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Entscheidungen

StPO

Zustellung, Wirksamkeit, Verhandlungsfähigkeit des Zustellungsempfängers, Betreuung, Strafvollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 – 203 StObWs 441/24

Leitsatz des Gerichts:

Auch im Strafvollzugsverfahren ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung alleine, dass der Empfänger verhandlungsfähig ist. Dass ein Antragsteller zur Zeit der Zustellung für den Aufgabenkreis „Umgang mit Behörden“ unter Betreuung stand, steht dem Fristenlauf für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.


In pp.

I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 2. August 2024 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 50.- Euro als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist von § 118 Abs. 1 StVollzG weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG).

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat hat gegen die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses vom 2. August 2024 an den Beschwerdeführer keine Bedenken. Für das Strafverfahren ist anerkannt, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung alleine ist, dass der Empfänger verhandlungsfähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20-, juris Rn. 35 m.w.N.). Es besteht kein Anlass, für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung im Strafvollzugsverfahren einen anderen Maßstab anzulegen. Dass der Antragsteller zur Zeit der Zustellung für den Aufgabenkreis „Umgang mit Behörden“ unter Betreuung stand, steht daher dem Fristenlauf für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.


Einsender:

Anmerkung:


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