Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, beschl. v. 16.11.2022 - 2 Ss 137/22
Leitsatz des Gerichts:
1. Ein ärztliches Attest über die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes enthält die konkludente Erklärung des Arztes, dass eine körperliche Untersuchung der genannten Person stattgefunden hat und ist daher i.d.R. unrichtig, wenn die für die Beurteilung erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.
2. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 Ss 137/22
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Amtsgerichts Uelzen vom 26. April 2022 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht pp. und die Richter am Oberlandesgericht pp. und pp. am 16. November 2022 einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Uelzen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Uelzen hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. April 2022 des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 29 Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Nach den Feststellungen zur Sache stellte der im Tatzeitraum als Kinder- und Jugendarzt tätige Angeklagte in der Zeit vom 1. August 2020 bis zum 5. Mai 2021 insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse aus, die die darin benannten, im Urteil aufgeführten Personen von der durch verschiedene Landes-Verordnungen angeordneten Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreien sollten und die jeweils mit einem Arzt-Stempel versehen und vom Angeklagten unterzeichnet waren. Der Erstellung der Gesundheitszeugnisse lag jeweils keine vorherige Begutachtung oder körperliche Untersuchung der Personen zugrunde, obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass eine solche zuvor durchzuführen gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatten sich die in den 29 Gesundheitszeugnissen aufgeführten Personen zuvor an den Angeklagten mit dem Ziel gewandt, eine entsprechende Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, zu erlangen; sie zeigten die ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach deren Anfertigung durch den Angeklagten in Schulen sowie bei Kontrollen durch die Polizei an öffentlichen Orten vor.
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Angeklagte habe die Erstellung der 29 Gesundheitszeugnisse eingeräumt, indes die Rechtsauffassung vertreten, es handele sich nicht um Gesundheitszeugnisse, weil er in allen 29 Fällen lediglich allgemein die nach seiner Auffassung stets mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhergehende Beschränkung der vitalen Atmungsfunktion dargelegt habe. Zum Inhalt der Gesundheitszeugnisse hat das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte die Gesundheitszeugnisse anfänglich mit „Befreiung“ und bei Kindern und Jugendlichen mit „Fachärztliches Attest“ überschrieben habe; seit einer ihm bekannten Entscheidung des OVG Münster vom 24. September 2020 habe der Angeklagte die im Folgenden ausgestellten Gesundheitszeugnisse mit „Attest“ überschrieben und diesem jeweils eine Anlage beigefügt, die u.a. folgenden Wortlaut hatte: „Die Beschwerden, die von (Name) nachvollziehbar geäußert werden, weisen ohne Zweifel auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Stoffwechsels durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) hin (…).“
Rechtlich hat das Amtsgericht die festgestellten Tathandlungen als Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in 29 Fällen gem. § 278 StGB in der Fassung bis einschließlich zum 23.11.2021 gewertet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 26. April 2022 gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.) Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision hat bereits mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils mit den getroffenen Feststellungen, so dass es eines Eingehens auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 278 StGB in der Fassung bis zum 24. November 2021 nicht.
a) Zwar lässt sich dem amtsgerichtlichen Urteil entnehmen, dass der Angeklagte als Arzt tauglicher Täter des Sonderdelikts war; zudem handelt es sich bei den 29 festgestellten Dokumenten um Gesundheitszeugnisse i.S.v. § 278 StGB a.F., denn Voraussetzung hierfür ist, dass in der betreffenden gesundheitlichen Bescheinigung der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird (vgl. Erb in MüKo zum StGB, 4. Aufl., 2022, § 277 Rd. 2). Gegenstand eines Gesundheitszeugnisses können i.S. der genannten Beschreibung des Gesundheitszustands eines Menschen eine frühere Erkrankung oder Verletzung sowie deren mögliche Folgewirkungen sein, ebenso eine Prognose seiner künftigen gesundheitlichen Entwicklung. Hierunter fallen sowohl die Darstellung relevanter Tatsachen und Symptome als auch deren sachverständige Bewertung (vgl. Erb, a.a.O., § 277 Rd. 2 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass die Bescheinigung eine Diagnose enthält (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2014, 482 m.w.N.). Ärztliche Bestätigungen, ausweislich derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für eine bestimmte Person „aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei“, werden vom Begriff des Gesundheitszeugnisses erfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 2 Ss 58/22 –, juris; LG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 - 2 Qs 36/11 -, juris; LG Frankfurt, NStZ-RR 2021, 282). Hieran gemessen belegen die amtsgerichtlichen Feststellungen tragfähig, dass die entweder mit „Befreiung“, „Attest“ oder Fachärztliches Attest“ überschriebenen und vom Angeklagten hergestellten Dokumente ein Gesundheitszeugnis darstellen.
b) Der Senat kann aber auf Grundlage der knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Inhalt der erstellten Gesundheitszeugnisse nicht beurteilen, ob diese inhaltlich unrichtig sind.
Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn es in einem wesentlichen Punkt den Tatsachen widerspricht (Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Rn. 6), wobei die Unrichtigkeit sich auf den Befund oder auf die Beurteilung beziehen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 1 Ss 24/05 –, juris). Die Unrichtigkeit i.S.v. § 278 aF StGB liegt u.a. bereits dann vor, wenn die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist nach der Rechtsprechung i.d.R. gegeben, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde (vgl. Senat a.a.O.; BGH NStZ-RR, 2007, 343; BGHSt 6, 90; OLG Frankfurt, a.a.O.).
Zwar hat dies der historische Gesetzgeber wohl noch anders gesehen, denn der Gesetzgeber des § 278 StGB, der auf § 257 des preußischen StGB von 1851 zurück geht, hat die Frage, ob die formell falsche Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses tatbestandsmäßig ist, wenn die dort mitgeteilten Tatsachen wahr sind, in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Doktrin verneint (vgl. Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die preußischen Staaten, Teil II, 1852, S. 594 f.). Demgemäß ging auch die Literatur nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs davon aus, dass § 278 StGB ein materiell unrichtiges Gesundheitszeugnis voraussetzt (etwa Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 4. Aufl., 1892, § 278 Anm. 1; Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 5. Aufl., 1908, § 278 Anm. 1).
Im Hinblick auf seinen Schutzzweck hat allerdings die Rechtsprechung schon vor über 80 Jahren den Anwendungsbereich des § 278 StGB ausgeweitet (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 12 Qs 34/22 –, juris). Die Strafnorm solle nämlich die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstelle, sei aber ebenso wertlos, wie dasjenige, das nach erfolgter Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstelle (RG, Urteil vom 25. Juni 1940 – 1 D 762/39, RGSt 74, 229, 231). Die damals begründete Rechtsprechung wurde in der Folgezeit bestätigt und fortgeführt (BGH, Urteil vom 23. April 1954 - 2 StR 120/53, juris Rn. 13; Urteil vom 29. Januar 1957 - 1 StR 333/56, juris Rn. 9; OLG München, Urteil vom 15. Juni 1950 - 2 Ss 37/50, NJW 1950, 796; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 1977 - 2 Ss 146/77, juris Rn. 15 ff.). Sie entspricht auch – wie dargelegt - der derzeit maßgeblichen Auffassung in der Rechtsprechung (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund greift der mit der Revision erhobene Einwand, eine Unrichtigkeit der Gesundheitszeugnisse sei schon deshalb nicht gegeben, weil deren inhaltlicher Erklärungsgehalt den Tatsachen entsprochen habe und nicht falsch sei, nicht durch.
Denn bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden. Dies setzt – ebenso wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht wird daher stets konkludent erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Betroffenen stattgefunden hat (vgl. Senat a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. September 2022, Az.: 2 Ws 217/22; so auch LG Freiburg, aaO). Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben (vgl. Senat a.a.O.; Erb, aaO, § 278 Rn. 4 mwN).
Gemessen an diesen Grundsätzen belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils die inhaltliche Unrichtigkeit der erstellten 29 Gesundheitszeugnisse nicht, denn dem amtsgerichtlichen Urteil ist der Erklärungsinhalt der erstellten Gesundheitszeugnisse nicht hinreichend zu entnehmen.
Die diesbezüglichen Feststellungen erschöpfen sich weitgehend in der Angabe, dass der Erstellung der Gesundheitszeugnisse keine körperliche Untersuchung zugrunde gelegen habe sowie in der Mitteilung der verschiedenen Überschriften der Gesundheitszeugnisse und der Angabe des Wortlautes einer einigen Gesundheitszeugnissen beigefügten Anlage, ohne indes den Erklärungsinhalt der Gesundheitszeugnisse zumindest in zusammenfassender Form wiederzugeben.
Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um dem Senat die Beurteilung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Gesundheitszeugnisse zu ermöglichen. Denn trotz der regelmäßig mit der Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht konkludent abgegebenen Erklärung, dass eine körperliche Untersuchung des Betroffenen stattgefunden hat, kann der Senat vorliegend nicht gänzlich ausschließen, dass aus dem Erklärungsinhalt der Gesundheitszeugnisse insgesamt jeweils deutlich hervorgeht, dass dies gerade nicht der Fall war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der im Urteil mitgeteilten Rechtsauffassung des Angeklagten, der die Meinung vertreten habe, es handele sich nicht um Gesundheitszeugnisse, weil er in allen 29 Fällen lediglich allgemein die nach seiner Auffassung stets mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhergehende Beschränkung der vitalen Atmungsfunktion dargelegt habe. Gerade dieser Umstand lässt die Möglichkeit, dass die Gesundheitszeugnisse lediglich allgemein gehalten waren und nach ihrem Erklärungsinhalt zweifelsfrei zum Ausdruck brachten, dass die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Urteil mitgeteilten, einigen Attesten beigefügten Anlage. Insoweit ist bereits unklar, welchen der 29 Gesundheitszeugnisse die Anlage beigefügt war, denn dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte den von ihm erstellten Gesundheitszeugnissen die Anlage nach der Entscheidung des OVG Münster vom 24. September 2020 beifügte, ohne allerdings darzulegen, wann exakt dem Angeklagten diese Entscheidung zur Kenntnis gelangt war. Unabhängig davon lässt sich auch durch die Lektüre des im Urteil mitgeteilten Wortlautes der Anlage die Möglichkeit einer sich aus Attest und Anlage ergebenden eindeutigen Mitteilung, dass der Erstellung der Befreiung gerade keine körperliche Untersuchung zugrunde lag, nicht ausschließen. Denn der Anlage ist zwar zu entnehmen, dass die jeweilige im Gesundheitszeugnis benannte Person „Beschwerden nachvollziehbar geäußert habe.“. Dies suggeriert jedoch keineswegs eindeutig die Durchführung einer für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderlichen Untersuchung, sondern lässt – wie vom Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter III. auch dargelegt – die Schilderung von Beschwerden per Telefon möglich erscheinen. Der Senat kann mangels Mitteilung des Inhaltes der Atteste auch in diesen Fällen nicht ausschließen, dass sich die alleinige telefonische Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und dem jeweiligen Patienten dem erstellten Gesundheitszeugnis entnehmen lässt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil bereits aufgrund der lückenhaften Feststellungen zur Sache aufzuheben, so dass es eines Eingehens auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen nicht bedurfte. Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Uelzen zurückzuverweisen.
2.) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sofern die erneute Beweisaufnahme ergeben sollte, dass die erstellten 29 Gesundheitszeugnissen inhaltlich unrichtig sind, weil sich aus ihrem Inhalt nicht ergibt, dass keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat, ist unter Zugrundelegung des Inhaltes des amtsgerichtlichen Urteils vom 26. April 2022 eine (erneute) Verurteilung des Angeklagten wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 29 Fällen geboten. Denn die mit der Revision im Rahmen der näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge geltend gemachten weiteren Einwände greifen aus den insoweit zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2022 nicht durch.
Ergänzend hierzu bemerkt der Senat, dass insbesondere die Auffassung, die gegenüber erwachsenen Personen erteilten Befreiungen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, seien nicht zur Vorlage bei Kontrollen durch die Polizei an öffentlichen Orten vorgesehen gewesen, ersichtlich unzutreffend ist. Denn die diesbezügliche Zweckbestimmung des erstellten Gesundheitszeugnisses hat das Amtsgericht explizit festgestellt (vgl. S. 2 UA). Zudem muss die Zweckbestimmung des erstellten Gesundheitszeugnisses nicht vom Täter ausgehen, sondern kann ihm auch von seinem Auftraggeber vorgegeben sein (Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, a.a.O., § 278, Rn. 9). So liegt der Fall nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hier, denn die in den Gesundheitszeugnissen aufgeführten Personen hatten sich explizit mit dem alleinigen Ziel des Erhalts einer Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, an den Angeklagten gewandt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass die erstellten Zeugnisse zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt waren.
Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle
Anmerkung:
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