Gericht / Entscheidungsdatum: AG Osnabrück, Beschl. v. 09.12.2024 - 245 Gs 1185/24
Eigener Leitsatz:
Unfähigkeit der Selbstverteidigung ist anzunehmen für einen Beschuldigten, der nur eingeschränkt lesen oderschreiben oder an Legasthenie leidet und somit erst recht, wenn der Beschuldigte Analphabet ist.
Amtsgericht Osnabrück
Beschluss vom 09.12.2024
245 Gs (173 Js 70558/24) 1185/24
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Betruges
wird der Beschwerde der Beschuldigten (Anmerkung des Einsenders: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 28.11.2024 aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht abgeholfen.
Gründe:
Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte Analphabetin ist. Unfähigkeit der Selbstverteidigung ist anzunehmen für einen Beschuldigten, der nur eingeschränkt lesen o. schreiben kann (OLG Celle StV 1983, 187; 1994, 8; LG Schweinfurt StraFo 2009, 105; LG Bielefeld StV 2020, 580) o. an Legasthenie leidet (LG Hildesheim StV 2008, 132), u. somit erst recht, wenn der Beschuldigte Analphabet ist (LG Berlin Beschl. v. 18.4.2019 – 504 Qs 52/19; LG Dortmund BeckRS 2017, 141444; LG Chemnitz BeckRS 2017, 125200; AG Bremen StV 2020, 580). Dem Gericht ist dabei bewusst, dass die Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht hat, dass diese Angaben zutreffen. Im Zweifel ist jedoch zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Angaben zutreffen.
Einsender: RA K. Rapatinski, Münster
Anmerkung:
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