beantragte er mit begründetem schriftlichem Antrag, „vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts, „Lebensakte"/Geräte-akte/Wartungsbuch o.ä., Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, in Cosware und auf sonstige Weise bei dem Polizeipräsidium Ulm hinterlegte Dokumente betreffend das gegenständliche Messgerät" zur Verfügung zu stellen und das Verfahren auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten habe und diese gegebenenfalls durch einen technischen Sachverständigen habe überprüfen können. Das Amtsgericht wies sämtliche Anträge durch Beschluss zurück. Hinsichtlich des Einsichts- und Aussetzungsantrags führte es zur Begründung aus, dass ein An-spruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte nicht bestehe. Sowohl das Regierungspräsidium Karlsruhe als auch die Verkehrspolizeiinspektion Heidenheim hätten bestätigt, dass eine Lebensakte nicht geführt werde. Reparaturen seien laut Stellungnahme des Polizeipräsidiums Ulm und des Zeugen nicht erfolgt.
4. Mit angegriffenem Urteil vom 15. Dezember 2021 verurteilte das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 80 Euro.
Dabei ging das Amtsgericht nach Toleranzabzug von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 107 km/h aus und damit von dem Wert, der auch dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegt worden war. Nachdem das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die konkrete Messung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfolgt sei und auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorlägen, sei eine Nachprüfung der Messung durch einen Sachverständigen nicht an-gezeigt gewesen, so dass der dahingehende Beweisantrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden sei. Insbesondere seien seitens der Verteidigung keine konkreten, den vorliegenden Einzelfall betreffenden Messfehler aufgezeigt worden. Ein Anspruch auf Herausgabe der Roh-messdaten bestehe nicht, da diese von Messgerät nicht gespeichert würden und damit auch bei der Bußgeldbehörde nicht vorlägen. Ein generelles Beweisverwertungsverbot folge daraus nicht. Ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte bestehe nicht. Eine solche werde nicht geführt. Das habe auch das Polizeipräsidium Ulm in der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Erklärung vom 13. Oktober 2021 angegeben. Nach Verlesung der im Schreiben stichpunktartig aufgeführten Rechnungen und Eichscheine zum Messgerät sei in der mündlichen Verhandlung auch die Erklärung des Polizeipräsidiums Ulm verlesen worden, wonach an den Blitzgeräten keine Reparaturen durchgeführt worden seien. Dies bestätige auch die Aussage des Zeugen, dem weder Reparaturen am Messgerät noch sonstige eichrelevante Eingriffe bekannt gewesen seien.
5. Der Beschwerdeführer beantragte am 20. Dezember 2021 die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts und bemühte sich mit Schreiben vom 10. Januar 2022 bei der Verwaltungsbehörde erneut erfolglos um Zurverfügungstellung der begehrten Wartungsunterlagen. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 begründete er das Rechtsmittel und führte aus. dass entgegen der Annahme im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 vorliegend die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft sein dürfe, da im angefochtenen Urteil von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden sei, während im Bußgeldbescheid noch ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats verhängt gewesen sei. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sei daher gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegen. In der Sache begründete der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit. dass durch die Verwertung des Messergebnisses und Anwendung der Grundsätze des standardisierten Verfahrens im Falle des verwendeten Messgeräts, welches Rohmessdaten nicht speichere, die Verteidigung unzulässig beschränkt, ein Beweismittel trotz eines Verwertungsverbots verwendet sowie der Betroffene in dem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Ferner sei durch die Nichtüberlassung der begehrten (und vorhandenen) Messunterlagen und die Nichtaussetzung des Verfahrens der Betroffene im Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt sowie die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden. Auch habe das Amtsgericht durch die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Sollte entgegen seiner Bewertung (nur) der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als statthaft angesehen und das Rechtsmittel als Zulassungsantrag behandelt werden, sei die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes umfasse die Garantie rechtlichen Gehörs auch. dass ein Betroffener im Falle eines standardisierten Messverfahrens vor Gericht konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen könne. Durch die Nichtüberlassung von Messunterlagen werde dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen. sich zur Richtigkeit der Messung Gehör beim Gericht zu verschaffen. Jedenfalls sei unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gerechtfertigt.
6. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2022, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der als Rechts-beschwerde bezeichnete Antrag sei als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde statthaft und im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde sei nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG eröffnet, da der Betroffene durch den Wegfall des Fahrverbots nicht beschwert sei. Hinreichende Zulassungsgründe im Sinne des § 80 OWiG seien jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Ablehnung der Beweisanträge sei weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Andere (gegebenenfalls verletzte) Verfahrensgrundsätze, so auch jener des fairen Verfahrens, seien einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleich-gestellt und könnten daher mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden. Für eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sei kein Raum. Das rechtliche Gehör könne bei der Zurückweisung von Beweisanträgen erst dann verletzt sein, wenn der Beweisantrag nicht erörtert oder ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung willkürlich abgelehnt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe das Gericht die Beweisanträge gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, weil nach Überzeugung des Gerichts die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei und die „Lebensakte" des Messgeräts nicht existiere und auch nicht erforderlich sei. Konsequenterweise habe das Gericht daher, nachdem alle bei der Verwaltungsbehörde vorhandenen Unterlagen vorgelegt worden seien, auch die Aussetzungsanträge zu-rückgewiesen. Es sei ferner nicht geboten, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) zuzulassen. Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig seien, würden auch in der Begründung des Rechtsmittels nicht aufgezeigt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei insbesondere geklärt, dass es sich bei dem hier verwendeten Messgerät um ein sog. standardisiertes Messverfahren handele.
Der Beschwerdeführer nahm hierzu nochmals mit Schriftsatz vom 1. April 2022 Stellung und verwies auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken und Zwei-brücken, nach denen auch bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro bei Nichtzugänglichmachung von Messdaten die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens zuzulassen sei. Sollte beabsichtigt sein, von diesen Entscheidungen abzuweichen, werde eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG beantragt.
7. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. April 2022, der dem Beschwerdeführer und seiner Verfahrensbevollmächtigten jeweils am 8. April 2022 zuging, verwarf das Ober-landesgericht Stuttgart den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Das Rechtsmittel sei als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aus-zulegen. Aus den genannten Gründen der Generalstaatsanwaltschaft bestehe ein Zulassungsgrund jedoch nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folge, werde der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die bloße Nicht-überlassung von nicht bei der Akte befindlichen Messunterlagen und Messdaten nicht als verletzt angesehen. Auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs berühre die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht. Durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht seiner Überzeugungsbildung gerade nicht zugrunde gelegt habe, werde ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör daher nicht begründet. Da die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Bundesverfassungsgericht verbindlich geklärt sei, gäben davon abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes keine Veranlassung zu einer Divergenzvorlage gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG. Auch sei nicht geboten, die Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren analog § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Dies sei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Gesetzgeber ausdrücklich nicht gleichgestellt worden. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sei nicht geboten, nach-dem der Senat die Frage, ob das Gebot des fairen Verfahrens es erfordere, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger eines Betroffenen oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stelle, die erforderlich seien, um Betroffenen zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mithilfe eines Sachverständigen zu überprüfen, und ob darunter auch die von dem betreffenden Messgerät am Messtag und Messort generierte Messreihe falle, mit Beschluss vom 3. August 2021 geklärt habe.
8. Eine Anhörungsrüge wurde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht erhoben.
Mit seiner am 9. Mai 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungs-beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Ver-fahren (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG), des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
1. Der Beschwerdeführer habe vorliegend einen Anspruch auf Überlassung der von ihm begehrten, nicht bei der Bußgeldakte befindlichen (Wartungs-)Unterlagen zum Messgerät gehabt, so dass das Amtsgericht ohne Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren den Einsichtsantrag nicht habe ablehnen sowie kein Urteil habe sprechen dürfen, bevor dem Beschwerdeführer die Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Das Oberlandesgericht habe aufgrund der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls die Reichweite des Grundrechts verkannt. In Bezug auf die Verteidigungsrechte bei Messverfahren im Straßenverkehr habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen habe, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könne. Hierzu gehöre auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt worden seien und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet werde. Die vom Bundesverfassungsgericht an eine Einsichtnahme in Beweismittel außerhalb der Akte aufgestellten Voraussetzungen seien vorliegend gegeben gewesen. Es liege eine ausreichend konkrete Benennung der begehrten Unterlagen vor. Unterlagen zu Wartungen oder Reparaturen an Messgeräten im Straßenverkehr stünden auch in ausreichendem Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf und wiesen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung auf.
Während die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht wiederholt pauschal behauptet hätten, es existiere keine Lebensakte, folge aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Ulm, Verkehrspolizeiinspektion Heidenheim, dass alleine für das Jahr 2019 verschiedene Arbeiten an dem Gerät vorgenommen und hierzu verschiedene Berichte und Rechnungen dokumentiert seien. Soweit das Amtsgericht ausgeführt habe, die in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 stichpunktartig aufgeführten Dokumente seien verlesen worden, sei dies jedenfalls missverständlich formuliert, da tatsächlich lediglich die Auflistung selbst verlesen worden sei. Die gelisteten Dokumente selbst hätten sich nicht bei der Gerichtsakte befunden.
2. In der Nichtspeicherung von Rohmessdaten liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Bestehe dem Grunde nach ein Einsichtsrecht in die (Roh-)Messdaten, würden im Falle der Vernichtung solcher Beweismittel - ob durch das Messgerät selbst oder einen späteren händischen Eingriff des Messbeamten oder der Verwaltungsbehörde - notwendige Verteidigungsrechte unterlaufen und der Grundsatz der Waffengleichheit konterkariert. Zu Unrecht habe das Amtsgericht das (Geschwindigkeits-)Messergebnis - als in einem standardisierten Verfahren gewonnen - gegen den Beschwerdeführer verwendet, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, Einsicht in die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung zu deren Überprüfung zu nehmen, und damit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Durch den die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts werde diese Rechtsverletzung vertieft.
3. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe den Beschwerdeführer des Weiteren in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es in Bezug auf sein Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG nicht angewandt und somit nicht die Rechtsbeschwerde, sondern nur den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als statthaft angesehen habe. Es sei eine unzumutbare Zugangserschwerung zur Rechtsbeschwerdeinstanz gegeben. Das Oberlandesgericht habe, obwohl § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG seinem Wortlaut nach anwendbar sei, die Vorschrift nicht angewendet und hierdurch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im Anwendungsbereich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz überschritten.
4. Schließlich habe das Oberlandesgericht Stuttgart gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, indem es eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG unterlassen habe, obwohl es in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abgewichen sei. So sei das Oberlandesgericht Stuttgart davon ausgegangen, dass in der Nichtüberlassung von sich nicht bei der Akte befindlichen Messunterlagen und Messdaten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege, da dessen Schutzbereich nicht eröffnet sei, wohingegen das Saarländische Oberlandesgericht sowie das Oberlandesgericht Celle eine Gehörsverletzung in diesem Fall angenommen hätten. Weiterhin habe das Oberlandesgericht Stuttgart eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bei der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren abgelehnt, wohingegen das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken und das Oberlandesgericht Rostock eine solche angenommen hätten. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe die Pflicht zu einer Divergenzvorlage verneint, da die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Bundesverfassungsgericht verbindlich geklärt sei. Diese Begründung sei nicht vertretbar. Eine Entscheidung zu der Frage, ob die Nichtgewährung von Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen zu einem Messverfahren zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könne, liege weder vom Bundesgerichtshof noch vom Bundesverfassungsgericht vor. In der Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte sowie in der Literatur sei dies umstritten.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg sowie das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg wurden am Verfahren beteiligt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) und des Oberlandesgerichts Stuttgart beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Verstoßes gegen den aus dem Rechtsstaats-prinzip abgeleiteten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV) durch das amtsgerichtliche Urteil aufgrund der versagten Einsicht in die Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts zulässig (I.) und begründet (II.). Ob darüber hinaus ein weiterer Verfassungsverstoß anzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben (III.).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Sie wurde mit am 9. Mai 2022, einem Montag, beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg eingegangenem Schriftsatz vom 6. Mai 2022 fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang der verfahrensabschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart am 8. April 2022 eingelegt, § 56 Abs. 2 VerfGHG i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB.
Da eine Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 2 VerfGHG erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zulässig ist, bestimmt in der Regel die Mitteilung der letztinstanzlichen Entscheidung den Beginn der Monatsfrist; das gilt auch, wenn neben der letztinstanzlichen Entscheidung auch Entscheidungen der Vorinstanzen oder vorangegangene Behördenentscheidungen angegriffen werden (vgl. zur gleichlautenden Regelung im BVerfGG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.6.2007 - 1 BvR 1877/01 -, Juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, Juris Rn. 27). Offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe, die nicht zu dem nach § 55 Abs. 2 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehören, sind allerdings nicht geeignet, den Beginn der Monatsfrist hinauszuschieben (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - Juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.6.2018 - 1 BvR 1180/17 -, Juris Rn. 5). Offensichtlich unzulässig und deshalb aussichtslos ist ein Rechtbehelf vor den Fachgerichten aber jeweils nur dann, wenn der Beschwerdeführer aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsbehelfs über dessen Unzulässigkeit und mangelnde Erfolgsaussichten nicht im Ungewissen sein konnte (VerfGH, Beschluss vom 14.8.2022 - 1 VB 10/19 -, Juris Rn. 27; st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.6.2009 - 1 BvR 893/09 -, Juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.2.2009 - 1 BvR 3582/08 -, Rn. 13).
Hiernach begann die einmonatige Frist mit Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn auch wenn das Oberlandesgericht diesen mangels Vorliegens von Zulassungsgründen verworfen hat, ist nicht ersichtlich, dass das eingelegte Rechtsmittel von vornherein aussichtlos war und nicht zu einer Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils und damit einer Korrektur der geltend gemachten Rechtsverletzung durch das Oberlandesgericht hätte führen können. Zwar sah das Oberlandesgericht in der hier in Rede stehenden Nicht-überlassung von nicht bei der Akte befindlichen Messunterlagen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit den Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht als gegeben an. Allerdings ist die obergerichtliche Rechtsprechung insoweit nicht einheitlich (vgl. BeckOK OWiG/Bär, 44. Ed. 1.10.2024, OWiG § 80 Rn. 23a) und andere Oberlandesgerichte (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.7.2023 - SsRs 30/21, Juris sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegte unveröffentlichte Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.2.2021) haben die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen zu-gelassen. Von einer von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels kann daher nicht ausgegangen werden.
2. Auch wahrt die Verfassungsbeschwerde die Anforderungen an die Erschöpfung des Rechtswegs und die materielle Subsidiarität (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Rechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Rechtsverletzung zu verhindern (VerfGH, Urteil vom 16.1.2023 - 1 VB 38/18 -, Juris Rn. 27 m.w.N.).
a) Zwar hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart keine Anhörungsrüge nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO erhoben. Eine solche war jedoch weder zur Rechtswegerschöpfung noch aus Subsidiaritäts-gründen erforderlich, da der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht geltend macht und im Übrigen eine Gehörsverletzung durch dieses auch nicht ersichtlich ist.
b) Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Anforderungen an die materielle Subsidiarität erfüllt, indem er im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens seinen An-spruch auf Informationszugang rechtzeitig und in hinreichendem Maße verfolgt hat. So hat er die Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Wartungsunterlagen bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde beantragt und nach Ablehnung der Herausgabe durch diese einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG gestellt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er sein Einsichtsbegehren beständig weiterverfolgt.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Dezember 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, indem das Amtsgericht diesem die Einsichtnahme in die vorhandenen Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts verweigert hat.
1. Wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Kammerbeschlüssen festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 -, Juris Rn 49 ff.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28.4.2021 - 2 BvR 1451/18 -, Juris Rn. 5, und vom 4.5.2021 - 2 BvR 277/19 und 2 BvR 868/20-, jeweils Juris Rn. 5). Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit Urteil vom 16. Januar 2023 dem angeschlossen (VerfGH, Urteil vom 16.1.2023 - 1 VB 38/18 - Juris Rn. 32-36):
a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 3.6.1969 - 1 BvL 7/68 -, BVerfGE 26, 66, 71, Juris Rn. 22). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 -, Juris Rn. 32 - 35, jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte -ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.1.1983 - 2 11/13. 864/81 -, BVerfGE 63, 45, 61, Juris Rn. 51).
Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18.10.1983 - 2 BvR 462/82 -, BVerfGE 65, 171, 174 f., Juris Rn. 15). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250, 283, Juris Rn. 75). Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert daher „Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30.3.2004 - 2 BvR 1520/01 -, BVerfGE 110, 226, 253, Juris Rn. 103). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.1.1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45, 66, Juris Rn. 63 ff.). Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Beschuldigten genügt ist, ist gleichwohl gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensakten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wird (BVerfG a.a.O., Rn. 65).
Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Bei-ziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Beschuldigte kann so das Gericht, das von sich aus diese Informationen nicht beizieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 68 ff.).
b) Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 -, Juris Rn. 53 f.). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen nachvollziehbar erscheinen. Wenn der Betroffene demnach geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten In-halten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein. Hieraus folgt allerdings kein unbegrenztes Recht auf Zugang zu außerhalb der Akten befindlichen Informationen, vielmehr müssen diese hinreichend konkret benannt sein und einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeiten-vorwurf aufweisen. Entscheidend ist, ob der Betroffene eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (BVerfG a.a.O. Rn. 57).
2. Das Amtsgericht hat vorliegend nicht beachtet, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, vorliegend namentlich den Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts, folgt. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen und zu prüfen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.
Zwar hat das Amtsgericht nach Aufhebung des ersten Urteils und Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. August 2021 aufgrund der ersten Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers und Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe durch die Bußgeldbehörde an die Verteidigung die Bußgeldbehörde ausdrücklich um Stellungnahme zum Vorliegen von Wartungs-/Instandsetzungsunterla-gen gebeten und für den Fall des Vorliegens zur Übermittlung an die Verteidigung angewiesen. Zur Beantwortung dieser Anfrage übersandte die Bußgeldbehörde ein Schreiben des Polizeipräsidiums Ulm vom 13. Oktober 2021, in welchem mitgeteilt wurde, dass keine Lebensakte vorhanden sei und dass „Reparaturen an den Blitzgeräten" nicht durchgeführt worden seien. Allerdings wurden in dem Schreiben neben Eichscheinen sechs weitere Dokumente aufgelistet, die offensichtlich im Zusammenhang mit der Nacheichung des Geräts am 29. September 2019 sowie anderen Arbeiten am Gerät im Jahr 2019 stehen und im Verwaltungssystem „hinterlegt" seien. Eine Einsicht in diese Unterlagen wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerde-führers nicht gewährt. Vielmehr lehnte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2021 den im Hinblick auf die vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen gestellten Einsichts- und Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts nicht bestehe, da eine Lebensakte nicht geführt werde und Reparaturen laut der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Ulm und des Zeugen nicht erfolgt seien. Hierdurch verkannte das Amtsgericht den aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens hergeleiteten Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit dem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß vorhandenen Informationen, auch wenn sich diese außerhalb der Verfahrensakten befinden.
Maßgeblich für das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers ist nicht der Umstand, ob für das betroffene Messgerät eine „Lebensakte" geführt wird oder ob die bei der Polizeidienststelle für das Gerät möglicherweise vorhandenen Unterlagen so bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob für den vom Einsichtsrecht umfassten Zeitraum, der mit der letzten Eichung vor dem Tattag beginnt und am Tage des Ablaufs der Eich-frist endet (VerfGH, Urteil vom 16.1.2023 - 1 VB 38/18 -, Juris Rn. 41), Wartungs- und Reparaturdokumentationen - bei der Verwaltungsbehörde oder der ihr zuarbeitenden Polizeidienststelle (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13.12.2021 - VGH B 46/21 -, Juris Rn. 56) - vorliegen. Denn bei erfolgten Wartungen und Reparaturen des Messgeräts in diesem Zeitraum kann eine - wenn auch bloß theoretische - Aufklärungschance zur eventuellen Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigungen des Messgeräts nicht schlechthin ausgeschlossen werden (VerfGH, a.a.O.; VerfGH RP, a.a.O., Juris Rn. 55f.). Ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidiums Ulm vom 13. Oktober 2021 sind vorliegend solche Unterlagen vorhanden, die vom Einsichtsrecht des Beschwerdeführers umfasst sind und ihm daher hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Unerheblich ist dabei, dass dem in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Messbeamten keine Reparaturen an dem Gerät bekannt waren, da völlig unklar bleibt, auf welchen Zeitraum sich diese Aussage bezieht. Gleiches gilt für die Auskunft in dem genannten Schreiben des Polizeipräsidiums Ulm, dass „Reparaturen an den Blitzgeräten" nicht durchgeführt worden seien, da damit keine Aussage zu den übrigen Be-standteilen des Messgeräts getroffen wurde.
Soweit man schließlich die Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Urteil dahingehend verstehen könnte, dass die „im Schreiben stichpunktartig aufgeführten Rechnungen" in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, was ein Einsichtsrecht - abhängig vom Inhalt der verlesenen Dokumente - möglicherweise entfallen lassen könnte, ist festzustellen, dass dies im Hauptverhandlungsprotokoll keine Stütze findet und sich die fraglichen Unterlagen auch nicht bei der beigezogenen Akte befinden. Eine Verlesung der Unterlagen kann daher - wie auch der Beschwerdeführer vorträgt - nicht erfolgt sein.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV infolge der Nichtherausgabe von vorhandenen Wartungs-/Reparaturunterlagen Erfolg hat und das amtsgerichtliche Urteil deshalb verfassungswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Prüfung der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vorgebrachten Einwände. Selbst wenn diese Rügen durchgreifen würden, wäre dennoch - schon aus Gründen der weiteren Tatsachenaufklärung - eine Zurückverweisung an die erste Instanz angezeigt.
C.
Hiernach ist festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Dezember 2021 - 7 OWi 42 Js 18695/19 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV verletzt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. April 2022, mit dem der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen wurde, wird dadurch gegenstandslos. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 60 Abs. 3 VerfGHG.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
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