Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Auslagenentscheidung, Einstellung des Verfahrens, Verfahrenshindernis, Verjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2024 - 312 OWi 143/23

Eigener Leitsatz:

Zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.


312 OWi 143/23

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 17.08.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 01.05.2023 einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 iVm der Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht zu haben.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.

Düsseldorf, 08.07.2024


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".