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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, mündliche Anordnung, Zulässigkeit, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Regensburg, Beschl. v. 21.01.2025 - 10 Qs 8/25

Eigener Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen für die mündliche Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme.


10 Qs 8/25

Landgericht Regensburg

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen Vergehens nach § 29 BtMG

erlässt das Landgericht Regensburg - 10. Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 21. Januar 2025 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerdeverfahren 10 Qs 8/25 und 10 Qs 9/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 10 Qs 8/25 führt.
2. Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.05.2024 (Az. III Gs 1901/24) rechtswidrig gewesen ist.
3. Auf die sofortige Beschwerde vom 27.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 27.11.2024 wird dieser aufgehoben und der Beschwerdeführerin Herr Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Regensburg leitete am 07.05.2024 gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein.

Anlass für das Ermittlungsverfahren bildete die Zeugenaussage eines Nachbarn der Beschwerdeführerin vom 15.04.2024 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion, der insbesondere von auffälligem Publikumsverkehr in der Wohnung der Beschwerdeführerin berichtete.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 07.05.2024 bei dem Amtsgericht Regensburg - Ermittlungsrichter - mündlich den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses betreffend die Person, die Wohnung und die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin, um dort nach Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien, Vermögenswerte und technische Geräte, welche im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen, zu suchen.

Der Ermittlungsrichter ordnete um 14:16 Uhr mündlich die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an.

Vollzogen wurde die angeordnete Durchsuchung am 06.06.2024 (vgl. BI. 31 d. Akte). Dabei wurde insbesondere eine Plombe mit 0,23 g Heroin und eine weitere Plombe mit 0,18 g Methamfetamin aufgefunden.

Mit Verfügung vom 25.09.2024 (BI. 119-120 d.A.) vermerkte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen und erhob Anklage zum Amtsgericht Regensburg - Strafrichter - wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird Bezug genommen auf die Anklageschrift vom 25.09.2024 (BI. 121-123 d.A.).

Mit Beschluss vom 25.10.2024 ließ das Amtsgericht Regensburg die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete gegen die Beschwerdeführerin das Hauptverfahren. Mit Verfügung vom gleichen Tage bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 27.11.2024. Mit Schriftsatz vom 22.11.2024 (BI. 185-188 d.A.) legte die Beschwerdeführerin durch ihren Wahlverteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.05.2024 ein und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war.

Ihre Beschwerde vom 22.11.2024 begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Anordnung mündlich ergangen sei und es an einer Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen für die Eil-bedürftigkeit fehle. Die Anordnung einer Durchsuchung habe grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Lediglich in Eilfällen (etwa bei drohenden Beweismittelverlust) könne sie auch mündlich erlassen werden. Ein solcher Eilfall sei hier nicht ersichtlich und auch nicht dokumentiert. Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei allerdings, dass das Amtsgericht die Durchsuchung angeordnet hat.

In der Hauptverhandlung vom 27.11.2024 beantragte der Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin nach Verlesung der Anklageschrift und nach einem Rechtsgespräch, zu dessen inhaltlichen Einzelheiten dem Protokoll der Hauptverhandlung nichts weiter zu entnehmen ist (vgl. S. 2 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27.11.2024 = BI. 190 d.A.), seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Das Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2024 zurückgewiesen mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst verteidigen könne. Eine Rauschgiftabhängigkeit alleine reiche hierfür nicht aus (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.11.2024, a.a.O.).

Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin nach Hinzuverbindung einer weiteren Strafsache wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (vgl. BI. 199-200 d.A.).
Das Urteil ist aufgrund der am 29.11.2024 von der Beschwerdeführerin eingelegten Berufung (BI. 201 d.A.) nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 (BI. 202-203 d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage (vgl. zu BI. 202/203) legte die Beschwerdeführerin durch ihren Wahlverteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem eine Bestellung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt worden war.

Die sofortige. Beschwerde begründete sie damit, dass sie aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht in der Lage sei, sich selbst zu. verteidigen. Außerdem sei zum Zeitpunkt des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine höhere Freiheitsstrafe als 9 Monate zu erwarten gewesen. Außerdem liege eine schwierige Rechtslage vor, da unter anderem Fragen der Beweisverwertung schwierig seien.

Mit Beschluss vom 27.11.2024 (Bi. 213 d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 07.05.2024 nicht abgeholfen und dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung nicht stattgegeben.

Mit Verfügung vom 15.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde und die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, ohne dies näher zu begründen. (BI. 215 d.A.)

II.

Sowohl die Beschwerde vom 22.11.2024 (1.) als auch die sofortige Beschwerde vom 27.11.2024 sind erfolgreich (2.)

1. Die Beschwerde vom 22.11.2024 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.05.2024 (Az. III Gs 1901/24) hat Erfolg, da sie zulässig (a) und begründet (b) ist.

a) Die Beschwerde ist zulässig.

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme richtet, ist nach § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf.

Der Umstand, dass die angeordnete Durchsuchung bereits erledigt und damit prozessual überholt ist, hindert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen eine erledigte richterliche Anordnung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichwohl zulässig, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fortbesteht. Dies ist vor allem bei tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen wie etwa einer aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommenen Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 GG) der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014, StB 10/14).

b) Die Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer bloß mündlich ergangenen Durchsuchungsanordnung nicht vorlagen, was zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses führt (aa), auch wenn die Anordnungsvoraussetzungen im Übrigen vorlagen (bb).

aa) Obwohl die StPO dies nicht ausdrücklich vorschreibt, muss eine richterliche Durchsuchungsanordnung - abgesehen von Eilfällen - schriftlich getroffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62). Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft den anordnenden Richter die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00). Darüber hinaus bezweckt das Gebot der umfassenden Begründung des Durchsuchungsbeschlusses die Erleichterung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - StB 26/08).

Ein fernmündlicher Antrag des Staatsanwalts auf Gestattung der Durchsuchung und eine fern-mündliche Gestattung der Durchsuchung durch den Ermittlungsrichter genügen in Eilfällen den formellen Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss im Sinne des § 105 Abs. 1 StPO. Die fernmündliche Einholung der richterlichen Gestattung in Eilfällen ermöglicht eine vorbeugende richterliche Kontrolle und ist daher ein effektiverer Rechtsschutz als die Wahrnehmung der Eilkompetenz mit nachträglicher richterlicher Bestätigung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005 - 1 StR 531/04; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 BvR 2267/06). Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot des effektiven Rechtsschutzes begründet für die Strafverfolgungsbehörden in einem solchen Fall die Pflicht, die tatsächlichen Anhaltspunkte des Durchsuchungsverdachts, die Zielrichtung der Durchsuchung sowie die Umstände, die einen Eilfall begründeten, hinreichend zu dokumentieren (BVerfG Beschluss vom 23.7.2007 - 2 ByR 2267/06).

Für den zu entscheidenden Fall lässt sich der Akte entnehmen, dass die Polizei am 07.05.2024 per E-Mail gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt hat, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung der Beschwerdeführerin zu erwirken und den aus ihrer Sicht gegebenen Anfangsverdacht mit den Angaben des Zeugen pp. begründet hat. Dem Antrag der Polizei ist das Protokoll einer Vernehmung des Zeugen vom 15.04.2024 beigefügt (vgl. BI. 3-10 d.A.).

Der vom sachbearbeitenden Staatsanwalt unter dem 07.05.2024 gefertigte Vermerk (BI. 1-2 d.A.) dokumentiert, dass er dem Ermittlungsrichter den Antrag der Polizei samt Vernehmungsprotokoll per E-Mail übersandte und telefonisch für die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses stellte. Dem Vermerk ist weiter zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sah und in welchem Umfang der kontaktierte Ermittlungsrichter um 14:16 Uhr die Durchsuchung der Wohnung, der Person und der Fahrzeuge der Beschuldigten mündlich anordnete.

Für die Kammer ist anhand der Aktenlage allerdings nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft und auch der Ermittlungsrichter davon abgesehen haben, einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen bzw. zu erlassen. Hierzu verhält sich der genannte Vermerk des sachbearbeitenden Staatsanwalts nicht. Auch drängt sich die Annahme eines Eilfalls nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls auf (vgl. BVerfG, Beschluss vorn 03. 12. 2002 2 BvR 1845/00):

Die Ermittlungsbehörden hatten jedenfalls seit dem 15.04.2024 (Tag der Einvernahme des Zeugen pp. Kenntnis von den den Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin begründenden Tatsachen. Dass am 07.05.2024 die Gefahr eines Beweismittelverlusts durch Erlass eines schriftlichen Beschlusses bestanden hätte, ist nicht erkennbar. Gegen einen Eilfall spricht zudem, dass der mündlich erwirkte Beschluss erst knapp einen Monat (!) später, nämlich am 06.06.2024, vollzogen wurde (vgl. BI. 31 d.A.).

Nachdem ein Eilfall hier nicht feststellbar ist, erweist sich die nur mündliche Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme als formell rechtswidrig.

bb)

Die übrigen Anordnungsvoraussetzungen für den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Beschluss vom 07.05.2024 liegen vor, da im Anordnungszeitpunkt sowohl ein ausreichender Tatverdacht gegeben war als auch die Durchsuchung mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck auch verhältnismäßig war.

Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde lediglich auf die fehlende Schriftform der Anordnung stützt, im. Übrigen gegen den Durchsuchungsbeschluss aber ausdrücklich keine Einwände erhebt (vgl. S. 3 der Beschwerde vom 22.11.2024 = BI. 187 d.A.), sieht die Kammer von einer weitergehenden Begründung ab.

2. Auch die sofortige Beschwerde vom 27.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 27.11.2024 (Az. hat Erfolg, da sie zulässig (a) und begründet (b) ist.

a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die gemäß § 311 Abs. 2 StPO maßgebliche Wochenfrist ist hier gewahrt.

Eine Befugnis zur Abhilfe bestand für das Amtsgericht gemäß § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht.

Das Landgericht ist als Beschwerdegericht auch zur Entscheidung über die sofortige Beschwer
- de berufen, da eine Vorlage der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 27.11.2024 an das Berufungsgericht bisher nicht erfolgt ist. In diesem Falle wäre die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung umzudeuten in einen erneuten Antrag, den das Berufungsgericht zu verbescheiden hätte.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die Rechtslage sich im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse als schwierig im Sinne dieser Vorschrift darstellt und deshalb ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

Zwar findet sich in der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 27.11.2024 keine nähere Erläuterung, weshalb die Beschwerdeführerin von einer schwierigen Rechtslage ausgeht. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.11.2024 und der gegen die mündlich ergangene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts vom 07.05.2024 gerichteten Beschwerde vom 22.11.2024 lässt sich allerdings hinreichend deutlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Verwertungsverbot hinsichtlich der durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 06.06.2024 gewonnenen Erkenntnisse annimmt.

Für die Beurteilung, ob die Rechtslage insoweit schwierig ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen wird ein juristischer Laie - wie die Beschwerdeführerin - nicht beantworten können. Er bedarf daher insbesondere für die Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot Aussicht auf Erfolg hat, die für die Wahl der Verteidigungsstrategie maßgeblich sein kann, der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Hinzu kommt, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten ist (vgl. LG Köln, Beschluss vom 19.07 2016 - 108 Qs 31/16).

Nun erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedenfalls bei mangelhaft begründeten Durchsuchungsanordnungen grundsätzlich kein Verwertungsverbot anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005 - 1 StR 531/04), eher zweifelhaft, dass eine rechtswidrigerweise nur mündlich ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung im Ergebnis zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Nachdem zur Beantwortung dieser Frage unter Zugrundelegung des hypothetischen Ersatzeingriffs zu prüfen ist, ob dem Erlass einer ordnungsgemäßen Durchsuchungsanordnung keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden hätten und die sichergestellten Beweismittel einer Verwertung zugänglich gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 StR 135/07), und zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung und dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung von Verfahrensvorschriften abzuwägen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2016 - 2 StR 25/15), hält die Kammer die Rechtslage nicht für so eindeutig, dass, eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten wäre.

Der ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Regensburg erweist sich daher als rechtsfehlerhaft und war deshalb aufzuheben sowie der Beschwerdeführerin antragsgemäß der bisherige Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen.

Auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin, mit der sie einen Fall der notwendigen Verteidigung begründet, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

IV.

Eine weitere Anfechtung der ergangenen Entscheidungen ist nicht statthaft, § 310 Abs. 2 StPO.


Einsender: RA D. Hölldobler, Regensburg

Anmerkung:


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