Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.11.2024 - 3 ORbs 192/24 -
Leitsatz des Gerichts:
1. Im Fall der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es erforderlich, dass sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben.
2. Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten).
3. Rügevernichte Umstände sind jedenfalls dann mitzuteilen, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler (hier: Ladungsmangel) entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt.
4. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
3 ORbs 192/24 - 122 SsBs 38/24
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 20. November 2024 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2024 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Die Polizei B. hat am 24. Oktober 2022 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid wegen der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h erlassen und ein Bußgeld von xxx Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht am 11. Juli 2023 eine Hauptverhandlung durchgeführt, an der die Betroffene erlaubt nicht teilgenommen hat und die das Tatgericht wegen der positiven Bescheidung des Antrages des Verteidigers auf Einholen eines Sachverständigengutachtens ausgesetzt hat.
Das Gericht hat u.a. als neuen Hauptverhandlungstermin den 17. Mai 2024 bestimmt, zu dem es die Betroffene laut Zustellungsurkunde am 3. Mai 2024 - wie bei allen Ladungen zuvor - unter der dem Gericht bekannten Anschrift: Straße X, B. geladen hat. Der Postzusteller hat die Ladung in den zu dieser Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt. Am 17. Mai 2024 kurz vor Beginn der Hauptverhandlung hat der ebenfalls geladene Verteidiger dem Gericht u.a. mitgeteilt, dass die Mutter der Betroffenen ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Betroffene unter der Ladungsanschrift nicht mehr wohnhaft sei. Sie sei ausgezogen. Am Briefkasten sei der Nachname B. weiterhin vorhanden, weil „die Betroffene den Familiennamen der übrigen Familie führt“.
Zur Hauptverhandlung waren weder der Verteidiger noch die Betroffene erschienen, die auch nicht von ihrer Präsenzpflicht entbunden war.
Das Amtsgericht hat den Einspruch verworfen, weil die Betroffene laut Zustellungsurkunde vom 3. Mai 2024 ordnungsgemäß geladen worden und ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, obwohl sie nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden gewesen sei.
Die Behauptung der Verteidigung zum Auszug der Betroffenen aus der Wohnung unter dessen Anschrift geladen worden sei, sei unsubstantiiert und nicht belegt. Die vom Gericht veranlasste Nachfrage beim Melderegister habe ergeben, dass die Betroffene weiterhin dort gemeldet sei.
Hiergegen hat der Verteidiger frist- und formgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung am 17. Mai 2024 beantragt und zugleich ein Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil eingelegt.
Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass die Ladung zum Termin am 17. Mai 2024 unwirksam gewesen sei. Die Betroffene - so die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Betroffenen vom 29. Mai 2024 - sei am 22. Dezember 2023 ausgezogen, während sie, die Mutter, und ihr Mann unter der Anschrift, unter der zugestellt worden sei, noch wohnhaft seien. Die Ladung sei dort gleichwohl möglich gewesen, weil die Eltern der Betroffenen den gleichen Familiennamen führen und dort noch wohnen. Die Betroffene sei in die T. gezogen und weiterer Schriftverkehr mit der Betroffenen solle unter der im Rubrum genannten Anschrift erfolgen.
Der Verteidiger hebt hervor, dass die T. Behörden bei der Anmeldung der Betroffenen zugesichert hätten, dass „eine Information an die deutschen Behörden erfolge, mit der sie aus Deutschland abgemeldet wird“. Auf diese Zusage habe sich die Betroffene verlassen. Ferner fügt er eine Lohn- und Meldebescheinigung sowie einen Kontoauszug jeweils in t. Sprache an.
Neben dem Stellen eines Rechtsbeschwerdeantrages mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 macht der Verteidiger die Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung auch zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung. Ausdrücklich erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Hauptverhandlung am 17. Mai 2024 ist seit dem 28. August 2024 rechtskräftig abgelehnt worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rüge, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den Einspruch der nicht ordnungsgemäß geladenen Betroffenen, die nicht von ihrer Präsenzpflicht entbunden war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, ist bereits wegen unzureichenden Vortrages unzulässig.
Will die Rechtsmittelführerin einen Ladungsmangel - also ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften - rügen, kann dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Dass der Verteidiger lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unschädlich. Denn auch bei einer unzutreffenden Bezeichnung der Rüge muss das Rechtsbeschwerdegericht den gesamten Rügevortrag mit Blick auf das verfolgte Ziel der Rechtsbeschwerde, die Aufhebung des angegriffenen Urteils, entsprechend dem Gedanken des § 300 StPO auslegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2001 - 1 St RR 30/01 -, juris). Danach ist festzustellen, dass zumindest eine Verfahrensrüge gewollt ist, mit der eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwerfungsurteils herbeigeführt werden soll.
Auch dass der Rechtsmittelführer keine ausdrückliche Rechtsmittelbegründung eingereicht hat, sondern sich insoweit im Wesentlichen auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bezieht, ist unschädlich (vgl. Senat VRS 129, 15 m.w.N.). Dennoch muss das Vorbringen den formellen Anforderungen einer Verfahrensrüge nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Danach müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unterstellt, die behaupteten Tatsachen treffen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 3 ORbs 89/23 -, 7. Juni 2021 - 3 Ws (B) 143/21 -, juris und 29. März 2021 - 3 Ws (B) 70/21 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 344 Rn. 20 f. m.w.N.). Für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG muss der Verfahrensgang mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 a.a.O., 2. Dezember 2021 - 3 Ws (B) 323/21 -, juris; 15. November 2021 - 3 Ws (B) 293/21 - vom 27. August 2018 - 3 Ws (B) 194/18 -, beide juris). Bei der hier behaupteten nicht ordnungsgemäßen Ladung muss das Rügevorbringen alle hierfür maßgeblichen Umstände vortragen (Schmitt a.a.O., § 329 Rn. 48). Erst dann, wenn die Rechtsbeschwerdeschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung der Betroffenen zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. für § 329 StPO: BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86 -, NJW 1987, 1776; OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 2004 - 4 Ss 359/04 -, NStZ-RR 2005, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 -, juris).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht gerecht.
a) Den Schriftsätzen vom 30. Mai und 1. Juli 2024 ist noch hinreichend der Verfahrensablauf zu entnehmen. Danach hat der Zusteller die Ladung in den Briefkasten mit dem Namen „B.“ am 3. Mai 2024 eingelegt. Dies ergibt sich auch aus den Urteilsgründen, auf die der Senat wegen der erhobenen Sachrüge zurückgreifen darf (vgl. Schmitt a.a.O., § 344 Rn. 21a). Zur Hauptverhandlung sind weder der Verteidiger noch die Betroffene, die auch nicht von der Präsenzpflicht entbunden war, erschienen.
b) Der für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge erforderliche schlüssige Vortrag der die fehlende ordnungsgemäße Ladung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 OWi 2 SsBs 57/20 -, juris) begründenden bestimmten Tatsachen nach § 74 Abs. 2 OWiG ist unzureichend. Das Rechtsbeschwerdevorbringen ermöglicht dem Senat nicht die Überprüfung der Frage, ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind.
Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es erforderlich, die Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis der Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin darzulegen, die ihre Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben.
Die Rechtsmittelführerin legt lediglich dar, dass sie am 22. Dezember 2023 aus der gemeinsamen Wohnung der Eltern ausgezogen, in die T. verzogen sei und damit ihren Wohnsitz in Berlin aufgegeben habe. Am Briefkasten der Wohnung ihrer Eltern steht der gemeinsame Nachname „B.“, so dass nach dem Vorbringen des Verteidigers eine Ladung unter der Anschrift Straße X, B. möglich war.
Demnach hatte die Betroffene ihren Lebensmittelpunkt unter der Zustellungsanschrift am 3. Mai 2024 aufgegeben, so dass die Ersatzzustellung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 1 StPO, 180 ZPO unwirksam war, auch wenn es aufgrund der Namensidentität der Betroffenen und ihrer Eltern für den Zusteller keinen Hinweis darauf gab, dass sich die Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung dort nicht mehr aufhielt. Da die Eltern aber weiterhin unter der Adresse wohnhaft waren, ist es nicht fernliegend, dass der Ladungsmangel nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO geheilt worden ist, die Rechtsmittelführerin etwa durch die Eltern oder andere Personen die Ladung zum Termin tatsächlich erhalten hat. Naheliegend ist auch, dass die Betroffene, der bei ihrem Wegzug bewusst gewesen sein muss, dass eine Hauptverhandlung über ihren Einspruch noch anhängig ist, Vorkehrungen dafür getroffen hatte, dass Zustellungen des Gerichts sie zukünftig erreichen können, etwa durch Bestimmen eines Zustellungsbevollmächtigten wie z.B. ihre Mutter oder ihren Verteidiger (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2015 - 3 Ws (B) 121/15 -, juris).
Die Rechtsbeschwerdebegründung verhält sich weder zur möglichen Heilung des Ladungsmangels noch zu möglichen Vorkehrungen der Betroffenen, was aber bei dem vorliegenden Sachverhalt notwendig gewesen wäre. Denn aus dem Grundsatz des vollständigen Rügevortrages folgt, dass es erforderlich sein kann, auch Tatsachen vorzutragen, die dem Erfolg der Rüge (möglicherweise) entgegenstehen (sog. rügevernichtende Umstände; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 Ws (B) 342/16 –, juris). Dies darf aber nur dann verlangt werden, wenn eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommt. Besteht ausnahmsweise - hier bereits nach dem eigenen Vortrag der Rechtsmittelführerin - ein solch enger Zusammenhang, so hat das Beschwerdevorbringen diese Möglichkeit ausdrücklich auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 4 StR 143/21 –, juris; BGHSt 37, 245 [248]; BGH NStZ 2000, 49 [50]). Dies stellt auch keine überspannten Anforderungen an den Rügevortrag dar (vgl. BVerfG NStZ 2005, 522 f).
Auch ein Vortrag zur Teilnahmewilligkeit der Betroffenen an der Hauptverhandlung im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung fehlt. Da das Tatgericht die Betroffene von ihrer Präsenzpflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 antragsgemäß entbunden hatte, hätte der Verteidiger Anlass gehabt, auch zu diesem möglicherweise rügevernichtenden Umstand vorzutragen. Ein solches Erfordernis leitet sich ebenfalls aus dem Grundsatz des vollständigen Rügevortrages ab (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O. m.w.N.), weil nur dann, wenn der Betroffene zur Hauptverhandlung habe erscheinen wollen, der Ladungsmangel die Säumnisfolgen hindere. Dem steht die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 2001 - 1 St RR 30/01 -, juris) nicht entgegen, weil das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis kommt. Das BayObLG geht davon aus, dass die Frage der Teilnahmewilligkeit grundsätzlich eine solche des Beruhens sei, die das Rechtsmittelgericht in der Regel von sich aus zu prüfen habe. Sei jedoch insoweit die Sachlage zweifelhaft, sei der Rechtmittelführer gehalten, Tatsachen, die dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Beruhensfrage ermöglichen, vorzutragen (vgl. BGH NStZ 1998, 369). Bei einem Abwesenheitsurteil - so das Bayerische Oberste Landesgericht - kann es gerade zweifelhaft sein, ob die Entscheidung auf dem Ladungsmangel beruht. Dies wäre - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, wenn die Betroffene an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen und auf die Entscheidung hätte Einfluss nehmen wollen. Ein entsprechendes Vorbringen fehlt aber.
Soweit die Betroffene vorträgt, die t. Behörden hätten ihr bei der Anmeldung in der T. zugesagt, dass sie den deutschen Behörden dies mitteilen werden, woraus sie, die Betroffene, geschlossen haben will, dass sie dadurch quasi automatisch in Deutschland abgemeldet werde, verfängt dies nicht, weil sie noch nicht einmal vorträgt, wann sie sich in der T. angemeldet hat. Im Übrigen kommt es - wie der Verteidiger zutreffend darlegt - im Zusammenhang mit der Feststellung einer wirksamen Ladung - nicht maßgeblich auf die Meldeverhältnisse an.
2. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg.
Denn die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Sachrüge führt bei dem nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil nur zu der eingeschränkten Prüfung, ob Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. BGH NStZ 2001, 440; OLG Köln NJW 2001, 1223). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung:
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