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Entscheidungen

StPO

deutsche Gerichtsbarkeit, Tatort, Erwerb von Betäubungsmitteln, Lieferung, Wohnort im Ausland

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Meißen, Beschl. v. 30.09.2024 - 11 Cs 411 Js 37086/23

Eigener Leitsatz:

Werden verbotenen Gegenstände von einem Ausländer bestellt und soll die Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, ist deutsches Strafrecht nicht anwendbar, es sei denn, dass eine Ausnahme nach § 6 StGB vorliegt.


Amtsgericht Meißen

11 Cs 411 Js 37086/23

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Vergehens nach § 29 BtMG

ergeht am 30.09.2024 durch das Amtsgericht Meißen - Strafrichter - nachfolgende Entscheidung:

1. Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird abgelehnt, § 408 Abs. 2 StPO.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen versuchtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Strafbefehlsantrags verwiesen.

Das Amtsgericht Meißen ist nicht zuständig, es fehlt an der deutschen Gerichtsbarkeit. Ein inländischer Gerichtsstand nach den §§ 7 ff. StPO besteht für die dem Angeschuldigten vorgeworfene versuchte Erwerbshandlung mangels Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht. Insoweit geht der Strafbefehlsantrag in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse davon aus, dass die gegenständliche Bestellung an den Wohnort des Angeschuldigten in Tschechien geliefert werden sollte. Tatort ist demnach der vorgestellte Ort des Erwerbs als zum Tatbestand gehörender Erfolg in der Tschechischen Republik. § 6 Nr. 5 StGB gilt für den Erwerb von-Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG nicht, Anhaltspunkte für einen gewerbsmäßigen Vertrieb bestehen auch angesichts der bestellten Mengen nicht. Mithin liegt keine Inlandstat vor, so dass deutsches Strafrecht nicht anwendbar ist, § 3 StGB. Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls ist wegen dieses Verfahrenshindernisses abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA Dipl.-Jur. J. Sommerfeld, Prag

Anmerkung:


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