Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2024 - 312 OWi 143/23
Eigener Leitsatz:
Zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
312 OWi 143/23
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 17.08.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 01.05.2023 einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 iVm der Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht zu haben.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.
Düsseldorf, 08.07.2024
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