Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2024 – 61 Qs 44/24
Eigener Leitsatz:
Zur Erstattung von Auslagen an den Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
In pp.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, weil nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen zu erwarten war. Inhaltliche Einwendungen sind von ihm nicht erhoben worden Das formularmäßige Anfordern von Daten und Unterlagen vermag als solches Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorwurfs nicht zu begründen.
Einsender:
Anmerkung: