Gericht / Entscheidungsdatum: LG Gießen, Beschl. v. 04.11.2024 - 7 Qs 147/24
Eigener Leitsatz:
War der Verteidiger vor Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft noch nicht im vorbereitenden Verfahren tätig, verdient er mit der „Zurückversetzung" des Verfahrens in das Ermittlungsverfahren nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, wenn er entsprechend tätig wird. Es entsteht ggf. nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.
LG Gießen
7 Qs 147/24
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger und Beschwerdeführer:
hier: Kostenfestsetzung
hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts Gießen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 04.07.2024 am 04.11.2024 beschlossen:
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 02.10.2024 wird aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 04.07.2024 wird aufgehoben, soweit damit die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die zweifache Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgelehnt wurde.
Die Höhe der notwendigen Auslagen werden gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2023 auf 1.060,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2023 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 08.08.2024 wendet sich Herr Rechtsanwalt pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 04.07.2024, soweit darin die Festsetzung der geltend gemachten Vorverfahrensgebühr (RVG-VV 4104), der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der darauf entfallenen Umsatzsteuer abgelehnt wurde.
Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer seinen Mandanten in einem gegen diesen geführten Verfahren wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruchs vertrat. Gegen den Mandanten war mit Strafbefehl des Amtsgerichts Alsfeld vom 12.04.2021 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 zeigte der Beschwerdeführer unter beigefügter Vollmacht vom 21.04.2021 die Verteidigung des Mandanten an, beantragte Akteneinsicht und legte gleichzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 trug der Beschwerdeführer für seinen Mandanten zu den Tatvorwürfen vor und beantragte, die Klage gemäß § 411 Abs. 3 StPO zurückzunehmen sowie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, da das seinem Mandanten vorgeworfene Verhalten keine Straftat darstelle.
Unter dem 23.02.2022 nahm die Staatsanwaltschaft Gießen die öffentliche Klage nach Maßgabe des § 411 Abs. 3 S. 1 StPO unter Bezugnahme auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zurück.
Mit Schreiben vom 29.03.2022 und 16.05.2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach dem Sachstand und verwies darauf, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Verzögerungen einzustellen sei und dieses nicht in der Schwebe gehalten werden dürfe. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 01.02.2022 Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 24.08.2022 stellte die Staatsanwaltschaft Gießen das Verfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Amtsgericht Alsfeld beschloss daraufhin am 01.02.2023, dass die notwendigen Auslagen des Mandanten des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt werden.
Mit Antrag vom 09.02.2023 machte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Abtretungserklärung seines Mandanten vom 04.11.2022 u.a. die folgenden nach § 14 RVG berechneten Gebühren (netto zzgl. Umsatzsteuer) geltend:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 220,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 181,50 €
Zusätzliche-Gebühr Nr. 4141 VV RVG 181,50 €
Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren) Nr. 4104 VV RVG 181,50 €
Pauschale für Post & Telekommunikation (Ermittlungsverfahren)Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Hierzu nahm die Bezirksrevisorin des Landgerichts Gießen am 16.01.2024 erstmalig Stellung und führte aus, der Verteidiger habe keine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ausgeübt. Laut Akte sei dieser erst nach dem Eingang des Strafbefehls beauftragt worden. Die entsprechende Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale sei daher zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 31.01.2024 erwiderte der Beschwerdeführer, dass durch die Rücknahme des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder in das vorbereitende Verfahren (Ermittlungsverfahren) zurückversetzt worden sei. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG sei für die Tätigkeit geltend gemacht, die nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags erfolgt sei.
Dem hielt die Bezirksrevisorin in der erneuten Stellungnahme vom 21.02.2024 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth vom 13.10.2020 (7Qs 56/20) entgegen, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nach VV 4104 RVG nur dann verdiene, wenn er auch eine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren vorgenommen habe. Dabei könne es sich jedoch nicht um die Tätigkeit gehandelt haben, die zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Diese Tätigkeit sei vielmehr durch den Gebührentatbestand des VV 4141 RVG abgegolten. Eine Tätigkeit im wiederaufgelebten Ermittlungsverfahren sei aus der Akte nicht ersichtlich und sei auch nicht vorgetragen.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2024 entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth nur um eine Auffassung handele, woraus jedoch nicht folge, dass diese zutreffend sei. Vielmehr vertrete auch das Amtsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 (507 Ds 604 Js 35439/13) die hier geschilderte Auffassung. Im vorliegend wiederaufgelebten Ermittlungsverfahren habe er sich mit Datum vom 16.05.2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Gießen nach dem Sachstand erkundigt und unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 01.02.2022 darauf hingewiesen, dass das Verfahren nunmehr nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei. Damit sei er im Ermittlungsverfahren tätig geworden.
Im Rahmen einer weiteren Anhörung entgegnete die Bezirksrevisorin am 23.04.2024, dass sich die zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Gießen nicht mit der Frage befasse, ob die Verfahrensgebühr nach dem wiederauflebenden Ermittlungsverfahren entstehe. Es werde daher weiter auf die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.05.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Beschluss des Amtsgerichts Gießen eindeutig zu der Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG äußere.
In der letzten Anhörung der Bezirksrevisorin vom 21.05.2024 äußerte diese, dass nach nochmaliger Prüfung die Absetzung der Verfahrensgebühr nach VV 4104 RVG favorisiert werde. Die Entscheidung des Amtsgerichts überzeuge nicht. Vielmehr werde vollumfänglich Bezug genommen auf die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld vom 04.07.2024 setzte das Gericht die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 821,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2023 fest. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Vorverfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG) nicht entstanden sei, da sowohl der Schriftsatz des Verteidigers vom 01.02.2022, in dem die Zurücknahme der Klage und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde, als auch das Schreiben vom 16.05.2022, in dem um Sachstandsmitteilung bezüglich des Schreibens vom 01.02.2022 und erneut um Einstellung des Verfahrens gebeten wurde, unter die Mitwirkungshandlungen des Verteidigers falle, durch die die Hauptverhandlung entbehrlich werde. Dadurch sei lediglich eine Entstehung der Nr. 4141 VV RVG begründet. Eine weitere Tätigkeit, die die Entstehung einer Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und somit auch die Entstehung einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG begründe, sei nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 08.08.2024 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 04.07.2024 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die angefochtene Entscheidung verkenne, dass die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Pauschale Nr. 7002 VV RVG für das Ermittlungsverfahren entstanden seien. Er sei im Status des wiederaufgelebten Ermittlungsverfahrens nach Rücknahme des Strafbefehls durch das von ihm verfasste und auf den 16.05.2022 datierte Schreiben tätig geworden. Es sei unzutreffend, wenn das Amtsgericht meine, diese Tätigkeit sei durch die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG abgegolten. Es sei zwar richtig, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden sei, weil er die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt und diese auch begründet habe. Im Zusammenspiel der Nr. 4104 VV RVG und der Nr. 4141 VV RVG sei jedoch für das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG nicht eine zusätzliche, über den Abgeltungsbereich der Nr. 4104 VV RVG hinausgehende Tätigkeit vorausgesetzt. Vielmehr führe die Tätigkeit, die ggf. zum Anfall der jeweiligen Verfahrensgebühr, hier der Nr. 4104 VV RVG, führe, auch zum Entstehen der Nr. 4141 VV RVG. Die Nr. 4141 VV RVG honoriere den Wegfall der dem Verteidiger im Fall einer Hauptverhandlung ggf. zustehenden Terminsgebühr als zusätzliche Verfahrensgebühr. Diese Auffassung vertrete neben dem Landgericht Berlin auch das Amtsgericht Gießen.
Mit Beschluss vom 02.10.2024 hat das Amtsgericht Alsfeld der sofortigen Beschwerde vom 08.08.2024 gegen den Beschluss vom 04.07.2024 nicht abgeholfen, da das Vorbringen eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertige. Zur Begründung werde auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 28.08.2024 Bezug genommen, wonach die von dem Beschwerdeführer benannte Tätigkeit nicht in den Wirkungskreis des VV 4104 RVG, sondern in den des VV 4141 RVG falle.
II.
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 04.07.2024 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung der Vorverfahrensgebühr, der insoweit entstandenen Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie die anteilige Mehrwertsteuer nicht festgesetzt wurden, da diese Gebühren und Auslagen zu erstatten sind.
Soweit durch das Amtsgericht eine nicht erforderliche Nichtabhilfeentscheidung ergangen ist, war diese vom Beschwerdegericht (deklaratorisch) aufzuheben (vgl. OLG Rostock; Beschl. v. 18.01.20172 OWS 21/17, NStZRR 2017, 126).
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPfIG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464 b Satz 4 StPO erhoben worden. Der nach § 304 Abs. 3 StPO erforderliche Beschwerdewert von 200,00 Euro ist überschritten (hier: 181,50 € + 20,00 € + MwSt).
Die Kammer hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG i. V. m. § 73 GVG) zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet insoweit nach herrschender Auffassung keine Anwendung (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 4b m.w.N.)
2. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG ist in Höhe von 181,50 € netto entstanden.
Die Gebühr Nr. 4104 VV RVG entsteht für eine Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren bis zum Eingang u.a. des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht. Der Beschwerdeführer wurde hier zwar erstmals nach Eingang des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht für den Mandanten tätig.
Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird ein Verfahren jedoch nach Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 411 Rn. 8). War der Verteidiger bereits zuvor tätig, kann er die Gebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG nicht erneut verdienen (§ 15 Abs. 2 RVG), da es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit handelt. War der Anwalt dagegen — wie hier — im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätig, dann verdient er mit der „Zurückversetzung" des Verfahrens in das Ermittlungsverfahren nunmehr die dortige Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, wenn er entsprechend tätig wird.
Nicht einheitlich beurteilt wird hingegen die Frage, welche Anforderungen an das erneute Tätigwerden des Verteidigers in diesem Stadium zu stellen sind, und ob hierunter auch eine Tätigkeit fallen kann, welche zugleich die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auslöst. Das Landgericht Nürnberg-Fürth geht diesbezüglich (wohl) davon aus, dass es nach der Rücknahme des Strafbefehls zunächst erneuter Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft bedarf und erst ein hierauf reagierendes Verhalten des Verteidigers die Verwirklichung des Tatbestands des Nr. 4104 VV RVG begründen kann und daher ein etwaiges Gespräch des Verteidigers mit seinem Mandanten oder der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens hierfür nicht genügt, sondern gebührenrechtlich vielmehr in Nr. 4141 VV RVG als die dort erforderliche Mitwirkung abgegolten ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 13.10.2020 — 7 Qs 56/20, BeckRS 2020, 28998 Rn.10-12).
Die vorgenannte Auffassung teilt die Kammer jedoch nicht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in dem „wiederaufgelebten" Ermittlungsverfahren, also nach Rücknahme der öffentlichen Klage am 23.02.2022, gegenüber der Staatsanwaltschaft auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hingewirkt und diese erneut unter Verweis auf die zuvor dargelegte Rechtsauffassung beantragt. Insoweit handelt es sich zutreffend auch um eine Mitwirkung i.S. der Nr. 4141 VV RVG. Das RVG honoriert auf diesem Weg Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Terminsgebühr führen (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4141 Rn. 1, 2.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dieser Umstand verhindern sollte, dass zusätzlich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VVRVG ausgelöst werden kann. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr gilt, dass die Verfahrensgebühr Nr. VV 4104 RVG grundsätzlich unabhängig von der Wertigkeit oder dem Umfang der Tätigkeit entsteht. Die Verfahrensgebühr entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben. Es werden insoweit keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4104 Rn. 6, 7). Daher überzeugt es nicht, diese Anforderungen deshalb und nur für den Fall zu stellen, weil es sich hier nicht um ein „originäres", sondern vielmehr um ein nachträgliches/ zurückversetztes Ermittlungsverfahren handelt. Demzufolge dürften bereits die Entgegennahme der Mitteilung über die Rücknahme des Strafbefehlsantrags und die daraufhin stattfindende Besprechung oder Unterrichtung des Mandanten hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs genügen, um die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG auszulösen.
In der Folge kann die Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auch in diesem Verfahrensstadium zusätzlich eingefordert werden, da Nr. 7002 Anm. 1 VV RVG vorgibt, dass diese in jeder Angelegenheit gefordert werden kann und § 17 Nr. 10 RVG klarstellt, dass das Ermittlungsverfahren/vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind.
Da zugunsten mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.2024 bereits ein Betrag von 821,10 Euro festgesetzt worden ist, sind ihm noch weitere 239,79 Euro aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Anspruch auf Verzinsung der festgesetzten Auslagen ergibt sich aus § 464b Satz 2 und 3 StPO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt entsprechend § 464b i.V.m. §§ 464, 467 StPO.
Einsender: RA C. Mucha, Leipzig
Anmerkung:
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