Gericht / Entscheidungsdatum: LG München, Beschl. v. 18.12.2024 - 19 Qs 24/24
Eigener Leitsatz:
1. Dass ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht zustande kommt, für den der Beschuldigte offiziell auch nicht geladen wurde, kann jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten gehen und nicht den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses begründen.
2. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten zum Zweck der Erfassung von Kommunikationsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, ist dabei regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr muss im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen.
Landgericht München I
19 Qs 24/24
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen vers. Erpressung
hier: Beschwerde des Wahlverteidigers Lange Philipp
erlässt das Landgericht München I - 19. große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 18. Dezember 2024 folgenden
Beschluss
I. Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.02.2024 (Gz. ER III Gs 1601/24) getroffene Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen ist.
II. Der Beschluss des Amtsgerichts München v. 14.11.2024 (Gz. ER III Gs 13264/24), auf dessen Grundlage die Beschlagnahme von 1 Dell PC Tower mit Kabel, 1 USB-Stick EMTEC, 1 Mobiltelefon Microsoft, 1 Mobiltelefon Nokia und 1 Klapp-Handy Nokia bestätigt wurde, wird aufgehoben.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, bezugnehmend auf ein Schreiben in einer Zwangsvollstreckungssache, mit welchem er wegen eines nicht beglichenen Rundfunkbeitrags in Höhe von 376,06 € zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen wurde, in einem Schreiben vom 17.04.2023 gegenüber pp. ARD ZDF Deutschlandradio, erklärt zu haben, dass er die Ladung als Angebot sehe, welche er u.a. unter die Bedingung stelle, dass sie ihm binnen einer Frist von 21 Tagen „eine amtliche Legitimation“ in notarieller Form und die „Gründungsurkunde des Staates“ vorlegen. Sofern dies nicht geschehe, habe dies die „unwiderrufliche“ und „absolute Zustimmung“ zu einem „privaten kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 700.000 €“ zu seinen Gunsten zur Folge. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.04.2023 (Bl. 10/14).
Das betreffende Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft München I am 23.06.2023 (Bl. 54) mit der Bitte um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz vorgelegt.
Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft München I am 03.07.2023 gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB ein (Bl. 54).
Mit Verfügung vom 12.07.2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei, den Beschwerde-führer als Beschuldigten im Strafverfahren zu vernehmen (Bl. 55).
Am 13.12.2023 teilte die Polizei der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.07.2023 von seiner ursprünglichen Wohnadresse in Unterhaching nach 04519 Rackwitz verzogen sei, wo er auch einwohnermelderechtlich gemeldet sei.
Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei mit, dass unter diesen Umständen keine weiteren Maßnahmen - wie beispielsweise die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsersuchens an die für seinen Wohnsitz zuständige Kriminalpolizei - veranlasst seien.
Stattdessen beantragte die Staatsanwaltschaft München I am 02.02.2024 einen Durchsuchungs-beschluss gegen den Beschwerdeführer an dessen Wohnsitz in Rackwitz gem. §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO (Bl. 64).
Am 07.02.2024 ordnete das Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I die Durchsuchung der Personen, der Wohnung mit Nebenräumen und Fahrzeuge des Beschwerdeführers zur Auffindung von Beweismitteln an. Die Durchsuchung habe den Zweck, PCs, Laptops, Tabletts, Mobiltelefone und sonstige Speichermedien aufzufinden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen seien außerdem Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung vorlägen. Zu-gleich wurde in diesem Beschluss die Beschlagnahme dieser Gegenstände nach §§ 94,98 StPO angeordnet.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 29.05.2024 vollzogen (Bl. 81/84).
Beschlagnahmt wurden 1 Dell PC Tower mit Kabel, 1 USB-Stick EMTEC, 1 Mobiltelefon Micro-soft, 1 Mobiltelefon Nokia und 1 Klapp-Handy Nokia (Bl. 86).
Mangels Anwesenheit des Beschuldigten bei der Durchsuchung wurde dieser nicht als Beschuldigter vernommen werden. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt pp., teilte kurz darauf mit, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht zum Sachverhalt äußern werde und beantragte Akteneinsicht (Bl. 84), die ihm in der Folge seitens der Staatsanwaltschaft gewährt wurde.
Mit Schriftsatz seines Vertreters Rechtsanwalt pp. vom 27.09.2024 (Eingang bei Gericht am 30.09.2024) legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 07.02.2024 Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es bereits an einem Anfangsverdacht fehle, die Durchsuchung und Beschlagnahme zum Beweis der Urheberschaft des gegenständlichen Briefes nicht erforderlich gewesen sei und der Beschluss im Hinblick auf die zu beschlagnahmenden Gegenstände viel weit gefasst und daher insgesamt nicht verhältnismäßig sei. Zudem lägen Gründe der Einziehung nicht vor.
Das Amtsgericht München hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.10.2024 nicht abgeholfen (Bl. 135/137).
Die Staatsanwaltschaft leitete der Beschwerdekammer die Akte mit Verfügung vom 17.10.2024 zu, und beantragte die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl. 138/139). Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der Beschuldigte die Urheberschaft des Schreibens nach wie vor nicht einräumt, weshalb die EDV, mittels derer das Schreiben verfasst wurde, zwingend zum Nachweis der Urheberschaft des Schreibens benötigt werde und die Beschlagnahmeordnung jedenfalls aus diesem Grund und ungeachtet der Frage der Einziehung rechtmäßig sei.
Mit Verfügung des Landgerichts München I vom 30.10.2024 (Bl. 140 /141) wurde die Akte der Staatsanwaltschaft München I erneut zugeleitet, um hinsichtlich der beschlagnahmten Gegen-stände eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, für welche der Ermittlungsrichter und nicht die Beschwerdekammer zuständig ist, zu erwirken.
Mit Beschluss vom 14.11.2024 bestätigte das Amtsgericht München die konkrete Beschlagnah-me von 1 Dell PC Tower mit Kabel, 1 USB-Stick EMTEC, 1 Mobiltelefon Microsoft, 1 Mobiltelefon Nokia und 1 Klapp-Handy Nokia (Bl. 145/147).
Mit Schriftsatz seines Vertreters RA pp. vom 20.11.2024 (Eingang bei Gericht am selben Tag) legte der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits erfolgte Beschwerdebegründung.
Die Staatsanwaltschaft erhielt hieraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie leitete die Akte am 09.12.2024 der Beschwerdekammer erneut zu, wo sie am 11.12.2024 einging (Bl. 162).
II.
1. Zulässigkeit der Rechtsbehelfe:
Gegen eine Entscheidung, mit der eine Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet bzw. bestätigt wird, ist grundsätzlich die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft.
a) Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Durchsuchungsanordnung als solche. Der Zulässigkeit steht insoweit nicht entgegen, dass die Maßnahme inzwischen vollzogen ist. Die Beschwerde auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Grundrechtseingriffs beim Betroffenen grundsätzlich zulässig und insoweit von der st. Rspr. anerkannt (vgl. BVerfG Beschl. v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 ua, BVerfGE 96, 27, 38 ff.; BGH Beschl. v. 17.12.2014 – StB 10/14, juris Rn. 3 mwN; v. 9.2.2021 – StB 9 u. 10/20, juris Rn. 6; MeyerGoßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 105 Rn. 15).
b) Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde zudem die Herausgabe der aktuell noch gem. § 98 Abs. 1 StPO beschlagnahmten Gegenstände.
In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände hat die Durchsuchung durch den richterlichen Bestätigungsbeschluss gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits ihren Abschluss gefunden. Die im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung beruht seither nicht mehr auf der Durchsuchung, sondern auf dem neuen Rechtsgrund der Beschlagnahmeanordnung, die ihrerseits angegriffen werden kann (s. BGH Beschl. v. 3.8.1995 – StB 33/95, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutz-bedürfnis 1 mwN). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ordnungsgemäß die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München vom 14.11.2024 mit der Beschwerde angegriffen.
2. Begründetheit der Rechtsbehelfe
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Beschwerde gegen die Beschlagnahmebestätigung der konkret beschlagnahmten Gegenstände erweisen sich in der Sache als erfolgreich, da zwar ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand, je-doch aufgrund des Zeitablaufs von mehreren Monaten nur noch eine geringe Auffindevermutung bestand und sowohl die Durchsuchung als auch die Beschlagnahme mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig waren.
a) Bei jeder Anordnung einer Durchsuchung gem. §§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO ist aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64). Die Durchsuchung muss den Erfolg versprechen, geeignete Beweismittel zu erbringen. Auch muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.
Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und
der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02).
Mit diesen Voraussetzungen setzt sich der amtsgerichtliche Beschluss nicht weiter auseinander. Er enthält neben der Vermutung, die Durchsuchung werde zum Auffinden von Beweismitteln, ins-besondere Speichermedien und EDV führen, keine weiteren Ausführungen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe hätte sich dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung jedoch aufdrängen müssen, dass bereits Zweifel an der Auffindevermutung und Erforderlichkeit der Maßnahme bestehen - welchen durch Aufnehmen einer Abwendungsbefugnis hätte begegnet werden können - sie aber jedenfalls unangemessen ist und somit im vorliegenden Fall das Schutzinteresse aus Art. 13 GG gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates überwiegt (vgl. LG Hamburg Beschl. v. 26.7.2022 – 631 Qs 17/22, BeckRS 2022, 35057).
Denn dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich noch im Besitz einer digitalen Form des Schreibens vom 17.04.2023 stehen könnte, bestanden bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 07.02.2024 angesichts des Zeitablaufs von 10 Monaten zumindest Zweifel. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsuchung tatsächlich erst am 29.05.2024 - mithin erst über ein Jahr nach der Verfassung des gegenständlichen Schreibens vollzogen wurde - erachtet die Kammer die Durchführung der Durchsuchung zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr als erfolgsversprechend.
Zudem bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Denn auch die Staatsanwaltschaft München I hielt ursprünglich keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen für erforderlich, um den Tatnachweis zu führen. Ausweislich des Akteninhalts sollte vor Abschluss des Verfahrens ursprünglich lediglich eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt werden, sodass die Akte zu diesem Zweck der Polizei zugeleitet wurde.
Erst als die Polizei nach weiteren 5 Monaten mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Zuständigkeitsbereich wohnhaft sei und bislang nicht vernommen worden sei, beantragte die Staatsanwaltschaft München I einen Durchsuchungsbeschluss, obwohl seither keine weiteren Ermittlungsergebnisse dazugekommen waren, welche nunmehr weitere Maßnahmen zur Verfolgung der im Raum stehenden Straftat nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht zustande kam, für den der Beschwerdeführer offiziell auch nicht geladen wurde, kann jedenfalls nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen und nicht den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses begründen.
b) Hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung ist anzuführen, dass die Beschlagnahme sämtlicher beim Beschwerdeführer vorgefundener EDV in Form von einem Dell PC Tower mit Kabel, einem USB-Stick EMTEC, seinem Mobiltelefon Microsoft, einem Mobiltelefon Nokia und einem Klapp-Handy Nokia (Bl. 86) außer Verhältnis zu dem Eingriff auf das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung steht.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419). Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Aus-übung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419).
Demnach sind bei dem Vollzug der Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss vom 12.4.2005 (NJW 2005, 1917 [1921f.]) entwickelt hat. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird.
Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten zum Zweck der Erfassung von Kommunikationsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, ist dabei regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr muss im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen.
Das Amtsgericht München hat in dem angegriffenen Bestätigungsbeschluss nicht berücksichtigt, dass insoweit erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellen waren und hat hierzu keine Ausführungen gemacht.
Auch ist vorliegend nicht ersichtlich, warum die Beschlagnahme eines nicht internetfähigen Klapp-Handys ohne Datei-Verarbeitungsprogramm bestätigt wurde, welches offensichtlich gera-de nicht zum Verfassen, Verarbeiten oder Speichern des Schreibens genutzt werden konnte.
Auch lagen aus Sicht der Beschwerdekammer die Voraussetzungen der Einziehung nicht vor, sodass die Gegenstände nicht zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden konnten, § 111b Abs. 1 S. 1 StPO. Denn vorliegend sind weder der Computer des Beschwerdeführers noch sonstige Speichermedien als eigentliches Mittel der im Raum stehenden Straftat eingesetzt worden. Die dem Beschwerdeführer angelastete versuchte Erpressung war insbesondere nicht von der Verwendung der zur Einziehung angeordneten EDV und Speichermedien abhängig. Ent-sprechend unterliegt ein Computer, den der Täter zum Schreiben eines - später abgesandten - Briefes mit strafrechtlich relevanten Inhalt benutzt hat, nicht der Einziehung nach § 74 StGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23-12-1992 - 5 Ss 378/92, 5 Ss 120/92 I).
c) Wegen des hohen Eingriffs in das Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung erachtet
die Kammer angesichts des im Raum stehenden Delikts des Versuchs einer Erpressung, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und des dargestellten Zeitablaufs die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Beschlagnahme als nicht mehr angemessen und insgesamt unverhältnismäßig.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.
Einsender: RA P. Lange, Leipzig
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