Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.11.2024 – 3 ORbs 206/24
Leitsatz des Gerichts:
1. § 74 Abs. 2 OWiG knüpft allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet.
2. Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen ist kein Raum. Deren Rechtsstellung richtet sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte.
3 ORbs 206/24 – 162 SsBs 52/24
In der Bußgeldsache
gegen dsie Nebenbeteiligte
X G m b H,
wegen Verstoß gegen das GwG
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 20. November 2024 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 22. April 2024 ist gegen die pp. GmbH wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz eine Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro festgesetzt worden. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch der Nebenbeteiligten nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Nebenbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.
Der Verteidiger hat beantragt, „dem Betroffenen“ wegen der Versäumung des Hauptverhandlungstermins Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat er Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt vor, „der Betroffene“ sei am Verhandlungstag verhandlungsunfähig erkrankt gewesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde inzwischen rechtskräftig verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Nebenbeteiligte dringt mit der nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobenen Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG durch. Der Verfahrensfehler ergibt sich bereits aus dem Urteil selbst.
1. Das Amtsgericht hat den Einspruch der Nebenbeteiligten rechtsfehlerhaft nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Zwar ist das Amtsgericht zutreffend von einem unentschuldigten Fehlen der vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten ausgegangen, eine Verwerfung des Einspruchs bei Nichterscheinen einer vertretungsberechtigten Person der Nebenbeteiligten ist nach § 74 Abs. 2 OWiG jedoch nicht zulässig.
a) Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Seinem Wortlaut nach knüpft § 74 Abs. 2 OWiG allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet (vgl. Gassner in Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl., Einl. Rn. 100, beck-online). Weder die juristische Person noch der Personenverband unterfallen diesem Begriff. Zu nebenbetroffenen juristischen Personen und Personenvereinigungen verhält sich § 74 Abs. 2 OWiG somit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21 -, juris).
b) Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen, deren Rechtsstellung sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für die Einziehungsbeteiligten richtet, ist kein Raum. Die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung ergibt, dass schon keine planwidrige Regelungslücke besteht, die eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG rechtfertigen könnte (vgl. grundlegend dazu BGH, Beschluss vom 24. Dezember 2021, a.a.O.).
c.)Die Geldbuße wurde nicht gegen den vertretungsberechtigten Geschäftsführer als Betroffenem, sondern gegen die pp. GmbH als Nebenbeteiligte festgesetzt. Der Einspruch der pp. GmbH gegen den Bußgeldbescheid hätte daher nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden dürfen.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht Tiergarten.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
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