Gericht / Entscheidungsdatum: VG Aachen, Beschl. v. 16.12.2024 - 1 L 884/24
Eigener Leitsatz:
Tritt ein Bediensteter oder Beschäftigter der Polizei unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten, ist dieses Verhalten mit dem Berufsbild eines - hier: Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, die die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
In pp.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den im Folgenden aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 2667/24 gegen den Bescheid vom 26. September 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; er ist insbesondere statthaft, weil der Antragsgegner im Bescheid vom 26. September 2024 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hat.
Der Antrag ist jedoch unbegründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines anderen Beteiligten an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs.
In formeller Hinsicht entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist hier der Fall, namentlich hinsichtlich der Erwähnung des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit den zugewiesenen Haushaltsmitteln, der Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kreispolizeibehörde sowie der Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizeibehörde, wenn die Weiterbeschäftigung eines Polizeikommissars, der bei Dienstantritt unter dem Einfluss von Cannabis steht, publik werde. Die vom Antragsteller hervorgehobenen wirtschaftlichen Auswirkungen der Entlassung sind vom Antragsgegner bei der Bewertung der Sachlage berücksichtigt worden.
Die - neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entlassung des Antragstellers aus dem Probebeamtenverhältnis und seinem privaten Interesse, hiervon zunächst verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Entlassungsgrund wegen mangelnder Bewährung aufgrund charakterlicher Nichteignung als offensichtlich rechtmäßig.
Die Entlassung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Der Antragsteller wurde unter dem 15. und 27. August 2024 angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat wurden beteiligt.
Die Entlassungsverfügung ist im Hinblick auf den Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auch materiell rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 178 f. und Beschluss vom 27. September 2024 - 6 B 461/24 -, juris Rn. 22.
Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 55 f.; OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 188; und Beschluss vom 27. September 2024 - 6 B 461/24 -, juris Rn. 29.
Unter Beachtung dieser Maßgaben, des beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs und des von dem Antragsgegner ermittelten und zugrunde gelegten Sachverhalt ist die Annahme, der Antragsteller sei charakterlich ungeeignet, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt noch die gesetzlichen Maßgaben oder den bestehenden Beurteilungsspielraum verkannt.
Vielmehr hat er u.a. darauf abgestellt, dass der Antragsteller laut Zeugenaussagen regelmäßig Cannabis konsumiere, teilweise bei eigenen Fahrten oder vor dem Dienstantritt. Zudem erwerbe er die Drogen entweder bei einem anderen Freund oder in einem Coffeeshop in den Niederlanden, die Drogen führe er dann in das Bundesgebiet ein. An Wochenenden habe er in der Vergangenheit auch „härtere“ Drogen (Amphetamine, MDMA und Koks) eingenommen.
Im Hinblick auf den Konsum von Cannabis wird diese Aussage durch die Ergebnisse des internen Ermittlungsverfahrens der Kreispolizeibehörde gegen den Antragsteller bestätigt. Diese erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss, den sie am 7. Mai 2024 vollzog, als der Antragsteller um 20:53 Uhr mit seinem Pkw auf der Dienststelle zum Antritt des Nachtdienstes erschien und sich einer Blutprobe unterzog. Diese ergab THC-Werte, die ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Köln vom 15. Mai 2024 für einen Konsum wenige Stunden vor der Blutentnahme sprachen; der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter der Wirkung von Cannabis gestanden. Die Durchsuchung seiner Person, der mitgeführten Gegenstände, des Spindes, des Fahrzeugs und des von ihm bewohnten Zimmers sowie die weiteren Ermittlungen ergaben zusätzliche Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum.
Der Verdacht des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich Cannabis konsumiere, wird durch die im rechtsmedizinischen Gutachten nachgewiesenen Konzentration von 90 ng/ml THC-COOH bestätigt. Denn Teile der Rechtsprechung nehmen diesen Grenzwert an, um von einem regelmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen,
Vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 23. November 2023 - 3 K 1669/23 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks, m.V.a.: Möller, Medikamente und Drogen - verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 - Az. 632-21- 03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle).
Des Weiteren ergibt sich aus Chatverläufen in den sozialen Medien, dass sich der Antragsteller wiederholt über das Rauchen und den Ankauf von Weed bzw. Ott mit verschiedenen Personen unterhielt.
Im Übrigen erfuhr der Antragsgegner im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens, dass gegen den Antragsteller im Sommer 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung auf die Anzeige einer Zeugin, die sich vom Antragsteller zum Oralverkehr gezwungen gesehen habe, und im Jahr 2021 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetzes wegen des Konsums von Cannabis geführt worden seien. Beide Verfahren sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. In einem weiteren Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller am 5. August 2024 beim Amtsgericht Anklage wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, § 24a Abs. 1 StVO und Bedrohung. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.
Nach Maßgabe dieser Erkenntnisse ist gegen den Ansatz des Antragsgegners in dem Entlassungsbescheid, dass sich das Verhalten des Antragsstellers mit den während der Probezeit erworbenen Fähigkeiten als Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbaren lasse und die charakterliche Eignung für das Amt fehle, nichts zu erinnern. So habe der Antragsteller am 7. Mai 2024 (Fahrt mit seinem privaten PKW zur Dienststelle und versuchter Dienstantritt unter Einfluss von Cannabis) gegen das Nüchternheitsgebot im polizeilichen Dienst und Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verstoßen. Dies zeige einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewusstsein. Auch wenn der Konsum von Cannabis - wie vom Antragsteller vorgetragen - außerhalb des Dienstes stattgefunden habe, bestehe ein mittelbarer dienstrechtlicher Bezug, da er unter dem Einfluss von Drogen den Dienst angetreten habe. Insgesamt habe er durch seine Handlungen und Verhaltensweisen das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtmäßiges Handeln durch die Polizei grob gefährdet. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Polizei würde erheblich gemindert, wenn bekannt würde, dass ein Polizeivollzugsbeamter (auf Probe) unter Drogeneinfluss zum Dienst erscheine, Amtshandlungen durchführe und die Behörde diesen trotz offensichtlich fehlender Eignung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufe.
Vgl. zur Entlassung eines Polizeibeamten, der (wiederholt) unter Alkoholeinfluss den Dienst antrat: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 6 B 1288/23 -, juris; auch eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt könnte zu dem Schluss einer mangelnden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst führen: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136.
Die Argumentation des Antragstellers, dass lediglich ein Verstoß gegen die Erlasslage bestehe, wonach alle Bedienstete während des Dienstes nicht unter dem Einfluss von Cannabis stehen dürften und wegen der Teillegalisierung von Cannabis eine rechtswidrige Beschneidung seiner Freiheitsrechte erfolge, geht fehl. In dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2024 zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 stellt das Land NRW klar, dass es allen Bediensteten und Beschäftigten, insbesondere Waffenträgern, untersagt sei, während des Dienstes unter dem Einfluss berauschender Mittel – beispielsweise den Konsum von Cannabis – zu stehen. Dieser Erlass stellt unter keinem Blickwinkel einen rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragstellers dar, sondern setzt einen eindeutigen Dienstbezug voraus.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kam es auch nicht darauf an, dass sich Anzeichen eines Berauschtseins oder Ausfallerscheinungen zeigten. Denn die Auswirkungen eines Drogenkonsums können nicht abschließend abgeschätzt werden. Es ist in jedem Falle auszuschließen, dass ein Waffenträger unter Einfluss berauschender Mittel im Dienst agiert. Dass der Antragsteller keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er weiterhin unter dem Einfluss von Cannabis befinde, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich.
Sofern der Antragssteller vorträgt, dass der Antragsgegner ermessenfehlerhaft gehandelt habe und den Sachverhalt weiterermitteln, eine anderweitige Tätigkeit im Innendienst in Erwägung hätte ziehen müssen, und fehlerhaft die Minderung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Polizei sehe, obwohl es bisher zu keinem Fehlverhalten im Dienst gekommen sei, verkennt dieser, dass für den Antragsgegner auch im Rahmen der „Kann - Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr besteht, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG bzw. § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Es entspricht in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, wenn während der Probezeit seine mangelnde Bewährung, die nicht behebbar erscheint, festgestellt wird, schon um dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen. Dabei genügen nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1985, - 2 CB 25/84-, juris Rn. 3; und vom 20. November 1989, - 2 B 153/89 -; juris; VGH München Beschluss vom 11. August 2017 - 3 CS 17.512 -, BeckRS 2017, 121542 Rn. 2, VG Regensburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 - RO 1 S 16.1815 -, BeckRS 2017, 121543.
Der Antragsgegner hat aus dem Sachverhalte nachhaltige Zweifel an der Eignung des Antragstellers, sodass die fehlende Bewährung in der Probezeit endgültig feststehe. Diese Wertung ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes plausibel dargelegt. Der von dem Antragsteller gerügte Ermessensfehler, der darin liegen soll, dass der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt worden sei, lässt sich auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht stützen. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf abgestellt, dass durch den Betäubungsmittelkonsum - ungeachtet einer im konkreten Fall gegebenen Beeinträchtigung der Dienstausübung - jedenfalls das Vertrauen, dass der Antragsteller keinerlei Drogen konsumiert und jederzeit uneingeschränkt in der Lage ist, polizeilichen Dienst zu versehen, nachhaltig erschüttert ist. Überdies kommt es im Hinblick auf das schützenswerte Gut des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit nicht darauf an, ob die Öffentlichkeit von einem Fehlverhalten oder Dienstvergehen eines Polizeikommissars im Einzelfall bereits Kenntnis erlangt hat, sondern auch darauf, ob das Ansehen der Polizei Schaden nähme, wenn die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen würde, dass der Beamte trotz dieses Verhaltens weiter beschäftigt würde.
Vgl. hierzu nur: OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 6 B 1218/21 -, juris Rn. 15.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens ist die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Wertes maßgeblich.
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