Gericht / Entscheidungsdatum: Durchsuchung, Durchsuchung bei einem unverdächtigen Notar, Umfang des Beschlagnahmeverbotes, Unterlagen nach § 97 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO, Mandatsbeziehung des Berufsgeheimnisträgers nur zur juristischen Person, beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einer juristischen Person
Leitsatz des Gerichts:
1. Das für die geschützten Berufe geltende Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO erfasst nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem Mandanten, wenn dieser der Beschuldigte ist.
2. Wird dem Beschuldigten eine Straftat im Zusammenhang mit der Vertretung einer juristischen Person vorgeworfen, dann unterliegen Beweismittel beim Berufsgeheimnisträger, der (nur) die juristische Person berät oder vertritt, nicht dem Beschlagnahmeverbot.
3. Zeichnet sich aufgrund tatsachenbasierter Anhaltspunkte objektiv ab, dass die juristische Person als Adressatin einer Geldbuße nach § 30 OWiG oder als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO zu beteiligen wäre, befindet sich die juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung und Verteidigungsunterlagen, die auf Veranlassung der und für die juristische Person vom Berufsgeheimnisträger angefertigt wurden, sind beschlagnahmefrei.
4. Täuscht ein Urkundsbeteiligter den Notar anlässlich einer Beurkundung über Tatsachen und bewirkt er dadurch eine falsche Beurkundung im Sinne des § 271 StGB sind die Urschrift sowie Abschriften und Ausfertigungen der Urkunden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht beschlagnahmefrei. Gleiches gilt für durch den Notar gefertigte Kopien gefälschter und bei der Beurkundung vorgelegter Personaldokumente.
5. § 97 StPO stellt nach § 160a Abs. 5 StPO eine Spezialregelung für Beschlagnahmen dar, die § 160a StPO grundsätzlich verdrängt. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern ist danach allein an § 97 StPO zu messen.
6. Nichtverdächtigen Betroffenen, insbesondere Berufsgeheimnisträgern, ist zumindest vor der Vollstreckung der Durchsuchung in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben.
In pp.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer P. J. und Dr. T. G. vom 14.03.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.12.2023, 59 Gs 14200/23, wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
A.
1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt u. a. gegen die Beschuldigten SA C. und M. S. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und – hinsichtlich M. S. – auch der Urkundenfälschung.
Ausweislich Eintragung im Handelsregister soll ersterer spätestens seit 17.03.2022 Geschäftsführer der unter HR B [...] im Handelsregister bei dem Amtsgericht Nürnberg eingetragenen D. GmbH gewesen sein. M. S. soll deren faktischer Geschäftsführer gewesen sein. Die D. GmbH soll im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.05.2023 Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen unter Ausweisung von Umsatzsteuer ausgestellt haben. Die genannten Beschuldigten sollen der Verpflichtung, für die D. GmbH bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, nicht nachgekommen sein und auf diese Weise Umsatzsteuer verkürzt haben. Von Konten der D. GmbH bei der [...] SAS sollen Überweisungen mit dem Verwendungszweck „im Auftrag oder auf Rechnung der G. GmbH“ auf Konten verschiedenster Firmen im europäischen Ausland geleistet worden sein. Gegen M. S. besteht der Verdacht, er habe – u. a. anlässlich der Eröffnung eines Kontos am 25.11.2022 für die D. GmbH bei der [...] SAS – die Fälschung eines Reisepasses verwendet, welcher auf den Namen des SA C. ausgestellt gewesen sein, aber sein eigenes Lichtbild gezeigt haben soll. Dieser Reisepass wurde bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des M. S. aufgefunden (Bl. 591).
2. Unter dem 10.05.2023 (Bl. 591 bis 592) regte das Hauptzollamt N. bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an, u. a. die Beschwerdeführer um Übersendung der Lichtbilddokumente zu bitten, mit welchen sich anlässlich notwendiger notarieller Beurkundungen in Bezug auf die D. GmbH anwesende Beteiligte bei den Beschwerdeführern ausgewiesen haben könnten.
3. Mit Verfügung vom 16.05.2023 (Bl. 600) stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zwei entsprechende Herausgabeersuchen an die Beschwerdeführer. Es wurde um Übersendung sämtlicher Kopien von Ausweis- und/oder Lichtbilddokumenten gebeten, mit denen sich Personen für die D. GmbH im Rahmen von Beurkundungen, Beglaubigungen, Handelsregisteranmeldungen in dem Notariat der Beschwerdeführer ausgewiesen hätten, beispielsweise bei Firmengründung, Geschäftsführerwechsel oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Es wurde auch um die Übersendung von Kopien von Ausweis- und/oder Lichtbilddokumenten sonstiger anwesender Personen (beispielsweise Dolmetschern) gebeten. Mit Schreiben vom 28.07.2023 teilte der Beschwerdeführer Dr. G. mit, er könne derzeit aus berufsrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen und Unterlagen übersenden (Bl. 742). Er habe beim zuständigen Ministerium als Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 3 BNotO beantragt. Das Ministerium habe ihm mitgeteilt, dass eine solche Befreiung nicht erteilt werde. Beigefügt war ein Schreiben des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 20.07.2023, in dem Folgendes ausgeführt wird: Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BNotO sei der Notar zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht beziehe sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf alles, was ihm in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sei und werde verfahrensrechtlich durch Beschlagnahmeverbote abgesichert, die eine Beschlagnahme notarieller Urkunden nicht zuließen. Diese umfassende notarielle Verschwiegenheitspflicht bestehe ausnahmslos, also auch gegenüber Gerichten und Behörden wie der Staatsanwaltschaft, soweit nicht eine gesetzliche Mitteilungs- oder Auskunftspflicht einschlägig sei. Eine gesetzliche Herausgabepflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden wie der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bestünde allerdings dann, wenn der herausverlangte Gegenstand – hier die Ablichtungen von Ausweis und/oder Lichtbilddokumenten – durch richterlichen Beschluss gemäß § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO als Beweismittel beschlagnahmt worden wäre, denn dann wäre der verwahrende Notar gemäß § 95 Abs. 1 StPO gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet. Die Herausgabepflicht bestünde trotz des Beschlagnahmeverbots aus § 97 Abs. 1 StPO, weil der Notar auf die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung vertrauen und davon ausgehen dürfe, dass eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliege. Vorliegend sei lediglich das Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ergangen, eine förmliche und richterlich angeordnete Beschlagnahme im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO liege nicht vor. Da insoweit keine gesetzliche Offenbarungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bestehe, verbleibe es bei der notariellen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 1 BNotO.
4. Mit Verfügung vom 05.12.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den Erlass des gegenständlichen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Nürnberg (Bl. 883), der am 06.12.2023 unter dem Geschäftszeichen 59 Gs 14200/23 erging (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 18-23).
a) Ausweislich des Inhaltes des angefochtenen Beschlusses wurden die zu suchenden Gegenstände wie folgt bezeichnet:
- alle dort befindlichen Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente sowie Kopien der Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente, mit denen sich Personen für die Firma D. GmbH, HRB [...] des Amtsgerichts Nürnberg (vormals HRB [...] des Amtsgerichts Jena), im Rahmen von Beurkundungen, Beglaubigungen, Handelsregisteranmeldungen gegenüber dem Notar/dem Notariat ausgewiesen haben, bspw. bei Firmengründung, Geschäftsführerwechsel oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen
- alle dort befindlichen Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente sowie Kopien der Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente, mit denen sich Personen für die Firma G. GmbH, HRB [...] des Amtsgerichts Charlottenburg (vormals HRB [...] des Amtsgerichts Jena), im Rahmen von Beurkundungen, Beglaubigungen, Handelsregisteranmeldungen gegenüber dem Notar/dem Notariat ausgewiesen haben, bspw. bei Firmengründung, Geschäftsführerwechsel oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen
- alle dort befindlichen Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente sowie Kopien der Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente, mit denen sich sonstige bei den vorgenannten Beurkundungen anwesende Personen (bspw. Dolmetscher) gegenüber dem Notar/dem Notariat ausgewiesen haben
- Kommunikation vor und nach den vorgenannten Beurkundungsterminen zwischen dem Notar/Notariat und den Vertretern der Firma D. GmbH und der Firma G. GmbH über die Geschäftsanbahnung, bspw. Terminabsprachen, sowie die Zahlung der Kosten der Beurkundung
- Kontoumsätze und Buchhaltungsdaten, aus denen sich die Zahlungsweise und der Zahlende der Notarkosten für die vorgenannten Beurkundungen ergibt
- Kommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Datenspeicher aller Art, welche oben genannte Unterlagen und Informationen in elektronischer Form enthalten können. Das gilt unabhängig davon, wie die Daten auf diesen gespeichert sind oder waren; außerdem Passwörter, Zugangsdaten und Verschlüsselungsinformationen zu diesen Daten bzw. Datenträgern sowie die zur Sicherung, Lesbarmachung und Auswertung der Daten erforderliche Hard- und Software, insbesondere Mobiltelefone, Tablets, Laptops und PCs, CDs/DVDs, USB-Sticks, externe Festplatten und SDKarten.
Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eröffnet, die angeordneten Maßnahmen abzuwenden durch sofortige, erschöpfende und verbindliche Auskunft
- über die Identifizierung der anwesenden Personen im Rahmen der Beurkundungsvorgänge,
- über alle dort vorhandenen Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente bzw. Kopien solcher betreffend die vorgenannten Beurkundungsvorgänge,
- über die vorhandene Kommunikation vor und nach den vorgenannten Beurkundungsterminen zwischen dem Notar/Notariat und den Vertretern der Firma D. GmbH und der Firma G. GmbH über die Geschäftsanbahnung, bspw. Terminabsprachen, sowie die Zahlung der Kosten der Beurkundung,
- über die Zahlungsweise und den Zahlenden der Notarkosten für die vorgenannten Beurkundungen sowie durch Herausgabe der
- Ausweis- und/oder Lichtbilddokumente bzw. Kopien solcher betreffend die vorgenannten Beurkundungsvorgänge,
- Kommunikation vor und nach den vorgenannten Beurkundungsterminen zwischen dem Notar/Notariat und den Vertretern der Firma D. GmbH und der Firma G. GmbH über die Geschäftsanbahnung, bspw. Terminabsprachen, sowie die Zahlung der Kosten der Beurkundung
- Belege, Kontoumsätze oder Buchhaltungsdaten, aus denen sich die Zahlungsweise und der Zahlenden der Notarkosten für die vorgenannten Beurkundungen ergibt.
b) Im Rahmen der beabsichtigten Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses am 14.03.2024 ab 09:00 Uhr durch Beamte der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 26-30) wandten sich die Beschwerdeführer mündlich gegen eine Durchsuchung des Notariates. Diese sei rechtswidrig und könne auch die Geheimhaltungspflichten gegenüber anderen Klienten tangieren. Im Übrigen sei ein Beweismittelverlust nicht zu befürchten. Die geforderten Unterlagen unterlägen der Verschwiegenheitsverpflichtung und könnten nicht herausgegeben werden. Der Beschwerdeführer Dr. G. teilte mit, er werde sofort Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss einlegen, die Aussetzung dessen Vollziehung beantragen und um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Die vor Ort anwesenden Beamten der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. nahmen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth auf, welche die Möglichkeit eröffnete, die Beschwerde per E-Mail an ihre Adresse zu senden, von wo eine zeitnahe Entscheidung herbeigeführt werde. Entsprechend dieser Vorgehensweise verfuhren die Beschwerdeführer (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 26-30) zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit unter Verwendung einer nicht näher bekannten E-Mailadresse als Empfängerin und legten überdies am 14.03.2024 per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Ausgeführt wurde, bei den Gegenständen, die von der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung umfasst seien, handele es sich um vom Beschlagnahmeverbot umfasste Gegenstände. Von dem Beschlagnahmeverbot seien alle schriftlichen Mitteilungen zwischen dem im Ermittlungsverfahren Beschuldigten und dem Notar erfasst. Auf die Form der Mitteilung komme es entgegen der Formulierung „schriftliche“ nicht an, so dass insbesondere auch E-Mails oder Sprachnachrichten erfasst seien. Darüber hinaus sei auch bei den Ausweiskopien zu prüfen, ob diese herausgegeben werden dürften, da nach summarischer Prüfung weder ein Herr C. noch ein Herr S aufgetreten seien. Sie hielten die Rechtslage für unklar und sähen somit die Gefahr der Verletzung des Vertrauensverhältnisses der Notare zu ihren Klienten. Zudem wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Notaren als Träger eines öffentlichen Amtes gewährleistet sei, dass die bei ihnen befindlichen Gegenstände greifbar blieben. Im Hinblick darauf, dass die Beamten der Steuerfahndung sich derzeit noch in ihren Räumen befänden, beantragten die Beschwerdeführer eine sofortige Entscheidung und die weitere Vollziehung auszusetzen (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 31-32). Der Beschwerdeführer Dr. G. sagte zu, bei einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses die Unterlagen herauszusuchen (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 30).
c) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitete – wohl – die bei ihr zunächst „elektronisch“ eingegangene Beschwerde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf einem nicht näher bekannten Wege dem Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Nürnberg zu. Dort wurde am 14.03.2024 vor 11:33 Uhr folgende Verfügung getroffen, welche zu dieser Uhrzeit der Staatsanwaltschaft – vorab per Fax – übermittelt wurde.
„1. Gegen d. Beschluss vom 06.12.2023 ist einfache Beschwerde durch die Betroffenen J und G eingelegt worden.
2. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.
3. Frau StAIn GL [...] teilt mit, dass die Beschwerde dort bereits eingegangen ist.
4. Diese Verfügung vorab per Fax [...], sodann Vorgang per BOTEN an die StA Nürnberg-Fürth zur Vorlage der Hauptakte/m am das Beschwerdegericht zur Entscheidung über d. einfache Beschwerde der Betroffenen J. und G., Notare, vom 14.03.2024 gegen d. Beschluss vom 06.12.2023.“
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth teilte den vor Ort anwesenden Beamten der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. daraufhin mündlich mit, es gebe eine Nichtabhilfeentscheidung, welche auch an das Notariat übermittelt worden sei.
d) Die Beschwerdeführer suchten die Unterlagen daraufhin eigenständig heraus. Der Durchsuchungsbericht führt wie folgt aus (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 30):
„Die Beamten erklärten, dass die Mitnahme der Unterklagen (sic) zu (sic) Durchsicht erfolge und hiergegen der Beschwerdeweg offen stünde. Die bereits eingereichte Beschwerde richtet sich nicht nur gegen die Durchsuchung, sondern auch gegen die Mitnahme von Unterlagen, die gegen die Verschwiegenheitspflicht des Notars verstoßen. Die Notare wünschen ausdrücklich zu vermerken, dass sie mit der Mitnahme nicht einverstanden seien.
Die Unterlagen werden nach § § 110 Abs. 2 StPO zur Durchsicht in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag mitgenommen, bis zur gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Unterlagen der Verschwiegenheitspflicht der Notare unterliegen.“
In der „Niederschrift über Ermittlungshandlungen bei Dritten“ ist ausgeführt (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 26-27):
„Die Durchsuchung der in dem Beschluss bezeichneten Räumlichkeiten (Geschäftsräume) wurde durch Herausgabe von Unterlagen abgewendet. Die Unterlagen wurden nach § 110 StPO bis zur richterlichen Entscheidung in einem versiegelten Umschlag mitgenommen.
(…)
Das betroffene Notariat hat gegen die Mitnahme der Sachen beim AG Nürnberg Beschwerde eingereicht & bittet richterliche Entscheidung zur Beschlagnahmefreiheit dieser Sachen.“
Das Sicherstellungsverzeichnis enthält folgende Beschreibung (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 33):
„1 Umschlag A3 versiegelt mit 7 Umschlägen A4 zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth.“
Darüber hinaus wird wie folgt vermerkt (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 34):
„Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden von der Steuerfahndung durch Mitnahme – zur Durchsicht – sichergestellt.
(…)
Ich gebe die im Verzeichnis bezeichneten Beweismittel nicht freiwillig heraus. Über meine Rechte nach § 98 Abs. 2 StPO bin ich belehrt worden.“
Um 13:25 Uhr verließen die Beamten der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. das Notariat (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 26).
5. Aufgrund Verfügung vom 14.03.2024 legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Beschwerde am 20.03.2024 dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung vor. Die im Durchsuchungsbeschluss genannten Unterlagen seien in einem verschlossenen Umschlag übergeben worden. Die Durchsuchung in Form der Durchsicht dauere noch an. Irrelevant sei, ob weder ein Herr C. noch ein Herr S. aufgetreten seien, weil die Existenz der anderweitig aufgefundenen gefälschten Ausweispapiere belege, dass der Beschuldigte S. mit gefälschten Ausweisdokumenten agiere. Nur bei Durchsicht der im Notariat vorgelegten Ausweiskopien könne überprüft werden, ob der Beschuldigte unter einem anderen Namen mit einem weiteren gefälschten Ausweis aufgetreten sei. Bei einem gefälschten Ausweis handele es sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StPO nicht um einen beschlagnahmefreien Gegenstand.
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist. Insbesondere unterliegen die von der Durchsuchung umfassten Gegenstände nicht dem Beschlagnahmeverbot nach §§ 97 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO und die Durchsuchungsmaßnahme war verhältnismäßig.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig.
a) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die ausweislich der Aktenlage – auch wenn sich die insoweit maßgeblichen Schriftstücke nicht bei den Akten befinden – möglicherweise zunächst nur per einfacher E-Mail bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Beschwerde diese Formvorschriften einhielt. Eine per einfacher E-Mail außerhalb des Anwendungsbereiches des § 32a StPO übersandte Beschwerde hätte der Schriftform jedenfalls nicht genügt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. April 2021 – 20 Ws 93/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 Ws 7/21; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – III-4 Ws 241/17; LG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2010 – Qs 47/10; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 306 Rn. 5), auch nicht, wenn eine pdf-Datei mit der Beschwerdeschrift beigefügt gewesen wäre (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 6 Qs 6/23; LG Gießen, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 802 Js 38909/14; anders bei jpg-Datei: LG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 6 Qs 6/23; LG Hechingen, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 3 Qs 45/20). Jedenfalls wahrte der per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangene Beschwerdeschriftsatz die Schriftform.
b) Die Beschwerdeführer verfügen über das notwendige Rechtsschutzinteresse.
aa) Dieses kann nicht mit der Begründung verneint werden, die angegriffene Durchsuchungsanordnung sei am 14.03.2024 nicht vollzogen worden und entfalte wegen der geltenden Halbjahresfrist (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 27 m. w. N.) ohnehin keine eine – zukünftige – Durchsuchung rechtfertigende Kraft mehr. Eine Durchsuchung erfordert das Betreten eines geschützten Raums, das der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen dient und mit einem entsprechenden Augenschein an Personen, Sachen und Spuren verbunden ist. Wird nicht nach Personen, Sachen oder Spuren geforscht, liegt keine Durchsuchung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 5 StR 550/23 m. w. N.; Dürig/Herzog/Scholz/Papier, 104. EL April 2024, GG Art. 13 Rn. 22 m. w. N.). Wie sich aus dem Einsatzprotokoll (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 28-30) ergibt, befanden sich zwar Beamte der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. in den Notariatsräumlichkeiten der Beschwerdeführer, nahmen aber keinerlei Augenschein in dem oben bezeichneten Sinne vor. Es waren vielmehr die Beschwerdeführer selbst, die die Unterlagen heraussuchten. Es wird wie folgt ausgeführt:
„Die Beamten haben die Unterlagen nicht durchgesehen.“
Das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung besteht auch im Falle deren Vollzugs fort (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 41a m. w. N.). Das Verfahren im Stadium der Durchsicht nach § 110 StPO bildet noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 oder § 103 StPO (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19; VerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – StB 59/23; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – StB 21/21; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 – StB 7/03). Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über eine richterliche Bestätigung im Sinne der §§ 110 Abs. 4, 98 Abs. 2 StPO noch vorliegen. Ist dieses nicht der Fall, dann ist auch sie als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1111/08; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – StB 59/23).
bb) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 14.03.2024 ausgeführt, die Durchsuchung in Form der Durchsicht dauere noch an. Die Ausführungen im Einsatzprotokoll der Steuerfahndung bei dem Finanzamt Go. vom 18.03.2024 hinsichtlich ihrer – durch die §§ 404 Satz 2 AO, 110 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht vorgesehenen – Vorgehensweise (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 30)
„Die Unterlagen werden nach § 110 Abs. 2 StPO zur Durchsicht in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag mitgenommen, bis zur gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Unterlagen der Verschwiegenheitspflicht der Notare unterliegen.“
zeigen unter Würdigung der obigen Vorgaben, dass der angefochtene Durchsuchungsbeschluss jedenfalls (noch) die Grundlage für die Durchsicht bilden soll. Weil dem Durchsuchungsbeschluss insoweit – unabhängig von der sonst geltenden Halbjahresfrist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00) – auch noch Rechtswirkung zukommt, ist den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit zuzuerkennen, dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
c) Die Beschwerde richtet sich ausweislich ihres Wortlautes ausschließlich gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.12.2023 (59 Gs 14200/23). Dass die Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. in ihrem Einsatzprotokoll vermerkte (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 30)
„Die bereits eingereichte Beschwerde richtet sich nicht nur gegen die Durchsuchung, sondern auch gegen Mitnahme von Unterlagen, die gegen die Verschwiegenheitspflicht des Notars verstoßen.“
bewirkt nicht, dass Beschwerdegegenstand auch die Maßnahme nach § 110 StPO wäre. Zum einen enthält die Beschwerde hierzu nichts, zum anderen wäre hier zuvor der in den §§ 110 Abs. 4, 98 Abs. 2 StPO vorgesehene Rechtsweg einzuhalten.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren, etwa weil sie erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08).
Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Der für die Anordnung der Durchsuchung gemäß § 103 StPO erforderliche Verdacht einer Straftat war gegeben.
aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 07. September 2006 – 2 BvR 1219/05; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08; BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 8/15; BGH, Beschluss vom 06. Februar 2019 – 3 StR 280/18; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 – StB 10/19). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.
Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Erforderlich ist vielmehr ein sogenannter „greifbarer Verdacht“. Eine „Ausforschungsdurchsuchung“ ist unzulässig: Die Durchsuchung darf „nicht der Ermittlung von Tatsachen“ dienen, die zur „Begründung eines Verdachts erforderlich sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2020 – 2 BvR 3044/09; LG Offenburg, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 3 Qs 129/22; LG Bonn, Beschluss vom 02. September 2010 – 27 Qs-B 7-34/10 Bundeskartellamt-22/10).
bb) Nach dem Zwischenbericht des Hauptzollamts Nürnberg vom 01.12.2022 (Bl. 5-11), dem Verdachtsprüfungsvermerk der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt N.-Süd vom 12.12.2022 (Bl. 26-44), dem Aktenvermerk über den erweiterten Tatverdacht in Sachen Steuerstrafverfahren M. S. der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Nürnberg-Süd vom 19.12.2022 (Bl. 45-76) und der Mitteilung des Hauptzollamts Nürnberg vom 10.05.2023 (Bl. 591-592) besteht gegen den Beschuldigten S der Verdacht der Steuerhinterziehung in einer noch zu ermittelnden Anzahl von Fällen und der Urkundenfälschung gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB in dem im angegriffenen Durchsuchungsbeschluss beschriebenen Sinne.
b) Es lagen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Unterlagen, nämlich insbesondere von den Beschwerdeführern gefertigte Ausweiskopien und von ihnen ausgestellte Rechnungen, in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführer befinden.
aa) Es müssen konkrete Gründe im Zeitpunkt der Anordnung, mithin aus ex ante-Sicht, dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – StB 59/23; BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – StB 40/23; BGH, Beschluss vom 20. April 2023 – StB 5/23; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – StB 6/19; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1978 – StB 51/78).
bb) So liegt es hier bezogen auf die gemäß dem angefochtenen Beschluss zu suchenden Gegenstände. Im Falle der Vornahme von Beurkundungen durch einen Notar entstehen die zu suchenden Unterlagen bzw. sind für die Beteiligten von Relevanz.
Im Rahmen der bereits durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen wurden diverse gefälschte Ausweisdokumente sichergestellt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 GwG ergibt sich die Verpflichtung eines Notars zur vollständigen Anfertigung einer Ausweis- und Passkopie, nachdem vorliegend der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit a) sublit. ee GwG eröffnet ist, da die Durchführung von Geschäften zur Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen betroffen war. Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG). Kennt der Notar den Beteiligten nicht persönlich, hat er sich – u. U. – einen amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen zu lassen (vgl. BeckOGK/Bord, 1.10.2024, BeurkG § 10 Rn. 25 m. w. N.) und hiervon u. U. auch eine Kopie zu fertigen (vgl. Winkler, 21. Aufl. 2023, BeurkG § 10 Rn. 22). Das im Zusammenhang mit einer Beurkundung auch Schriftverkehr zwischen Beteiligten einer Beurkundung und dem Notariat geführt wird und die Gebührenerhebung betroffene Unterlagen entstehen können, liegt nahe.
Bei den Beschwerdeführern wurden Beurkundungen für die D. GmbH vorgenommen (TEA [...] GmbH, Bd. 1, Bl. 67 ff). Ein sichergestelltes gefälschtes Ausweisdokument lautet auf den Namen SA C. und weist das Lichtbild des Beschuldigten M. S. auf. Der Beschuldigte SA C. war Geschäftsführer der D. GmbH. Der Beschuldigte M. S. war verdachtsweise als faktischer Geschäftsführer für die D. GmbH tätig und gab sich im Rahmen von Bekundungen verdachtsweise als SA C. oder andere Personen aus, indem er ein gefälschtes Ausweisdokument vorlegte. Der Beschuldigte A. D. machte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.06.2023 ausführliche Angaben zu einer Beurkundung für die D. GmbH und seiner Bestellung zum Geschäftsführer (TEA [...] GmbH, Bd. 2, Bl. 460 ff.). Er gab insbesondere an, der Beschuldigte S habe alle Papiere erhalten und er selbst habe nur unterschrieben. Bei seiner Abberufung als Geschäftsführer und Bestellung von SA C. als Geschäftsführer sei er nicht anwesend gewesen. Dies erfolgte allerdings bei der Notarin L. (TEA [...] GmbH, Bd. 1, Bl. 84 ff.) und nicht bei den Beschwerdeführern.
Bei den Beschwerdeführern wurden weiter Beurkundungen für die G GmbH durchgeführt (TEA [...] GmbH, Bl. 18, 19). Vom Geschäftskonto der D. GmbH wurden im Zeitraum 29.11.2022 bis 20.06.2023 Zahlungen in Höhe von [...] € an Konten verschiedenster Firmen im europäischen Ausland geleistet. Diese Zahlungen wurden dem Verwendungszweck nach alle im Auftrag oder auf Rechnung der G GmbH geleistet. Die Namen der Zahlungsempfänger deuten auf Händler für exklusive Einrichtungsgegenstände, Leuchten und Stoffe hin. Derartige Umsätze sind mit dem Unternehmensgegenstand der D. GmbH („Vermittlung von Arbeitnehmern (Zeitarbeit)“) nicht vereinbar. Verdachtsweise handelt es sich bei der G GmbH um eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft, deren wahrer Zweck darin besteht, der privaten Anschaffung von Luxusgütern für den Beschuldigten S. und andere Personen zu dienen. Die D. GmbH und die G. GmbH hatten dieselbe Geschäftsanschrift. Verdachtsweise legte der Beschuldigte S. auch bei Beurkundungen betreffend die G. GmbH bei den Beschwerdeführern gefälschte Ausweisdokumente vor. Betreffend die G GmbH erfolgte eine Beurkundung im Notariat des Beschwerdeführers am 21.10.2022 (TEA [...] GmbH, Bl. 219 ff.). Hierbei sollen A. G. und A. M. beteiligt gewesen sein. Ermittlungen ergaben, dass eine Person mit den Personendaten des M. im Personenstandesregister nicht registriert ist (TEA GSM GmbH, Bl. 227) und es sich hierbei verdachtsweise um eine weitere Alias-Personalie des M. S. handelt (Bl. 714). Im Rahmen der Zeugenvernehmung vom 19.04.2023 wurde A G, der hierbei Angaben machte, nicht zu dieser Beurkundung befragt (TEA [...] GmbH, Bl. 164 ff.). Im Verfahren [...] Js [...]/ [...] der Staatsanwaltschaft Berlin schilderte A. G. seinen geschäftlichen Kontakt zu A. M. (TEA [...] GmbH, Bl. 203). Verdachtsweise könnte er aber immer nur geschäftlichen Kontakt mit dem Beschuldigten S. gehabt haben und über seine Identität getäuscht worden sein.
c) Dem Erlass der Durchsuchungsanordnung stand kein Beschlagnahmeverbot entgegen, welches die Unzulässigkeit der Durchsuchungsanordnung zur Folge gehabt hätte.
Unzulässig sind Ermittlungsdurchsuchungen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass nur Beweismittel aufgefunden werden, die nicht der Beschlagnahme unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 BvR 2928/10; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 Qs 2/24; LG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 608 Qs 12/22; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 103 Rn. 7). Umgekehrt ist die Durchsuchung bei den in §§ 52, 53 StPO genannten Personen erlaubt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden werden (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 1 Rn. 7).
Die Bezeichnung der suchenden Beweismittel in dem angefochtenen Beschluss enthält keine Gegenstände, die gemäß § 97 StPO beschlagnahmefrei wären.
aa)
(A) (I) Wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, und nicht bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, und wenn es sich auch nicht um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren (§ 97 Abs. 2 StPO), unterliegen schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO das Zeugnis verweigern dürfen (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO), Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO Genannten erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO), einem Beschlagnahmeverbot.
(II) Hinsichtlich des Begriffs der „Gegenstände (…), die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren“ (§ 97 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StPO) gilt Folgendes:
Hervorgebracht durch eine Straftat sind nur solche Gegenstände, die durch die Tat entstanden sind oder deren jetzige Beschaffenheit auf die Tat zurückzuführen ist, das sind z. B. die gefälschte Urkunde, der betrügerisch erlangte Kaufvertrag oder die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen einer Urkunde in den Fällen des § 271 StGB (vgl. Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 43).
Gebraucht oder bestimmt zur Begehung einer Straftat sind nur solche Gegenstände, die nach dem Täterplan in irgendeiner Phase – dies kann auch die Vorbereitungsphase sein – zu der Tatausführung im weiteren Sinne Verwendung gefunden haben oder Verwendung finden sollten. (vgl. Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 44; Wabnitz/Janovsky/Schmitt WirtschaftsStrafR-HdB/Nickolai, 5. Aufl. 2020, Kap. 26 Rn. 36). Hierunter können z. B. (manipulierte) Buchhaltungsunterlagen und (falsche) Bilanzen, aber auch Urkunden fallen, wenn sie nach dem Täterplan bei der Tatausführung im weiteren Sinne Verwendung gefunden haben oder Verwendung finden sollten, mithin wenn mit ihnen unrichtige Steuererklärungen veranlasst und dadurch Steuervergehen begangen wurden oder begangen werden sollten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1981 – 1 Ws 7/81, 1 Ws 13/81; LG Aachen, Beschluss vom 16. März 1981 – 15 Qs 9/81; LG Aachen, Beschluss vom 11. Oktober 1984 – 86 Qs 74/84; LG Stuttgart, Beschluss vom 7. November 1975 – IV Qs 363/75; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 60). Verträge über die Gründung von Scheinfirmen zur unzulässigen Gewinnverlagerung ins Ausland sind in diesem Sinne beschlagnahmefähig. Handelt es sich dabei um notariell beurkundete Verträge, ist die Urkunde als solche Beweismittel und nicht nur deren im Einzelfall verwendete Ausfertigung. Deshalb dürfen die beim Notar verbliebene Urschrift (nicht aber dazugehörige Entwürfe und Korrespondenz) wie jede andere noch existierende Ausfertigung beschlagnahmt werden (vgl. Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 44 m. w. N.; Ladiges, DNotZ 2024, 12 (19)). Es ist z. B. denkbar, dass ein Urkundsbeteiligter den Notar über Tatsachen täuscht, dadurch eine unrichtige öffentliche Urkunde hergestellt wird und sich der Urkundsbeteiligte gemäß § 271 StGB wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar macht. Dann sind die Urschrift sowie Abschriften und Ausfertigungen davon durch eine Straftat hervorgebracht und dürfen beschlagnahmt werden. Keinem Beschlagnahmeverbot unterliegen Ausweiskopien, wenn der Vorwurf besteht, ein Urkundsbeteiligter habe sich mit unechten oder gefälschten Ausweisdokumenten ausgewiesen. Zwar wurde nur das Ausweisdokument an sich für die Urkundenfälschung gebraucht, jedoch rührt die Kopie aus einer Straftat her (vgl. Ladiges, DNotZ 2024, 12 (19)). Tritt eine Person gegenüber einem Notar im Rahmen einer Beurkundung für eine GmbH unter Verwendung eines fiktiven Namens auf und legt ein gefälschtes Ausweisdokument vor, erfüllt dieses den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB, weil die notarielle Urkunde eine öffentliche solche ist und der darin genannte (falsche) Name, auf den sich der öffentliche Glaube der Urkunde, also die volle Beweiskraft für und gegen jedermann beziehen, unrichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 274/22).
(B) (I) Das für die geschützten Berufe geltende Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, aber auch aus Nr. 3 StPO, erfasst nach herrschender Meinung nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem Klienten, wenn dieser der Beschuldigte ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 2 BvR 2016/06; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 2 BvR 2211/00; LG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 119 Qs 3 – 10/20; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 KLs 98/16; LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 – II-6 Qs 1/16; LG Bonn, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 27 Qs 2/12; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 608 Qs 18/10; Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 21; KK-StPO/Greven, 9. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 1; HK-GS/Arthur Hartmann, 5. Aufl. 2022, StPO § 97 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, Bearbeiter Köhler, § 97 Rn. 10a; Böttger WirtschaftsStrafR/Rübenstahl, 3. Aufl. 2023, Kap. 18 Rn. 203; Ladiges, DNotZ 2024, 12 (18)). Die – jedenfalls hinsichtlich § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO vertretene – Gegenmeinung (vgl. BeckOK StPO/Gerhold, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 97 Rn. 24 ff.; Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, Werkstand 7. Auflage 2023, Bearbeiter Gercke, § 97 StPO Rn. 31; Park, Durchsuchung, 5. Aufl. 2022, Rn. 618; Lilie-Hutz/Saleh R. Ihwa, NZWiSt 2018, 349; Queling/Bayer, NZWiSt 2016, 417; Gerhold, DStR 2018, 1943 ff.; BeckOK BNotO/Sander, 10. Ed. 1.8.2024, BNotO § 18 Rn. 192) ist mit den zutreffenden Argumenten der herrschenden Meinung abzulehnen. Der BGH hat diese Frage mehrfach offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 – 3 StR 71/97; BGH, Urteil vom 13. November 1997 – 4 StR 404/97), in einem Beschluss vom 8. August 2018 (2 ARs 121/18) allerdings ausgeführt, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO betreffe, wie sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 97 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO ergebe, nur Gegenstände, die im Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dem Mandanten entstanden seien.
Die in diesem Sinne vorgenommene Beschränkung folgt bei § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO zwingend aus dem Wortlaut, der auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten abstellt (“Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen“ (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO) bzw. „über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen“ (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO)). Zwar ist in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO vom Beschuldigten nicht mehr die Rede; dem Regelungszusammenhang der Vorschriften muss aber entnommen werden, dass auch hier ein Bezug zum Vertrauensverhältnis zwischen dem im konkreten Verfahren Beschuldigten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Berufsträger bestehen muss (vgl. Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 21).
Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 (2 BvR 1405/17) überzeugend ausgeführt, die Annahme, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten ein Beschlagnahmeverbot, verletzte Verfassungsrecht nicht. Der Wortlaut der Vorschrift erwähne zwar den „Beschuldigten“ anders als in § 97 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO nicht. Nach dem Regelungszusammenhang von § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StPO müsse jedoch auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO einen Bezug zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Verfahren Beschuldigten voraussetzen. Denn § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO würde den Regelungsgehalt von § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO letztlich vollständig absorbieren und beide Vorschriften obsolet machen, wenn er den Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Gegenstände ausdehnen würde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO Genannten erstrecke. § 97 Abs. 1 StPO habe seinen heutigen Wortlaut durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I S. 735) erhalten. In § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO seien die schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person aufgenommen worden, für die bereits nach dem bisherigen § 97 StPO Beschlagnahmeschutz bestanden habe. Die Einfügung von § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO sei der Gesetzesbegründung zufolge zur Beseitigung der Streitfrage erfolgt, ob die Handakten eines Verteidigers oder Anwalts und die Krankenblätter eines Arztes beschlagnahmt werden dürften. Die Gesetzesbegründung stelle sodann erkennbar einen Zusammenhang zwischen § 97 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO her. Durch die Einfügung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sollten nun „auch sonstige Gegenstände“ dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, soweit sich das Zeugnisverweigerungsrecht darauf erstrecke. Beabsichtigt gewesen sei mithin allein die gegenständliche Erweiterung des bereits dem Grunde nach bestehenden Beschlagnahmeschutzes. Ein strikter Gleichlauf von Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot sei nach dem oben Ausgeführten vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Dem Interesse jedes Mandanten am Schutz der einem Berufsgeheimnisträger anvertrauten Informationen stünden das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung und das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gegenüber. Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote stellten Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit dar und trügen die Gefahr in sich, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auf mangelhafter Tatsachengrundlage treffen müssten. Sie beschnitten die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung und minderten damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezwecke. Die Begründung und Erweiterung solcher Rechte und Verbote bedürften daher stets einer Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand habe. Eine Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der ein Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis generell nicht vorausgesetzt werde, würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen. Sie wären bei unverdächtigen Berufsgeheimnisträgern nur noch dann gestattet, wenn sie von vornherein auf die Gewinnung von Gegenständen gerichtet wären, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erstrecke. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden. Stichhaltige Verdachtsmomente für ein missbräuchliches Verhalten, die den Beschlagnahmeschutz gegebenenfalls entfallen lassen würden, dürften in solchen Fällen von den Ermittlungsbehörden nur schwer darzulegen sein.
(II) Ist die „anvertrauende Person“ eine juristische solche, gilt demnach Folgendes:
Formal betrachtet scheidet ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Unterlagen einer juristischen Person aus, wenn nicht diese, sondern ihr gesetzlicher Vertreter Beschuldigter ist, weil das durch § 97 StPO geschützte Vertrauensverhältnis nur zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der juristischen Person, nicht aber zu ihrem Geschäftsführer (und Beschuldigten) besteht. Wird dem Beschuldigten eine Straftat im Zusammenhang mit der Vertretung einer juristischen Person vorgeworfen, dann unterliegen Beweismittel beim Berufsgeheimnisträger, der die juristische Person berät oder vertritt, nicht dem Beschlagnahmeverbot, weil nicht die juristische Person, sondern deren Vertreter Beschuldigter ist, und sich das Vertrauensverhältnis zur juristischen Person nicht auf deren Geschäftsführer (und Beschuldigten) erstreckt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Straftaten „im Interesse“ der Gesellschaft begangen hat und sich deshalb nach § 14 StGB zu verantworten hat, da die Rechtsordnung ein Interesse einer juristischen Person an strafbaren Handlungen zu ihren Gunsten nicht akzeptieren kann (Wabnitz/Janovsky WirtschaftsStrafR-HdB, 5. Auflage 2020, Bearbeiter Nickolai, Kap. 26 Rn. 56, 59).
Die rechtliche Eigenständigkeit der Vertragspartnerin d. Zeugnisverweigerungsberechtigten als juristischer Person darf auch im gegenständlichen Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden. Das Interesse der Vertreter von juristischen Personen und das Interesse der vertretenen juristischen Person können sich einerseits entsprechen, andererseits sich aber auch diametral entgegenstehen (dies gilt insbesondere bei Straftaten zu Lasten der Gesellschaft). Die Rechtsordnung geht nicht von einem schützenswerten Interesse der juristischen Person an strafbaren Handlungen zu ihren Gunsten oder in ihrem Interesse aus, weswegen sich das gem. § 97 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und juristischer Person nicht auf deren Organe erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 2 BvR 2211/00; Wabnitz/Janovsky WirtschaftsStrafR-HdB, 5. Auflage 2020, Bearbeiter Nickolai, Kap. 26 Rn. 59).
(III) Auch die juristische Person kann sich allerdings in dieser Konstellation in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befinden. Erörtert wird diese Konstellation insbesondere bei der Frage der Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen (§ 148 StPO), die auf Veranlassung der und für die juristische Person von Berufsgeheimnisträgern angefertigt wurden (insbesondere Compliance-Unterlagen im Unternehmen; Internal Investigation). § 148 StPO findet auf Unternehmen als Nebenbeteiligte im Strafverfahren entsprechende Anwendung, sofern ihnen Einziehung oder eine Geldbuße nach § 30 OWiG drohen. Unter diesen Voraussetzungen werden sie ähnlich wie Beschuldigte behandelt; sie dürfen sich daher zur Abwehr der wirtschaftlich häufig bedrohlichen Rechtsfolgen in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsanwalts bedienen. Ist ein Unternehmen in die beschuldigtenähnliche Stellung eines Nebenbeteiligten eingerückt, genießt der Schriftverkehr zwischen ihm und dem gewählten Rechtsanwalt gemäß § 148 Abs. 1 StPO Beschlagnahmefreiheit (vgl. Schneider, NStZ 2016, 309 (311)). Ab wann ein Unternehmen in die Beschlagnahmeschutz vermittelnde beschuldigtenähnliche Rechtsstellung nach § 148 Abs. 1 StPO einrückt, wird in der Phase des Ermittlungsverfahrens uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es sei ausreichend, dass sich eine Nebenbeteiligung des Unternehmens nach Einleitung des Verfahrens aufgrund tatsachenbasierter Anhaltspunkte objektiv abzeichnet, sofern sie eine Einziehungs- oder Verfallsanordnung beziehungsweise eine Verbandsgeldbuße als möglich erscheinen lassen (vgl. Schneider, NStZ 2016, 309 (311)). Dieser Meinung hat sich auch das BVerfG angeschlossen, wenn formuliert wird, die Forderung danach, dass sich die Einleitung eines Verfahrens gegen die juristische Person objektiv abzeichne, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die juristische Person als Adressatin einer Verbandsgeldbuße oder als Einziehungsbeteiligte in Betracht komme, knüpfe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an die Voraussetzungen der Anhörungspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. an (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17). Andere sind der Meinung, es sei bereits ausreichend, dass bekannt gewordene Missstände strafrechtliche Relevanz aufwiesen und sich das Unternehmen auch aus diesem Grunde an den Berufsgeheimnisträger wende, wobei der von Seiten des Mitarbeiters begangene Verstoß zugleich eine Pflichtverletzung des Unternehmens belege oder die „Früchte“ der Tat dem Unternehmen zugutegekommen seien, bzw. der Regelverstoß ein Fehlverhalten nahelegen müsse, das dem Unternehmen – unabhängig von der Einleitung staatlicher Ermittlungen – zugerechnet werden könne (vgl. in diesem Sinne mit verschiedenen Nuancen: Klengel/Buchert, NStZ 2016, 383(386); Frank/Vogel, NStZ 2017, 313(320); Jahn/Kirsch, NZWiSt 2013, 21(30); van Wijngaarden/Egler, NJW 2013, 3549(3553); Krug/Skoupil, NJW 2017, 2374(2379)). Enger gesehen wird verlangt, es bedürfe der Verfügung der Beteiligung der juristischen Person am Ermittlungsverfahren (vgl. Wimmer, NZWiSt 2017, 252 (253)).
bb) Unter Würdigung dieser Vorgaben stand dem Erlass der Durchsuchungsanordnung kein Beschlagnahmeverbot entgegen.
(A) Dieses gilt nicht bereits deshalb, weil „die Unterlagen (…) mit der Tätigkeit eines Notars im eigentlichen Sinne, auf die sich das Beschlagnahmeverbot der §§ 97 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO erstreckt, nichts zu tun“ hätten, wie der angefochtene Beschluss meint. Diese Annahme wäre zutreffend, wenn die zu suchenden Gegenstände im Rahmen einer berufsfremden Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers entstanden wären (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 37). So liegt es hier bei den im angefochtenen Beschluss aufgeführten Gegenständen aber nicht, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit notarieller Tätigkeit stehen. Die im angefochtenen Beschluss zitierte Erwägung wurde – auch durch die Kammer – in dem Fall für zutreffend erachtet, in dem ein Steuerberater ausschließlich damit beauftragt war, die Bücher für seinen Mandanten zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, was mit steuerberatender Tätigkeit im eigentlichen Sinne nichts zu tun habe. Angesichts des Wortlautes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG ist dieser rechtliche Ansatz jedoch nicht zutreffend.
(B) Die nach dem angefochtenen Beschluss zu suchenden und erwartbaren Gegenstände entstammen nicht einem Vertrauensverhältnis zwischen einem der o. g. Beschuldigten und den Beschwerdeführern, sondern vielmehr jenem zwischen der D. GmbH bzw. der G GmbH einerseits und den Beschwerdeführern andererseits. Als schriftliche Mitteilungen nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO oder Aufzeichnungen nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO sind solche zu verstehen, die das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den vorgenannten Gesellschaften betreffen; Mitteilungen stammen der Sache nach von diesen und nicht von den o. g. Beschuldigten. Für § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO gilt dieses nach den obigen Vorgaben entsprechend.
Berücksichtigt wurde hierbei, dass Notare „als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (…) für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern (…) bestellt“ sind (§ 1 BNotO) und dass diese Tätigkeiten des Notars als Erfüllung staatlicher Aufgaben verstanden werden, woraus zugleich der Schluss gezogen wird, dass der Notar immer hoheitlich und nicht etwa privatrechtlich tätig wird (vgl. Frenz/Miermeister/Frenz, 6. Aufl. 2024, BNotO § 1 Rn. 18, 21). Die notarielle Rechtsbetreuung ist nicht als eine neben der eigentlichen Amtstätigkeit ausgeübte bloße „Rechtskundigentätigkeit“ zu behandeln, die der Notar durch privatrechtlichen Dienstvertrag übernimmt, sondern als Amtstätigkeit, die nicht Gegenstand vertraglicher Bindungen sein kann (vgl. BeckOK BNotO/Eschwey, 10. Ed. 1.8.2024, BNotO § 1 Rn. 9). Diese ausgeübte hoheitliche Tätigkeit ändert nichts daran, dass sie im Verhältnis zu den Gesellschaften D. GmbH bzw. der G GmbH und nicht in jenem zu den o. g. Beschuldigten ausgeübt wird.
Aus dem Umstand, dass die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft als solche nicht besteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), sie sich vielmehr vor dem formgültigen Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Vorgründungsstadium (als GbR oder – wie hier – OHG im Falle des Betriebs eines Handelsgewerbes) befindet und weiter danach bis zu Eintragung als Vorgesellschaft besteht, ergibt sich hier auch für Unterlagen, die die Gründung der Gesellschaften betreffen, nichts anderes. Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 105 Abs. 2 HGB in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung). Sie ist eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB). Soweit sie in der Gründungsphase vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstanden wären, entstammten die nach dem angefochtenen Beschluss zu suchenden und erwartbaren Gegenstände zwischen den als OHG anzusehenen Vorgründungsgesellschaften einerseits und den Beschwerdeführern andererseits, nicht aber einem solchen zu den o. g. Beschuldigten.
(C) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 14.03.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass einer Beschlagnahmefreiheit – zumindest teilweise – auch § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegensteht. Dieses gilt zum einen nach den obigen Vorgaben für im Notariat gefertigte anlässlich von Beurkundungsvorgängen gefertigte Kopien gefälschter Ausweisdokumente, weil diese aus dem Gebrauchmachen unechter Urkunden (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) bei den Beschwerdeführern herrührten. Der angefochtene Beschluss nennt zwar als zu suchende Gegenstände die für die D. GmbH bzw. die G GmbH – unter Falschpersonalien – beurkundeten und dem § 271 StGB unterfallenden notariellen Urkunden nicht. Diese wären aber ebenfalls nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht beschlagnahmefrei.
(D) Ein aus § 97 Abs. 1 StPO abzuleitendes Beschlagnahmeverbot mit der Erwägung, es bestehe gleichwohl das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern als Berufsgeheimnisträgern und den juristischen Personen D. GmbH bzw. G GmbH in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung, oder nach dem gleichen Grundansatz ein solches aus § 148 StPO, ist nicht gegeben. Entsprechend dem – auch durch die Kammer präferierten – Grundansatz, dass sich die Einleitung eines Verfahrens gegen die juristische Person objektiv abzeichnen muss weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die juristische Person – hier die D bzw. G GmbH – als Adressatin einer Verbandsgeldbuße oder als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, wäre eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung in diesem Sinne zwar noch zu bejahen, weil angesichts der erhobenen Vorwürfe zumindest bei der D. GmbH eine Einziehung von Wertersatz im Hinblick auf ersparte Steuern (§§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c Satz 1 StGB) naheliegen könnte. Betroffen sind aber keine Verteidigungsunterlagen (§ 148 StPO) in dem durch Rechtsprechung und Literatur beschriebenen Sinne und keine Unterlagen im Sinne der Nrn. 1 bis 3 des § 97 Abs. 1 StPO, die im Verhältnis zwischen bspw. einem Rechtsanwalt oder Steuerberater einerseits und der D. GmbH bzw. G GmbH andererseits entstanden wären, und die sich mit deren Verteidigung befassen würden.
(E) Die unter verfassungskonformer Auslegung des § 97 StPO erfolgende Annahme eines nicht ausdrücklich geregelten Beschlagnahmeverbotes ist nicht gerechtfertigt. Es sind keine das Strafverfolgungsinteresse eindeutig überwiegenden Geheimhaltungsinteressen ersichtlich.
d) Die angeordnete Durchsuchung ist verhältnismäßig.
aa) (A) Die Durchsuchung muss nicht nur hinsichtlich des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks erfolgversprechend, sondern zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. In der hiesigen Konstellation ist bei der insoweit gebotenen Abwägung auf der einen Seite das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite stehen hier das Recht der juristischen Person, grundsätzlich selbst über die Weitergabe der in ihrem Auftrag gesammelten und erstellten Unterlagen und Daten zu bestimmen, sowie die Nachteile, die ihr durch den Datenzugriff der Strafverfolgungsbehörden entstehen oder drohen. Daneben darf auch die Möglichkeit einer Gefährdung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses und insbesondere der auch im öffentlichen Interesse liegenden Vertraulichkeit der Kommunikation innerhalb dieses Verhältnisses grundsätzlich nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17).
(B) Nichtverdächtigen Betroffenen ist zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 103 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Auflage 2024, § 103 Rn. 1a; LG Mühlhausen, Beschluss vom 15. November 2006 – 6 Qs 9/06; LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 2 Qs 1/10; LG Dresden, Beschluss vom 27. November 2013 – 5 Qs 113/13; LG Bonn, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 27 Qs 23/16; LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2018 – 608 Qs 26/18; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 Qs 54/19; LG Halle (Saale), Beschluss vom 14. April 2022 – 2 Qs 2/22). Abhängig von den sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden tatsächlichen Umständen, insbesondere der Kooperationsbereitschaft bzw. -pflicht des Adressaten der Maßnahme, kann es im Einzelfall sogar geboten sein, anstelle einer Durchsuchungsanordnung ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO als sanktionsfähige strafprozessuale Maßnahme vordringlich in Betracht zu ziehen. Ein solches kann sich insbesondere dann als gleich geeignet, indes weniger beeinträchtigend erweisen, wenn Gewissheit herrscht, dass sich ein beschlagnahmefähiger Beweisgegenstand im Gewahrsamsbereich eines herausgabepflichtigen Adressaten befindet, es zur Erlangung des Gegenstandes nicht auf einen Überraschungseffekt ankommt, die Maßnahme erfolgversprechend ist, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht entgegensteht und weder ein das Ermittlungsverfahren bedrohender Verlust der begehrten Sache zu befürchten ist noch etwaige Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind. Umgekehrt kann die Gewährung einer Abwendungsbefugnis im Ausnahmefall dann entbehrlich sein, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen Tatsachen ergeben, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beweismittel nur der Gattung nach bestimmt werden können und begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, der Pflichtige täusche die Ermittlungsbehörden durch die bewusste Herausgabe nur eines Teils der beweiserheblichen Gegenstände (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 + 7/21 m. w. N.).
(C) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 StPO genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig (§ 160a Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 StPO genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen (§ 160a Abs. 2 Satz 1 1. Hs. StPO). Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 StPO bleiben unberührt (§ 160a Abs. 5 StPO).
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur stellt § 97 StPO allerdings eine Spezialregelung für Beschlagnahmen dar, die § 160a StPO grundsätzlich verdrängt. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern ist danach allein an § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau vorsieht (vgl. LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016 – II-6 Qs 1/16; LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 24 Qs 1/12; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 608 Qs 18/10; KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 160a Rn. 21; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 160a StPO, Rn. 53; MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160a Rn. 8). Aus dem in § 160a Abs. 5 StPO angeordneten Vorrang von § 97 StPO wird zugleich gefolgert, dass § 160a StPO der Durchführung von Durchsuchungen nicht entgegensteht, soweit diese auf nach § 97 StPO zulässige Beschlagnahmen abzielen (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 160a StPO, Rn. 63). Das BVerfG hat diese rechtliche Auffassung für mit Verfassungsrecht vereinbar gehalten (Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17).
Wird demnach – wie in Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c Abs. 1 StPO häufig – nach § 103 StPO (auch) die Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten eines Rechtsanwaltes, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters angeordnet und ist nach den obigen Vorgaben nicht von vornherein anzunehmen, dass nur Beweismittel aufgefunden werden, die gemäß § 97 StPO nicht der Beschlagnahme unterliegen, bedarf es in der Durchsuchungsanordnung keiner Befassung mit § 160a StPO.
bb) Unter Würdigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als verhältnismäßig.
Wegen § 160a Abs. 5 StPO ist die angeordnete Maßnahme nicht an den – zusätzlichen – Einschränkungen des § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO zu messen, weil die angeordnete Durchsuchung auf eine – nach dem Maßstab des § 97 StPO – zulässige Beschlagnahme abzielte.
(A) Die Durchsuchung war zum Auffinden von Beweismitteln und hinsichtlich des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks geeignet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 14.03.2024 zutreffend ausführt, hätten bei einer ziel- und zweckgerichteten Suche nach den im angefochtenen Beschluss genannten Gegenständen insbesondere diese und Kopien gefälschter Ausweisdokumente, aber auch Niederschriften, in welchen die Beteiligten mit Aliaspersonalien bezeichnet waren, aufgefunden werden können. Ausweiskopien im Notariat müssen nach § 8 Abs. 4 GWG fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Nebenakten müssen gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 bzw. 51 Abs. 1 Nr. 4 NotAktVV sieben Jahre aufbewahrt werden. Dieses hätte der Aufklärung von Straftaten nach den §§ 267 und 271 StGB gedient, sowie Kommunikationsinhalte und Bankunterlagen geeignet waren, Rückschlüsse auf die Täter zuzulassen. Aber auch zur Aufklärung der im angefochtenen Beschluss zitierten Delikte der Steuerhinterziehung wären die bei den Beschwerdeführern zu suchenden Unterlagen im Hinblick auf die rechtliche Frage der §§ 34 Abs. 1, 35 AO vonnöten.
(B) Die Durchsuchung war zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich, andere, weniger einschneidende Mittel standen nicht (mehr) zur Verfügung.
Den Beschwerdeführern wurde bereits vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe der sicherzustellenden Gegenstände gegeben. Mit Verfügung vom 16.05.2023 (Bl. 600) stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zwei – im Ergebnis erfolglose – entsprechende Herausgabeersuchen gemäß § 95 Abs. 1 StPO bei den Beschwerdeführern. Mit Schreiben vom 28.07.2023 teilte der Beschwerdeführer Dr. G. unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 20.07.2023 mit, er könne derzeit aus berufsrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen und Unterlagen übersenden (Bl. 742). Die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 95 Abs. 2 Satz 1 StPO) wäre durch § 95 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen gewesen. In Fallkonstellationen wie der hiesigen, in denen § 97 Abs. 1 StPO aus den genannten Gründen nicht greift, darf zwar beschlagnahmt, nicht aber der Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Herausgabe gezwungen werden (vgl. Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 95 StPO, Rn. 25; KK-StPO/Greven, 9. Aufl. 2023, StPO § 95 Rn. 5; BeckOK BNotO/Sander, 10. Ed. 1.8.2024, BNotO § 18 Rn. 192).
Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss enthielt überdies eine Abwendungsbefugnis, welche den Beschwerdeführern durch die Beamten der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. am 18.03.2024 ergänzend mündlich erteilt wurde.
Als milderes Mittel wäre die Erwirkung eines Beschlagnahmebeschlusses (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Abwendungsbefugnis grundsätzlich zu erwägen gewesen. Dieser hätte den Beschwerdeführern postalisch zugeleitet oder aber auch durch Beamte der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. am 18.03.2024 übergeben werden können. Die Ausführungen des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 20.07.2023 (EA Blatt 744) deuten in diese Richtung, wonach die Beschwerdeführer im Falle eines Beschlusses gemäß § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO als gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet angesehen werden. Aus ex-ante-Sicht hätte sich diese Maßnahme allerdings nicht als gleich geeignet wie die Anordnung der Durchsuchung erwiesen: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schreiben vom 28.07.2023 (EA Blatt 742) nicht ausdrücklich mitgeteilt, im Falle eines Beschlagnahmebeschlusses (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1 StPO) die erbetenen Unterlagen zuleiten oder übergeben zu wollen. Hätten sich die Beamten der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. am 18.03.2024 (lediglich) mit einem derartigen Beschluss zu den Beschwerdeführern begeben, wäre aus ex-ante-Sicht davon auszugehen gewesen, dass diese die – dann so – beschlagnahmten Unterlagen nicht heraussuchen und übergeben würden. Es hätte mithin dann der Durchsuchung bedurft. Überdies hätten die Beweisgegenstände so genau bezeichnet werden müssen, dass keine Zweifel über den Umfang der Maßnahme bestanden hätten (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 18 m. w. N.), was nach Lage der Dinge möglicherweise nicht durchführbar gewesen wäre. Nach der Lebenserfahrung wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer dann u. U. lediglich dort bezeichnete Gegenstände, nicht aber solche übergeben hätten, die die als vom Beschluss nicht als umfasst angesehen hätten. Im Ergebnis wäre dann auch eine Durchsuchung veranlasst gewesen.
Die Vernehmung von Mitarbeitern der Beschwerdeführer war – ungeachtet des § 53 a Abs. 1 Satz 1 StPO – nicht gleich geeignet, da angesichts der Vielzahl an Beurkundungen nicht zu erwarten gewesen wäre, dass sich diese an einzelne Ausweise und Beurkundungen konkret hätten erinnern können. Vernehmungen von an den Beurkundungen beteiligten Personen waren nicht gleich geeignet, da der Beschuldigte S mit Alias-Personalien auftrat und dies möglicherweise auch gegenüber diesen Personen tat, die somit keine Auskunft zur wahren Identität der an den Beurkundungen beteiligten Personen hätten geben können.
(C) Die angeordnete Durchsuchungsmaßnahme stand in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts.
(I) In die erforderliche Abwägung wurde einerseits auf Seiten der Beschwerdeführer eingestellt, dass die angeordnete Maßnahme in das rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den vorbezeichneten Gesellschaften eingreift. Die Vertraulichkeit der Kommunikation innerhalb dieses Verhältnisses liegt auch im öffentlichen Interesse. Berücksichtigt wurde, dass der Zugriff auf die Unterlagen u. U. auch den Interessen der D. GmbH bzw. der G GmbH zuwiderlaufen könnte. Grundsätzlich haben diese selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen ihre individuellen Daten offenbart werden. Im Rahmen des Vollzugs der angeordneten Maßnahme liegt es nahe, dass im Rahmen der erforderlichen Durchsicht der Papiere (§ 110 StPO), wozu die Beamten der Steuerfahndungstelle bei dem Finanzamt Go. gemäß § 404 Satz 2 1. Hs. AO auch ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft befugt waren, auch Vorgänge anderer Beteiligter zumindest hätten visuell wahrgenommen werden können. Die Durchführung einer Durchsuchung – verstanden als zeitaufwändige, u. U. mehrstündige Forschung nach Beweismitteln in allen EDV-Systemen und allen Aufbewährungsräumen eines Notariats, kann dessen Betrieb während der Dauer der Durchsuchung zum Erliegen bringen und im Einzelfall – negative – Öffentlichkeitswirkung entfalten. Die Beschwerdeführer weisen – der Sache nach zutreffend – darauf hin, dass bei ihnen gewährleistet sei, dass die bei ihnen befindlichen Gegenstände greifbar blieben.
(II) Berücksichtigt wurde andererseits das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Den Beschuldigten liegt Verkürzung von Umsatzsteuer bezogen auf betriebliche Umsätze in Höhe von € [...] zur Last, wobei die Anwendung des § 370 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO naheliegt. Auch bei den §§ 267, 271 StGB in der hiesigen Konstellation handelt es sich nicht um Delikte der Kleinkriminalität. Durch die Auswertung der in dem angefochtenen Durchsuchungsbeschluss genannten Gegenstände – insbesondere den Ausweisdokumenten – kann aufgeklärt werden, ob und inwieweit in den notariellen Urkunden falsche Namen genannt mit der Folge genannt sind, dass diese und letztlich infolge deren Verwendung bei der Anmeldung (§ 8 Abs. 1 GmbHG) auch letztere unrichtig sind. Wie die Vorschrift des § 379 Abs. 1 FamFG zeigt, liegt die korrekte Registerführung im Allgemeininteresse (vgl. MüKoFamFG/Krafka, 3. Aufl. 2019, FamFG § 379 Rn. 1).
(III) Die Abwägung insbesondere dieser Aspekte ergibt, dass letztgenannte überwiegen. Der Eingriff in das Vertrauensverhältnis und die Beeinträchtigung des Interesses der beteiligten Gesellschaften an einem Schutz ihrer Daten erscheinen nach Lage der Dinge nicht erheblich. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer außer der bloßen Beurkundung von Rechtsvorgängen noch andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, etwa durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen, vorgenommen hätten oder Kommunikation erheblichen und schützenswerten Umfanges stattgefunden hätte. Selbst wenn bei der Suche nach verfahrensrelevanten Beweismitteln auch verfahrensfremde notarielle Vorgänge hätten wahrgenommen werden können, hätten weitere Folgerungen hieraus nicht resultiert. Nach der – auch kriminalistischen – Lebenserfahrung hätten die Beamten der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. weniger ein Interesse gehabt, bei Gelegenheit zeitraubend ein komplettes Notariat und alle dort vorhandenen Vorgänge auszuforschen und zur Kenntnis zu nehmen, als vielmehr möglichst schnell an die gesuchten Beweisgegenstände zu gelangen und die Räumlichkeiten wieder zu verlassen. Aus der bloßen visuellen Wahrnehmbarkeit folgt im Ergebnis (noch) nichts. Die Durchsuchung selbst hätte – unterstellt, die Beschwerdeführer verfügten über ein geordnetes und durchschaubares Ablagesystem – (auch) abhängig vom Verhalten der Beschwerdeführer diskret und von kurzer Dauer sein können. Ein erheblicher Eingriff in Notariatsabläufe wäre nicht zu besorgen gewesen. Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen (§ 379 Abs. 1 FamFG). Soweit diese Vorschrift reicht, können sich Notare nicht auf ihre Schweigepflicht nach § 18 BNotO berufen (vgl. Sternal/Eickelberg, 21. Aufl. 2023, FamFG § 379 Rn. 7; MüKoFamFG/Krafka, 3. Aufl. 2019, FamFG § 379 Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, 13. Aufl. 2022, FamFG § 379 Rn. 2). Dieser Vorschrift ist zumindest die Wertung zu entnehmen, dass in Fällen wie dem hiesigen, in denen verdachtsweise Beurkundungen unter Angabe von Falschpersonalien und gefälschten Ausweisen bewirkt worden sein könnten, das Interesse an Vertraulichkeit einen geringeren Stellenwert besitzt. Mit dem Argument, Beweismittel blieben bei einem Notar als Träger eines öffentlichen Amtes greifbar, können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Solange sich die für Zwecke der Tataufklärung erforderlichen Gegenstände bei ihnen befinden, stehen sie für das Ermittlungsverfahren nicht zur Verfügung.
e) Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO im Übrigen liegen vor. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um 'andere Personen', sowie es sich bei den Räumlichkeiten „[...]“ um die Räumlichkeiten des Notariates handelt.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
D.
Die Akten geben Anlass zu folgender Bemerkung:
Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gilt § 98 Absatz 2 StPO entsprechend (§ 110 Abs. 4 StPO). Aus dem Verweis auf § 98 Abs. 2 StPO folgt, dass der Beamte, der ohne gerichtliche Anordnung Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert hat, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung dieser Maßnahme beantragen soll, wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen, hiergegen ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Ausweislich des Einsatzprotokolls der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Go. vom 18.03.2024 (TEA Durchsuchung EA 18-2, 18-3, 18-4 Bd. 1 Blatt 30) könnten die Beschwerdeführer gegen die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht Widerspruch erhoben haben. Es heißt dort:
„Die Notare wünschen ausdrücklich zu vermerken, dass sie mit der Maßnahme nicht einverstanden seien.“
Einsender:
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